.§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6 
#§ 7 
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB)
Vom 25. März 2023
#Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz i. V. mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung wird folgende Satzung beschlossen:
###§ 1 
Finanzanteile
			(
			1
			)
		 Für die Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
			(
			2
			)
		 Für die Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet.
			(
			3
			)
		 Für die Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
			(
			4
			)
		 Der Kirchenkreis stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes Potsdam-Brandenburg zur Verfügung.
#§ 2 
Kreiskirchlicher Stellenplan
 1 Der Kirchenkreis erstellt einen kreiskirchlichen Stellenplan.  2 Eine Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 3 
Baukostenzuweisungen und Baupflege
			(
			1
			)
		 Vor der Aufteilung der Bauzuweisungen zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug von 15 % zur Erhaltung der Pfarrhäuser.
			(
			2
			)
		 Der Anteil der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung wird ab 2013 nach Kubatur (Kubikmeter umbauten Raumes) des Zweckvermögens verteilt. 
			(
			3
			)
		  1 Der Anteil des Kirchenkreises an der Baukostenzuweisung wird nach einer Vorlage der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen durch Beschluss des Kreiskirchenrates grundsätzlich als Darlehen ausgereicht.  2 Ein Notfallfonds in Höhe von 10 % des jährlichen Anteils des Kirchenkreises für Beihilfen wird eingerichtet.
			(
			4
			)
		  1 Für die Aufwendung der Baupflege wird eine Rücklage aus den Baukostenzuweisungen gebildet.  2 Die Obergrenze der Rücklage darf die Höhe von 79.000 Euro nicht überschreiten.
#§ 4 
Klimaschutzabgabe
 1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds des EKMB wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.  2 Hiervon tragen die Kirchengemeinden ihren Anteil nach dem Verursacherprinzip.  3 In den Jahren 2023 und 2024 trägt der Kirchenkreis 100 % der von den Kirchengemeinden zuzuführenden Klimaschutzabgabe.  4 Diese können aus Finanzanteilen für Bau und Bauunterhaltung finanziert werden.
#§ 5 
Untergrenzen bei wirtschaftlicher Nutzung des Grundvermögens
 1 Für nicht durch kirchliche Aufgaben genutztes Grundvermögen im Bereich Gewerbe und Wohnen kann der Kreiskirchenrat Untergrenzen für Vermietung und Verpachtung festlegen.  2 Ausnahmen sind mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen möglich.
#§ 6 
Eigene Einnahmen
Gemäß § 5 Absatz 2 der Finanzverordnung (FVO) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gelten folgende Absetzungen von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden: 
- 6.000,- Euro pauschal für jede dienstlich genutzte Pfarrdienstwohnung.
 - Die jährlichen Rückzahlungen für Darlehen, die aus eigenen Einnahmen finanziert werden.
 - Personalkosten der Kirchengemeinden, die ebenfalls aus eigenen Einnahmen finanziert werden und ggf. in einem Stellenplan der Kirchengemeinden festgestellt werden.
 - 1 Der Abzugsbetrag bei Mieteinnahmen beträgt pauschal für laufende Instandhaltungskosten 30 % und für die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage 20 % von den jeweils tatsächlichen Mieteinnahmen. 2 Sollten die tatsächlichen Kosten für Instandsetzungen die Pauschale überschreiten, sind diese anwendbar, wenn die Ausgaben als unabwendbar nachgewiesen wurden.
 
§ 7 
Inkrafttreten
 1 Die Finanzsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft, wenn sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# bekannt gemacht wurde.  2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 9. November 2013 außer Kraft.