.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 30.12.2024
Finanzsatzung des Kirchenkreises Potsdam
Vom 6. Mai 2023
Die Kreissynode des Kirchenkreises Potsdam hat am 6. Mai 2023 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil von 50 % wird entsprechend den von der Kreissynode beschlossenen Kennzahlen berechnet.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %.
(4) Der Kirchenkreis stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes Potsdam-Brandenburg zur Verfügung.
#§ 2
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
1In den Haushalt des Kirchenkreises wird je Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000 Euro für Pfarrdienstwohnungen eingestellt. 2Davon erfolgen jährliche Zuschüsse an Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung stellen. 3Über den Verteilungsschlüssel entscheidet der Kreiskirchenrat. 4Der Zuschuss ist der Substanzerhaltungsrücklage der Pfarrdienstwohnung zuzuführen.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
(1) Der Abzugsbetrag von den anzurechnenden Mieten gemäß § 4 Finanzverordnung wird für die Kirchengemeinden in Höhe von 75 %, mindestens jedoch entsprechend der nach der Finanzverordnung tatsächlichen Höhe festgelegt.
(2) 1Gemäß § 8 Absatz 2 Finanzverordnung verbleiben 15 % der Mittel aus dem Finanzausgleich im Haushalt des Kirchenkreises. 2Diese Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises zugeführt.
(3) 1Der verbleibende Betrag wird, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den Kirchengemeinden zugeführt. 2Als Verteilschlüssel wird der jeweilige Anteil an der Gesamteinnahme des Kirchenkreises aus dem Finanzausgleich verwendet. 3Die aus Miet- und Pachteinnahmen stammenden Anteile sind der Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde zuzuführen.
#§ 5
Mitarbeitervertretung
1Die Gesamtaufwendungen je Haushaltsjahr werden auf die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis nach Zahl der Mitarbeitenden umgelegt und den Kostenträgern erstattet. 2Der Kreiskirchenrat entscheidet über die erstattungsfähigen Aufwendungen.
#§ 6
Jahresrechnung
(1) 1Die Kreissynode legt für die Dotierung bestimmter Rücklagen für die Dienstbereiche Arbeit mit geflüchteten Menschen, Kirchenmusik, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtkirchenarbeit einen Sockelbetrag (Sockelrücklagen) von jeweils 40.000 Euro fest. 2Vor Aufstellung der Jahresrechnung wird ein Haushaltsüberschuss, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den kreiskirchlichen Sockelrücklagen bis zur Auffüllung des Sockelbetrages zugeführt. 3Reichen die Haushaltsreste nicht aus, alle Rücklagen zu dotieren, erfolgt die Zuführung so, dass die relativen Verhältnisse zwischen den Rücklagen erhalten bleiben.
(2) Vor Aufstellung der Jahresrechnung wird der verbleibende Rest aus § 6 Absatz 1, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird und darin Einnahmen enthalten sind, die tatsächlich befristet sind oder die einer regelmäßigen Prüfung unterliegen, die zu Änderungen führen kann, einer Rücklage zum Erwerb von Grundvermögen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zugeführt.
#§ 7
Baupflege und Umweltberatung
1Für die Aufwendung der Baupflege und der Umweltberatung wird eine Rücklage aus den Baukostenzuweisungen des Kirchenkreises gebildet. 2Die Obergrenze der Rücklage darf die Höhe von 79.000 Euro nicht überschreiten.
#§ 8
Untergrenzen bei wirtschaftlicher Nutzung des Grundvermögens
1Für nicht durch kirchliche Aufgaben genutztes Grundvermögen im Bereich Gewerbe und Wohnen kann der Kreiskirchenrat Untergrenzen für Vermietung und Verpachtung festlegen. 2Ausnahmen sind mit Zustimmung des Kreisfinanzausschusses und des Kreiskirchenrates möglich.
#§ 9
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 16. November 2019 außer Kraft.