.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 22.06.2022
Geltungszeitraum bis: 04.12.2024
Finanzsatzung Kirchenkreis Spandau
Vom 13. Mai 2022
#Die Kreissynode des Kirchenkreises Spandau hat am 13. Mai 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
##I Zuweisung
#§ 1
Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 75 % erhalten.
(2) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 % erhalten.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
(4) Der Kirchenkreis Spandau stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau zur Verfügung.
#§ 2
Verteilung der Finanzanteile für Bau und Bauunterhaltung
Die Finanzanteile für Bau und Bauunterhaltung nach § 1 Absatz 2 werden an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliedern berechnet und verteilt.
#§ 3
Klimaschutzfonds
(1) Die verpflichtende Klimaschutzabgabe nach § 5 Klimaschutzgesetz ist in Höhe der tatsächlichen Emission der Kirchengemeinde von den jeweiligen Baukostenzuweisungen der Kirchengemeinden abzuziehen und wird direkt dem Klimaschutzfonds im Kirchenkreis zugeführt.
(2) Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.
#II Stellenplanung
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan
(1) 1Für den Kirchenkreis Spandau wird ein gemeinsamer Stellenplan aufgestellt, der die Stellen des Kirchenkreises und die Stellen der Kirchengemeinden des Kirchenkreises umfasst. 2Für den Funktionsbereich Kreiskirchliches Verwaltungsamt wird nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Finanzgesetz ein eigener Stellenplan aufgestellt. 3Für den Funktionsbereich Kindertagesstätten wird die jährliche Stellenplanung anhand der Zuweisungen des Senats entwickelt.
(2) Für die unterschiedlichen Rechtsträger sind die Stellenpläne abgegrenzt darzustellen.
(3) 1Der gemeinsame Stellenplan hat eine Laufzeit von drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2022. 2Die Laufzeit der Stellenpläne für die Funktionsbereiche Kreiskirchliches Verwaltungsamt und Kindertageseinrichtungen richtet sich nach der Laufzeit des Haushaltsplans.
(4) 1Auf die Personalkostengrenze werden die von den Ordinierten einer Gemeinde zu erbringenden Unterrichtsstunden im Religionsunterricht nach folgender Maßgabe angerechnet:
2Gemeinden, deren Ordinierte unterrichtliche Leistungen erbringen, bekommen diese finanziell erstattet. 3Die Höhe richtet sich nach den Erstattungen, die die Landeskirche dafür an den Kirchenkreis überweist. 4Gemeinden, deren Ordinierte keine unterrichtlichen Leistungen erbringen, beteiligen sich finanziell an den Ausgleichsleistungen, die der Kirchenkreis dafür aufbringen muss. 5Abweichungen bedürfen der Begründung durch die Gemeinde und der Beschlussfassung durch den Kreiskirchenrat.
#§ 5
Planungsgrundsätze
(1) 1Die Verteilung der Personalkostenanteile an die Kirchengemeinden erfolgt ausschließlich nach ihrem Anteil der Gemeindeglieder an der Gesamtheit der Gemeindeglieder im Kirchenkreis. 2Die Gemeindeglieder der Anstaltsgemeinde „Johannesstift“ werden nicht einbezogen.
(2) 1Für die Aufstellung des gemeinsamen Stellenplanes werden auf Gemeindeebene Regionen als Planungsgrößen gebildet. 2Zweck der Regionenbildung ist ein Ziel-, Aufgaben- und Personalausgleich, der es ermöglichen soll, Personalausgaben für dauerhaft beschäftigte berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ende der Gültigkeitsdauer eines Stellenplanes mit der Personalkostengrenze nach § 9 des Finanzgesetzes in Deckung zu bringen (Überhangfreiheit).
(3) 1Die Kreissynode schlägt im Rahmen der Planungsarbeiten für den Stellenplan Regionen vor. 2Die Gemeinden sind berechtigt, davon begründet abzuweichen.
(4) Mit der Regionenbildung werden Rechte und Pflichten der Anstellungsträger nicht verändert.
(5) 1Definierte Projekte, die übergreifend der Regionenentwicklung dienen und geeignet sind, die Aufgabenerfüllung dauerhaft zu sichern, können mit zeitlich befristeten Stellen versehen werden, an deren Finanzierung der Personalkosten sich der Kirchenkreis beteiligt. 2Anträge sind an den Kreiskirchenrat zu stellen. 3Der Kreiskirchenrat beschließt die Kriterien, unter denen Projekte bewilligt werden können. 4Sie sind den Gemeinden bekannt zu machen.
(6) Der Kreiskirchenrat kann nach Maßgabe freier Mittel für übergreifende Projekte eigene Projekte beschließen, wenn sie dem gesamten Kirchenkreis dienen oder von herausragender Bedeutung sind und den Kriterien nach Absatz 5 Satz 3 entsprechen.
#§ 6
Rücklagendeckung des Kreiskirchlichen Stellenplans
(1) 1Der Kirchenkreis tritt für die Rücklagensicherung der Personalausgaben für dauerhaft Beschäftigte im Kirchenkreis und den Gemeinden nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Finanzgesetzes ein. 2Dies gilt insoweit, als Gemeinden über keine oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht (mehr) ausreichende Personalkostenrücklagen verfügen, um die Personalausgaben für Beschäftigte zu sichern, die aus der Personalkostengrenze finanziert werden.
(2) 1Die Rücklagensicherung für dauerhaft Beschäftigte, die nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des Finanzgesetzes aus Einnahmen finanziert werden, die nicht dem Finanzausgleich unterliegen, obliegt dem Anstellungsträger. 2Soweit solche Stellen am 1. Januar 2022 bestanden haben und dauerhaft besetzt sind, wird die Rücklagensicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 gleichfalls durch den Kirchenkreis erbracht. 3Das gilt nicht für Stellen, deren Finanzierung aus Einnahmen erfolgt, die nach Maßgabe des § 8 dieser Finanzsatzung nicht dem Finanzausgleich unterliegen.
#§ 7
Personalüberhang
(1) 1Finanzierungslücken einer Kirchengemeinde, die während des Planungszeitraumes eines gemeinsamen Stellenplanes für dauerhaft Beschäftigte nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 des Finanzgesetzes dadurch auftreten, dass die Personalkostengrenze überschritten wird ohne dass dadurch dauerhafte Auswirkungen auf den Stellenplan zu erwarten sind, werden vorrangig durch die Personalkostenrücklage der Kirchengemeinde gedeckt. 2Ist dort keine ausreichende Rücklage vorhanden wird die Finanzierungslücke durch die Personalkostenrücklage des Kirchenkreises gedeckt (Mehrkostendeckung bei ausgeglichenem Stellenplan).
(2) 1Finanzierungslücken einer Kirchengemeinde, die während des Planungszeitraumes des Stellenplanes für dauerhaft Beschäftigte nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des Finanzgesetzes dadurch auftreten, dass nach § 4 der Finanzverordnung Einnahmen nicht plangemäß erzielt werden können ohne dass dadurch dauerhafte Auswirkungen auf den Stellenplan zu erwarten sind, werden vorrangig durch die Personalkostenrücklage der Kirchengemeinde gedeckt. 2Ist dort keine ausreichende Rücklage vorhanden wird die Finanzierungslücke durch die Personalkostenrücklage des Kirchenkreises gedeckt, soweit verbleibende Einnahmen nach § 4 der Finanzverordnung nicht zur Verfügung stehen (Mindereinnahmeausgleich bei ausgeglichenem Stellenplan).
(3) 1Wegfallvermerke oder Umwandlungsvermerke im Stellenplan sind zeitgerecht zu realisieren. 2Für die Realisierung sind Hilfestellungen des Kirchenkreises abzufordern.
(4) 1Soweit und solange ein Rechtsträger nicht in der Lage ist, die durch die fehlende Realisierung von Wegfall- oder Umwandlungsvermerke entstehenden Personalkosten aus eigenen Rücklagen zu decken, dürfen freiwerdende Stellen oder Stellenteile nicht besetzt oder zeitweise genutzt werden. 2Der Kreiskirchenrat kann in schwerwiegenden Fällen Ausnahmen beschließen. 3In diesem Fall werden die Kosten durch eine kreiskirchliche Rücklage gedeckt (Überhangrücklage). 4Die Bildung dieser Rücklage darf die Verpflichtung zur Bildung gesetzlicher Rücklagen nicht berühren.
#III Finanzausgleich
#§ 8
Anzurechnende Einnahmen
Die Berechnung der anzurechnenden Einnahmen nach § 5 Absatz 1 der Finanzverordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die in § 4 Ziffer 2 Finanzverordnung bezeichneten Einnahmen der Kirchengemeinden (Mieten) nicht in den Finanzausgleich des Kirchenkreises einbezogen werden.
#§ 9
Beschränkung der Verwendbarkeit von Mieten für Personalausgaben
1Der Anteil an den Mieteinnahmen, der dem Rechtsträger zusteht, kann für Personalausgaben verwendet werden, soweit seine gesetzlichen Rücklagen mit dem gesetzlichen Mindestwert ausgestattet sind. 2Die Sicherung von so finanzierten Beschäftigungsverhältnissen durch die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bleibt unberührt. 3§ 6 Absatz 2 Finanzgesetz gilt entsprechend.
#IV Rücklagenbildung
#§ 10
Personalkostenrücklage
(1) Die für die Personalkostenabsicherung nach §§ 9 und 10 Finanzgesetz vorzuhaltende Rücklage setzt sich aus der Summe der gemeindlichen Personalkostenrücklagen und der kreiskirchlichen Personalkostenrücklage für diesen Zweck zusammen.
(2) Die Rücklage wird aus nicht benötigten Personalausgaben eines Anstellungsträgers im Rahmen der Jahresrechnung eines Haushaltsjahres beim jeweiligen Anstellungsträger gespeist.
(3) Übersteigt die Summe der Rücklagen im Sinne des Absatzes 1 die erforderlichen Deckungsbeträge für die Absicherung der Personalausgaben des gültigen Stellenplanes am Ende des Planungszeitraumes, ist der überschießende Betrag einer Personalstrukturrücklage zuzuführen, die der Finanzierung von Projekten nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 und 6 dieser Satzung dient.
(4) Übersteigt die Personalkostenrücklage einer Gemeinde ihre im Stellenplan abzusichernden Personalkosten am Ende des Planungszeitraumes, kann der überschreitende Betrag der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
#V Jahresergebnis
#§ 11
Jahresüberschuss wegen erhöhter Finanzanteile
Mehreinnahmen bei den Finanzanteilen werden nach § 1 dieser Satzung auf die Rechtsträger verteilt.
#§ 12
Jahresfehlbetrag bei Personalausgaben
(1) Weist die Jahresrechnung für Personalausgaben gegenüber den Haushaltsansätzen einen Fehlbetrag auf, wird dieser aus der Personalkostenrücklage nach § 10 Absatz 1 gedeckt.
(2) Ist die Personalkostenrücklage des Kirchenkreises im Sinne des § 10 Absatz 1 nicht mehr hinreichend ausgestattet, ist der Fehlbetrag aus der Personalstrukturrücklage zu decken.
(3) Über weitere Deckungsnotwendigkeiten entscheidet der Kreiskirchenrat im Benehmen mit dem Haushaltsausschuss der Kreissynode.
#§ 13
Verbleibende Einnahmen
1Über die Verwendung der nach den §§ 4 und 5 Finanzverordnung den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis verbleibenden Einnahmen wird jährlich mit dem Beschluss über den Haushaltsplan entschieden. 2§ 9 dieser Satzung bleibt unberührt.
#VI Schlussvorschriften
#§ 14
Geltungsdauer
1Die Satzung gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn die Kreissynode keine neuen Beschlüsse dazu fasst. 2Entgegenstehende Rechtsvorschriften der EKBO bleiben unberührt. 3Es gilt die jeweils höherrangige Norm.
#§ 15
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung 1#mit der Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 6. November 2015 außer Kraft.