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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 30.12.2024

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Teltow-Zehlendorf

Vom 19. November 2022

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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Teltow-Zehlendorf verstehen sich als Solidargemeinschaft, in der die zur Verfügung stehenden Einnahmen im Sinne gemeinsamer Verantwortlichkeit untereinander und füreinander verteilt werden. Diese Finanzsatzung leistet zugleich einen Beitrag zur praktikablen Umsetzung der rechtlichen Vorschriften des kirchlichen Finanzwesens und versteht sich dabei als Hilfestellung für einen verantwortungsbewussten und vorausschauenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen.
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§ 1
Finanzanteile

(1) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Aus diesem Teil erhalten die Kirchengemeinden Mittel zugewiesen:
  1. für gewidmete Gebäude (gottesdienstliche Gebäude, Gemeindehäuser, Pfarrdienstwohnungen) in Höhe der zu bildenden jährlichen Substanzerhaltungsrücklage nach § 72 Absatz 6 HKVG. Keine Berücksichtigung finden Kindertagesstätten und Friedhöfe.
  2. 10 % der ihr nach lit. a) zugewiesenen Substanzerhaltungsrücklage pauschal als Zuweisung zu Kleinreparaturen.
3Die nach vorgenannter Regelung weiterzugebenden Mittel an die Kirchengemeinden müssen mindestens 50 % der Anteile für Bau- und Bauausgaben betragen. 4Die restlichen Mittel verwendet der Kirchenkreis zur Erfüllung der Vorsorge nach § 2 Absatz 2 Finanzverordnung. 5Dazu stellt er einen weiteren Zuschuss zu Baumaßnahmen der Rechtsträger in Aussicht. 5Einzelheiten für diese Bezuschussungen regelt der Haushaltsausschuss der Kreissynode.
(3) Für Sachausgaben werden 10 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 % im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zugewiesen.
(4) Für haushaltsdeckende Zuschüsse an den Kirchenkreisverband Berlin Süd-West werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
(5) Für die Verteilung werden die tatsächlichen Finanzanteile im Sinne des Finanzgesetzes zugrunde gelegt.
(6) Die Zuweisungsklausel in Absatz 2 wird durch die Kreissynode alle vier Jahre überprüft, erstmalig für die Haushaltsaufstellung 2027.
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§ 2
Klimaschutzfonds

(1) Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.
(2) Die Klimaschutzabgabe ist von dem jeweiligen CO2-verursachenden Rechtsträger in den beim Kirchenkreis geführten Klimaschutzfonds ohne Anrechnung auf seine Finanzanteile zum 1. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten.
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§ 3
Pfarrdienstwohnungen

(1) Der Erhalt von eigenen Pfarrdienstwohnungen durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis wird im Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises begünstigt.
(2) Hierzu bleibt bei den anrechenbaren Einnahmen ein Betrag von 3.000 Euro je Pfarrdienstwohnung bei der zuweisenden Kirchengemeinde, Kirchenkreis bzw. Pfarrsprengel anrechnungsfrei, welcher einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage des Rechtsträgers zuzuführen ist.
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§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

(1) Für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises unterliegen folgende Einnahmen der Anrechnung:
  1. Pachten abzüglich aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen,
  2. Mieten (gemäß § 4 Nr. 2 Finanzverordnung),
  3. Zinsen (gemäß § 4 Nr. 3 Finanzverordnung),
  4. wiederkehrende Zahlungen (gemäß § 4 Nr. 4 Finanzverordnung),
  5. Erträge aus Gestattungsverträgen (z. B. Mobilfunkantennen, Solaranlagen) abzgl. eines pauschalen Bewirtschaftungsansatzes von 5 %,
  6. Erträge aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2,
  7. sonstige Erträge abzgl. aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen.
(2) 1Die Überschüsse aus der laufenden Forstbewirtschaftung werden zunächst einer Forstwirtschaftsrücklage zugeführt. 2Entnahmen aus der Rücklage für die laufende Bewirtschaftung werden nicht angerechnet. 3Entnahmen in den Gemeindehaushalt und für sonstige Zwecke werden zum Zeitpunkt der Entnahme in die Anrechnung einbezogen.
(3) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) für Altdarlehen (Bestand 31. Dezember 2014) werden im Finanzausgleich von den anrechenbaren Einnahmen in Abzug gebracht.
(4) Die Anrechnung erfolgt nach tatsächlichen Erträgen bzw. tatsächlichen Entnahmen in den Haushalt mit dem Jahresabschluss.
(5) Dem Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises jeweils bis zu einer Höhe von 50.000 € zu 30 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 60 %.
(6) Bei haushaltsaufstellenden Rechtsträgern mit weniger als 1.000 Gemeindegliedern werden die ersten 5.000 € bei der Feststellung der nach § 4 Absatz 1 bis 5 anrechenbaren Einnahmen nicht angerechnet.
(7) Soweit die in den Absätzen 1 bis 6 getroffenen Regelungen zugunsten der Kirchengemeinden von den Bestimmungen der §§ 4 und 5 Finanzverordnung abweichen, gelten diese Abweichungen nur, soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
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§ 5
Verwendung des Aufkommens aus dem Finanzausgleich

(1) Mindestens 15 % des Aufkommens des Finanzausgleichs werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt (§ 8 Absatz 2 Finanzverordnung).
(2) 1Weitere 15 % des Aufkommens werden denjenigen haushaltsaufstellenden Rechtsträgern nach dem Verhältnis ihrer Gemeindeglieder zugewiesen, deren anrechenbare eigene Einnahmen pro Gemeindeglied weniger als 20 % des entsprechenden Durchschnittsbetrags aller Rechtsträger im Kirchenkreis betragen. 2Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags erfolgt keine Anrechnung der Altdarlehen gemäß § 4 Absatz 3 und des Freibetrages nach § 4 Absatz 5. 3Die zugewiesenen Mittel sind jeweils dem „Allgemeinen Vermögen“ zuzuführen.
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§ 6
Stellenplan, Stellenbesetzung und Personalkostenrücklagen

(1) Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
(2) Die Gemeinden und der Kirchenkreis sollen jeweils eine Personalkostenrücklage von 150 % der Jahrespersonalkosten (= Ist-Personalkosten des jeweiligen Vorjahres) vorhalten.
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§ 7
Inkrafttreten

1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 15. November 2019 (konsistorial genehmigt am 3. Dezember 2019) außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 24. November 2022 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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