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Geltungszeitraum von: 01.07.2006

Geltungszeitraum bis: 30.12.2011

Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 15. Dezember 2005 (KABl. 2006 S. 7); geändert durch Verordnung zur Änderung der Rechtverordnung
vom 30. Juni 2006

(KABl. S. 101)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 4. November 2005 (KABl. 2006 S. 5) im Benehmen mit dem Ständigen Ausschuss Kinder, Jugend, Bildung und dem Ständigen Ordnungsausschuss der Landessynode und nach Anhörung der Jugendkammer die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde

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Gemeindejugendvertretung

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§ 1

( 1 ) In den Kirchengemeinden werden Gemeindejugendvertretungen gebildet. Dabei kann für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Gemeindejugendvertretung gebildet werden. Die folgenden Bestimmungen gelten für die gemeinsamen Gemeindejugendvertretungen sinngemäß.
( 2 ) Die Gemeindejugendvertretung kann als Gemeindejugendversammlung, als Gemeindejugendrat oder in einer anderen Form gebildet werden. Bestand bisher keine Gemeindejugendvertretung, wird diese als Gemeindejugendversammlung gebildet. Über eine Änderung der Form beschließt die bestehende Gemeindejugendvertretung; wird nicht die Form des Gemeindejugendrats oder der Gemeindejugendversammlung gewählt, bedarf dies der Zustimmung des Gemeindekirchenrats.
( 3 ) Die Gemeindejugendvertretung wird jährlich oder alle zwei Jahre neu gebildet. Über den Turnus entscheidet die Gemeindejugendvertretung. Die Neubildung erfolgt, sofern nichts anderes beschlossen wird, in der bisherigen Form. Der Gemeindekirchenrat und die mit der Jugendarbeit beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Gemeindejugendvertretung bei der Neubildung. Die bisherige Gemeindejugendvertretung bleibt im Amt, bis eine neue Gemeindejugendvertretung gebildet ist.
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§ 2

( 1 ) Der Gemeindejugendvertretung gehören an,
    1. wenn sie als Gemeindejugendversammlung gebildet wird, alle Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und an der Jugendarbeit teilnehmen; oder
    2. wenn sie als Gemeindejugendrat gebildet wird, Vertreterinnen und Vertreter aus jeder Gruppe und jedem Projekt der Jugendarbeit,
  1. die mit der Jugendarbeit beauftragten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Bis zu zwei Mitglieder des Gemeindekirchenrats, darunter mindestens eine Älteste oder ein Ältester, nehmen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Wird die Gemeindejugendvertretung in einer anderen Form gebildet, sollen alle an der Jugendarbeit Beteiligten die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten.
( 4 ) Der Gemeindejugendvertretung müssen mehrheitlich Jugendliche angehören, die der evangelischen Kirche angehören und die bei ihrem Eintritt in die Gemeindejugendvertretung das 14. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 3

( 1 ) Die Gemeindejugendvertretung ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Gemeindekirchenrats für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich. Sie wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde betreffen, mit.
( 2 ) Die Gemeindejugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie trägt in Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat zum Gemeindeaufbau bei und fördert die Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen als Lebensäußerung der Gemeinde,
  2. sie plant und koordiniert die gemeinsamen Vorhaben der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und unterstützt Projekte der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis und in der Landeskirche,
  3. sie wirkt mit bei der Beauftragung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde,
  4. sie berät Fragen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Jugendarbeit und soll vom Gemeindekirchenrat vor entsprechenden Entscheidungen gehört werden,
  5. sie wird bei der Besetzung von Stellen für die Jugendarbeit von der Ausschreibung an beteiligt,
  6. sie stellt fest, wer die Gemeindejugend nach Artikel 23 Absatz 8 der Grundordnung im Gemeindekirchenrat vertritt,
  7. sie ist verantwortlich für die Gestaltung und Nutzung der Räume, die für die Jugendarbeit zur Verfügung stehen; für Räume, die nicht ausschließlich der Jugendarbeit zur Verfügung stehen, macht sie dem Gemeindekirchenrat Vorschläge für Nutzungsvereinbarungen,
  8. sie entscheidet über die Verwendung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Sachmittel für die Jugendarbeit und sorgt für den ordnungsgemäßen Nachweis ihrer Verwendung gegenüber dem Gemeindekirchenrat,
  9. sie wählt Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen für den Kreisjugendkonvent (§ 8 Absatz 1 Nr. 1),
  10. sie wirkt mit bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit christlichen Vereinen und Verbänden.
( 3 ) Die Gemeindejugendvertretung trägt Mitverantwortung für die Arbeit mit Kindern und hält Kontakt zu den in der Arbeit mit Kindern tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 4 ) In Konfliktfällen im Bereich der Jugendarbeit sollen Gemeindejugendvertretung und Gemeindekirchenrat nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Dabei sollen sie sich im Bedarfsfall der Vermittlung durch die Kreisjugendpfarrerin oder den Kreisjugendpfarrer sowie durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises oder, wo ein Amt oder eine Arbeitsstelle nicht vorhanden ist, der Dienststelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, bedienen.
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§ 4

Die Gemeindejugendvertretung regelt selbständig ihre Arbeitsweise. Sie kann Jugendliche aus ihrer Mitte mit der Vorbereitung und Leitung der Sitzungen oder mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwischen den Sitzungen beauftragen sowie Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
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§ 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit

( 1 ) Die Jugendarbeit wird von dazu beauftragten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt. Diese sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. sie machen Angebote der Jugendarbeit und begleiten und unterstützen Gruppen und Projekte der Jugendarbeit,
  2. sie orientieren die Jugendarbeit immer wieder neu am Evangelium und berücksichtigen die Lebenswirklichkeiten der Jugendlichen,
  3. sie fördern und unterstützen die Selbstvertretung Jugendlicher in den Jugendgremien der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche,
  4. sie unterstützen Vorhaben der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis und in der Landeskirche und übermitteln entsprechende Informationen und Anfragen an die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  5. sie arbeiten mit in den Jugendarbeitskonferenzen des Kirchenkreises (§ 11).
( 2 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen insbesondere die Jugendarbeit fachlich begleiten sowie für die Gewinnung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge tragen. Vor der Anstellung oder Beauftragung beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Jugendarbeit ist die Gemeindejugendvertretung zu hören.
( 3 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde werden im Einvernehmen mit der Gemeindejugendvertretung vom Gemeindekirchenrat beauftragt. Sie erhalten die für ihre Arbeit erforderliche Unterstützung. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden. Gemeindejugendvertretung und Gemeindekirchenrat tragen für ihre Aus- und Weiterbildung Sorge.
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§ 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern wird von dazu beauftragten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt. Diese sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. sie machen Angebote in der Arbeit mit Kindern und begleiten und unterstützen Gruppen und Projekte der Arbeit mit Kindern,
  2. sie orientieren die Arbeit mit Kindern immer wieder neu am Evangelium und berücksichtigen die Lebenswirklichkeiten der Kinder,
  3. sie unterstützen Vorhaben der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis und in der Landeskirche und übermitteln entsprechende Informationen und Anfragen an die Arbeit mit Kindern in der Kirchengemeinde,
  4. sie arbeiten mit in den Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern (§ 11).
( 2 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen insbesondere die Arbeit mit Kindern fachlich begleiten sowie für die Gewinnung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge tragen.
( 3 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindlichen Arbeit mit Kindern werden vom Gemeindekirchenrat beauftragt und erhalten die für ihre Arbeit erforderliche Unterstützung. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden. Der Gemeindekirchenrat trägt für ihre Aus- und Weiterbildung Sorge.
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Abschnitt 2
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis

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Kreisjugendkonvent

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§ 7

( 1 ) In den Kirchenkreisen werden Kreisjugendkonvente gebildet.
( 2 ) Arbeiten mehrere Kirchenkreise in der Jugendarbeit zusammen und besteht ein gemeinsames Amt oder eine gemeinsame Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit, können die beteiligten Kreisjugendkonvente beschließen, dass für die Kirchenkreise ein gemeinsamer Kreisjugendkonvent gebildet wird. Die folgenden Bestimmungen gelten für die gemeinsamen Kreisjugendkonvente sinngemäß.
( 3 ) Der Kreisjugendkonvent wird alle zwei Jahre neu gebildet. Der Kreiskirchenrat und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis unterstützen den Kreisjugendkonvent bei der Neubildung. Der bisherige Kreisjugendkonvent bleibt im Amt, bis ein neuer Kreisjugendkonvent gebildet ist.
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§ 8

( 1 ) Dem Kreisjugendkonvent gehören an:
  1. Jugendliche aus jeder Kirchengemeinde, darunter je zwei mit Stimmrecht,
  2. je bis zu zwei von besonderen Projekten oder Arbeitszweigen der Jugendarbeit im Kirchenkreis, die gemäß § 9 Absatz 3 Nr. 11 anerkannt sind, benannte Jugendliche,
  3. eine berufliche Mitarbeiterin oder ein beruflicher Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer,
  4. bis zu vier weitere Mitglieder. Der Kreisjugendkonvent beruft diese oder benennt die Gremien, durch die sie gewählt werden. Er kann dabei insbesondere berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Jugendarbeit oder der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis, die sich an den Jugendarbeitskonferenzen oder den Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern beteiligen, einbeziehen. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Belange der Arbeit mit Kindern hinreichend bedacht werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kreisjugendkonvents müssen mehrheitlich der evangelischen Kirche angehören. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kreisjugendkonvents bilden.
( 3 ) Ein Mitglied des Kreiskirchenrats nimmt am Kreisjugendkonvent mit beratender Stimme teil. Der Kreisjugendkonvent kann weitere Personen berufen, die am Kreisjugendkonvent mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 9

( 1 ) Der Kreisjugendkonvent ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kreiskirchenrats verantwortlich für die Jugendarbeit im Kirchenkreis. Er wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit im Kirchenkreis betreffen, mit.
( 2 ) Der Kreisjugendkonvent ist die Vertretung der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis. Diese ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
( 3 ) Der Kreisjugendkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er plant und koordiniert die gemeinsamen Vorhaben der Jugendarbeit im Kirchenkreis und fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden in der Jugendarbeit; er unterstützt Projekte der Evangelischen Jugend der Landeskirche,
  2. er berät über Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und kann zu diesen für die Evangelische Jugend des Kirchenkreises Stellung nehmen,
  3. er wirkt bei der Beauftragung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit des Kirchenkreises mit,
  4. er informiert sich, auch bei Kreiskirchenrat und Gemeindekirchenräten, über die Jugendarbeit im Kirchenkreis und gibt Empfehlungen für deren Gestaltung,
  5. er berät Kreissynode, Kreiskirchenrat und Gemeindekirchenräte in Fragen der Jugendarbeit,
  6. er berät Fragen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit im Kirchenkreis und soll vom Kreiskirchenrat vor entsprechenden Entscheidungen gehört werden; bei der Besetzung von Stellen in der kreiskirchlichen Jugendarbeit wird er von der Ausschreibung an beteiligt; bei der Wahl einer Kreisjugendpfarrerin oder eines Kreisjugendpfarrers kann er Vorschläge unterbreiten,
  7. er wirkt mit bei der Aufstellung des Haushaltsplanes des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis, entscheidet über die Verwendung der Sachmittel für Jugendarbeit im Kirchenkreis und sorgt für den ordnungsgemäßen Nachweis ihrer Verwendung,
  8. er benennt die gemäß Artikel 43 Absatz 5 Satz 3 der Grundordnung vom Kreiskirchenrat zu berufenden Kreissynodalen,
  9. er kann sich mit Empfehlungen, Eingaben und Anträgen an die Kreissynode wenden,
  10. er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises für die Gremien der Arbeitsbereiche der Evangelischen Jugend in der Landeskirche (Stadtjugendversammlung Berlin oder Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz) sowie für andere kirchliche und außerkirchliche Gremien,
  11. er beschließt über die Anerkennung von besonderen Projekten und Arbeitszweigen, die Vertreterinnen und Vertreter in den Kreisjugendkonvent entsenden wollen,
  12. er wirkt mit bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit christlichen Vereinen und Verbänden.
( 4 ) Der Kreisjugendkonvent trägt Mitverantwortung für die Arbeit mit Kindern und hält Kontakt zu den in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er lässt sich regelmäßig über die Aktivitäten in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis berichten.
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§ 10

( 1 ) Der Kreisjugendkonvent regelt selbständig seine Arbeitsweise.
( 2 ) Der Kreisjugendkonvent beauftragt einzelne seiner Mitglieder mit der Vorbereitung und Leitung der Sitzungen und der Führung seiner Geschäfte (Vorstand oder Konventsrat). Er kann diesen auch die Wahrnehmung seiner Aufgaben zwischen den Sitzungen übertragen. Die Mehrzahl dieser Mitglieder und, sofern ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden bestellt wird, auch dieses, müssen Mitglieder gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sein.
( 3 ) Der Kreisjugendkonvent kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
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§ 11
Jugendarbeitskonferenzen und Kreiskirchliche Konferenzen
für die Arbeit mit Kindern

Die in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis tätigen ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden zum Austausch und zur gegenseitigen Beratung jeweils Konferenzen im Kirchenkreis oder für den Bereich mehrerer Kirchenkreise (Jugendarbeitskonferenzen und Kreiskirchliche Konferenzen für die Arbeit mit Kindern). Die Jugendarbeitskonferenzen und die Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern gestalten die Jugendarbeit bzw. die Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis mit und arbeiten deshalb eng mit Kreisjugendkonvent und Kreiskirchenrat zusammen.
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§ 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit

( 1 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit werden vom Kreiskirchenrat nach Anhörung des Kreisjugendkonvents angestellt oder beauftragt. Entsprechendes gilt für die Übertragung von übergemeindlichen und kreiskirchlichen Aufgaben in der Jugendarbeit.
( 2 ) Bei der Anstellung und Beauftragung nach Absatz 1 ist die landeskirchliche Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, zu beteiligen.
( 3 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. sie unterstützen den Kreisjugendkonvent und die Jugendarbeitskonferenzen bei ihrer Arbeit und führen deren Geschäfte,
  2. sie beraten und unterstützen die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Projekten und fördern insbesondere die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. sie sind als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit dafür verantwortlich, dass dessen oder deren Aufgaben wahrgenommen werden,
  4. sie arbeiten in der Gesamtkonferenz Berlin bzw. der Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg mit.
( 4 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergemeindlichen und kreiskirchlichen Aufgaben in der Jugendarbeit werden im Einvernehmen mit dem Kreisjugendkonvent vom Kreiskirchenrat beauftragt. Kreisjugendkonvent, Kreiskirchenrat und das Amt oder die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit tragen für ihre Aus- und Weiterbildung Sorge. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden.
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§ 13
Kreisjugendpfarrerin oder Kreisjugendpfarrer

( 1 ) Die Kreissynode bestellt nach Anhörung des Kreisjugendkonvents und der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Kinder- und Jugendarbeit eine Kreisjugendpfarrerin oder einen Kreisjugendpfarrer. Diese oder dieser ist gegenüber der Kreissynode, dem Kreiskirchenrat und dem Kreisjugendkonvent dafür mitverantwortlich, dass die Jugendarbeit als eine Form gemeindlichen Lebens gefördert wird.
( 2 ) Die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie oder er fördert die Verkündigung und das seelsorgerliche Handeln in der Jugendarbeit,
  2. sie oder er gibt Anregungen für die Orientierung evangelischer Jugendarbeit,
  3. sie oder er orientiert die Arbeit mit Jugendlichen immer wieder neu am Evangelium und berücksichtigt die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen,
  4. sie oder er lädt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gruppen und Gremien zum gemeinsamen geschwisterlichen Handeln ein,
  5. sie oder er fördert die Verbindung der Jugendarbeit zum übrigen kirchlichen Leben und zur Ökumene,
  6. sie oder er arbeitet in der Gesamtkonferenz Berlin oder der Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit.
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§ 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die kreiskirchliche Arbeit mit Kindern

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern werden vom Kreiskirchenrat angestellt oder beauftragt.
( 2 ) Bei der Anstellung und Beauftragung nach Absatz 1 ist die landeskirchliche Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, zu beteiligen.
( 3 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die kreiskirchliche Arbeit mit Kindern nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. sie beraten und unterstützen die Arbeit mit Kindern in den Kirchengemeinden und Projekten und fördern insbesondere die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. sie unterstützen die kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern bei ihrer Arbeit und führen deren Geschäfte,
  3. sie sind als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit dafür verantwortlich, dass dessen oder deren Aufgaben wahrgenommen werden,
  4. sie arbeiten in der landeskirchlichen Konferenz für die Arbeit mit Kindern mit,
  5. sie informieren den Kreisjugendkonvent regelmäßig über die Aktivitäten in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis.
( 4 ) Für die Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergemeindlichen und kreiskirchlichen Aufgaben in der Arbeit mit Kindern tragen Kreiskirchenrat und das Amt oder die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit Sorge. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden.
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§ 15
Amt oder Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Im Kirchenkreis oder für den Bereich mehrerer Kirchenkreise wird ein Amt oder eine Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit gebildet. Dies kann auch durch die Bildung eines eigenständigen Arbeitsbereichs in einer anderen Einrichtung geschehen.
( 2 ) Zum Amt oder zur Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit gehören:
  1. die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit,
  2. die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern,
  3. die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer,
  4. mit Zustimmung des betroffenen Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, soweit ihnen übergemeindliche oder kreiskirchliche Aufgaben der Jugendarbeit oder der Arbeit mit Kindern übertragen werden.
( 3 ) Wo eine Regelung nach Absatz 1 nicht möglich ist, soll der Kreiskirchenrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 Nummer 1 und 2, in besonderen Fällen und mit Zustimmung des zuständigen Gemeindekirchenrats auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit beauftragen.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat kann nach Anhörung der Betroffenen beschließen, dass die Aufgaben des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit getrennt für die Arbeit mit Kindern und für die Jugendarbeit wahrgenommen werden.
( 5 ) Das Amt oder die Arbeitsstelle oder die nach Absatz 3 Beauftragten:
  1. fördern und unterstützen die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in den Kirchengemeinden und beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Gemeindegremien,
  2. entwickeln in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendkonvent Arbeitsschwerpunkte für die Jugendarbeit im Kirchenkreis und laden zu übergemeindlicher Zusammenarbeit ein,
  3. entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kreiskirchlichen Konferenz für die Arbeit mit Kindern Arbeitsschwerpunkte für die Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis und laden zu übergemeindlicher Zusammenarbeit ein,
  4. unterstützen und qualifizieren den Kreisjugendkonvent bei der Vertretung der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis,
  5. wirken bei der Vertretung der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises in Fragen der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung mit,
  6. führen in Absprache mit dem Kreisjugendkonvent Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit sowie Tagungen, Freizeiten und Veranstaltungen der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises durch,
  7. führen Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern sowie Tagungen, Freizeiten und Veranstaltungen für Kinder durch,
  8. fördern und unterstützen die Selbstvertretung Jugendlicher in den Jugendgremien der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche,
  9. unterstützen Projekte und Arbeitsvorhaben der Evangelischen Jugend der Landeskirche und übermitteln Informationen an die Jugendvertretungen und Konferenzen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden.
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Abschnitt 3
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Landeskirche

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Jugendkammer

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§ 16

( 1 ) Als Vertretungsgremium der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der Landeskirche wird die Jugendkammer gebildet.
( 2 ) Der Jugendkammer gehören an:
  1. sechs von der Stadtjugendversammlung Berlin aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen,
  2. ein von der Gesamtkonferenz Berlin aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied,
  3. sechs vom Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus seiner Mitte gewählte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen, dabei soll möglichst jeder Sprengel vertreten sein,
  4. ein von der Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied,
  5. drei von der Konferenz für die Arbeit mit Kindern gewählte Mitglieder,
  6. eine ehrenamtliche Mitarbeiterin oder ein ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern, die oder der auf Vorschlag der Konferenz für die Arbeit mit Kindern von der Jugendkammer berufen wird,
  7. die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit,
  8. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Kinder- und Jugendarbeit,
  9. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung,
  10. die für Evangelische Kinder- und Jugendarbeit zuständige Referentin oder der zuständige Referent aus dem Konsistorium.
( 3 ) An den Sitzungen der Jugendkammer nehmen nach Maßgabe von Absatz 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Werke und Verbände teil:
  1. des Kinder- und Jugenddienstes des Gemeinschaftswerks Berlin-Brandenburg e. V.,
  2. der Kinder- und Jugendarbeit der Berliner Stadtmission,
  3. des CVJM schlesische Oberlausitz,
  4. des CVJM Ostwerk.
( 4 ) Zwei der nach Absatz 3 Entsandten haben Stimmrecht, die anderen beiden nehmen mit beratender Stimme teil. Die Werke und Verbände nach Absatz 3 einigen sich zu Beginn der jeweiligen Amtszeit der Jugendkammer untereinander, wer für diese Amtszeit Vertreterinnen oder Vertreter mit Stimmrecht entsendet.
( 5 ) An den Sitzungen der Jugendkammer nehmen bis zu zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter anderer Verbände und besonderer Arbeitszweige mit beratender Stimme teil, denen die Jugendkammer für die Dauer ihrer Amtszeit die Entsendung gestattet.
( 6 ) Die Amtszeit der Jugendkammer beträgt zwei Jahre. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Jugendkammer aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
( 7 ) Die Jugendkammer kann nach ihrer Neubildung beschließen, dass bei Verhinderung der gewählten Jugendkammermitglieder die gewählten Ersatzmitglieder als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden. Der Beschluss gilt bis zur Neubildung der Jugendkammer.
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§ 17

( 1 ) Die Jugendkammer ist unbeschadet der Rechte und Pflichten der Kirchenleitung für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Landeskirche verantwortlich. Sie wirkt bei allen Fragen, die die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit betreffen, mit.
( 2 ) Die Jugendkammer leitet die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und vertritt sie gegenüber anderen Gremien der Landeskirche sowie in der Öffentlichkeit. Sie hat daneben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie fördert das Gespräch über wichtige Entwicklungen in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern,
  2. sie plant und koordiniert gemeinsame Arbeitsvorhaben der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit und setzt Schwerpunkte für deren Arbeit,
  3. sie berät über Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und kann zu diesen für die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Stellung nehmen,
  4. sie berät Konsistorium und Kirchenleitung in Fragen, die die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz betreffen,
  5. sie legt der Landessynode alle drei Jahre einen Bericht über Situation und Entwicklungen in der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit (Kinder- und Jugendbericht) vor,
  6. sie kann Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten,
  7. sie berät den Entwurf für den Haushaltsplan der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, und beschließt Grundsätze für die Verwendung der für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit bestimmten Mittel,
  8. sie wird bei der Berufung von Referentinnen und Referenten der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, von der Ausschreibung an beteiligt,
  9. sie macht Vorschläge für die Ausstattung der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, mit Planstellen und ihre konzeptionelle Beschreibung; sie ist vor entsprechenden Entscheidungen zu hören,
  10. sie gibt Anregungen und Empfehlungen für die Arbeit der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt,
  11. sie macht Vorschläge für die gemäß Artikel 72 Absatz 4 Nr. 1 der Grundordnung als Mitglieder der Landessynode zu berufenden zwei in der kirchlichen Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Jugendlichen,
  12. sie wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (aej) sowie in anderen kirchlichen und außerkirchlichen Gremien, sofern dies nicht ausdrücklich anderen Gremien vorbehalten ist.
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§ 18

( 1 ) Die Jugendkammer tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es beantragt. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Jugendkammer kann Beiräte einsetzen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ständig beraten und denen Aufgaben der Jugendkammer zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Den Beiräten gehören von der Jugendkammer berufene Mitglieder sowie jeweils mindestens ein Mitglied der Jugendkammer an, das den Vorsitz im Beirat ausübt. Die Jugendkammer kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
( 3 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Jugendkammer gibt.
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§ 19

( 1 ) Die Jugendkammer wählt für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorstand, dem sechs Mitglieder der Jugendkammer und die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit angehören. Aus diesen sechs Mitgliedern der Jugendkammer wählt die Jugendkammer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Jugendkammer gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 oder 3 sein.
( 2 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Jugendkammer vor, lädt zu ihnen ein und leitet sie. Er nimmt die Aufgaben der Jugendkammer zwischen den Sitzungen wahr und vertritt die Jugendkammer nach außen. Er führt die Geschäfte der Jugendkammer.
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Landesjugendvertretungen

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§ 20

( 1 ) Für den Bereich des Sprengels Berlin besteht die Stadtjugendversammlung Berlin und für den Bereich der Sprengel Cottbus, Görlitz und Neuruppin der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Die Stadtjugendversammlung Berlin und der Landesjugendkonvent Brandenburg treten in der Regel zweimal jährlich zusammen. Die Stadtjugendversammlung Berlin und der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz treten einmal jährlich zu gemeinsamen Tagungen zusammen. Das Nähere regeln Geschäftsordnungen, die sich Stadtjugendversammlung Berlin und Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz geben.
( 3 ) Die Stadtjugendversammlung Berlin und der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie sind für die Gestaltung der Jugendarbeit in ihrem Bereich zuständig und bereiten gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen vor,
  2. sie beraten über Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und können zu diesen für die Evangelische Jugend Stellung nehmen,
  3. sie fördern die Zusammenarbeit im zuständigen Landesjugendring, wählen Vertreterinnen und Vertreter für dessen Mitgliederversammlung und unterbreiten ihm Vorschläge für die Besetzung von Arbeitsgremien,
  4. sie wählen die Mitglieder der Jugendkammer gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 3 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  5. sie nehmen Tätigkeitsberichte der Jugendkammer entgegen und können der Jugendkammer Arbeitsaufträge erteilen,
  6. sie können Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten,
  7. sie beschließen über die Anerkennung von Verbänden und besonderen Arbeitszweigen der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern, die Vertreterinnen oder Vertreter in Stadtjugendversammlung Berlin oder Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsenden wollen.
( 4 ) Stadtjugendversammlung Berlin und Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz können Arbeitsgruppen einsetzten, die durch die landeskirchliche Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, unterstützt werden.
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§ 21

( 1 ) Der Stadtjugendversammlung Berlin gehören an:
  1. von den Kreisjugendkonventen in Berlin entsandte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, darunter je Kirchenkreis vier mit Stimmrecht,
  2. Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, darunter je Kirchenkreis eine oder einer mit Stimmrecht,
  3. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und besonderen Arbeitszweigen der Jugendarbeit, die gemäß § 20 Absatz 3 Nr. 7 anerkannt sind, darunter mindestens eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter der Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  4. das von der Gesamtkonferenz Berlin in die Jugendkammer gewählte Mitglied,
  5. die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit sowie die Referentin oder der Referent für Jugendarbeit in Berlin.
( 2 ) Die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter gemäß Nummer 1 und 3 müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 3 ) Die Mitglieder der Jugendkammer, die der Stadtjugendversammlung Berlin nicht angehören, können an der Stadtjugendversammlung Berlin mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) An der Arbeit der Stadtjugendversammlung Berlin können sich weitere Jugendliche sowie ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Jugendarbeit beteiligen, solange die Stadtjugendversammlung Berlin nicht anders beschließt. Stimmrecht kann nicht verliehen werden.
( 5 ) Zur Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Stadtjugendversammlung Berlin wird ein Jugendrat gebildet, dem mindestens die Mitglieder der Jugendkammer gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 und 2 angehören. Der Jugendrat vertritt die Stadtjugendversammlung Berlin nach außen und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er nimmt ihre Aufgaben gemäß § 20 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 wahr, wenn die Stadtjugendversammlung Berlin nicht versammelt ist.
( 6 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Stadtjugendversammlung gibt.
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§ 22

( 1 ) Dem Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz gehören an:
  1. aus den Kirchenkreisen der Sprengel Cottbus, Görlitz und Neuruppin entsandte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, darunter je Kirchenkreis vier mit Stimmrecht,
  2. ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Verbände und besonderen Arbeitszweige der Jugendarbeit, die gemäß § 20 Absatz 3 Nr. 7 anerkannt sind, darunter je eine oder einer mit Stimmrecht,
  3. die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit sowie die Referentin oder der Referent für Jugendarbeit in Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz mit beratender Stimme.
( 2 ) Die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter gemäß Nummer 1 und 2 müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 3 ) Die Mitglieder der Jugendkammer, die dem Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz nicht angehören, können an dem Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) An der Arbeit des Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz können sich weitere Jugendliche sowie ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Jugendarbeit beteiligen, solange der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz nicht anders beschließt. Stimmrecht kann nicht verliehen werden.
( 5 ) Zur Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird ein Konventsrat gebildet, den der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus seiner Mitte wählt. Der Konventsrat vertritt den Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse. Er nimmt seine Aufgaben gemäß § 20 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 wahr, wenn der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz nicht versammelt ist.
( 6 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich der Landesjugendkonvent gibt.
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Konferenzen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 23

( 1 ) Für den Bereich des Sprengels Berlin wird die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit in Berlin (Gesamtkonferenz Berlin) gebildet. Zu ihr gehören die mit kreiskirchlicher Jugendarbeit beauftragten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern oder Arbeitsstellen für Kinder- und Jugendarbeit sowie weitere von diesen entsandte in der Jugendarbeit im Kirchenkreis tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für jeden Kirchenkreis höchstens drei.
( 2 ) Für den Bereich der Sprengel Cottbus, Görlitz und Neuruppin wird die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit in Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz (Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg-schlesische Oberlausitz) gebildet. Zu ihr gehören alle in diesen Sprengeln mit Jugendarbeit beauftragten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Für die Arbeit mit Kindern in den Sprengeln Berlin, Cottbus, Görlitz und Neuruppin wird die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Konferenz für die Arbeit mit Kindern) gebildet. Zu ihr gehören alle für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern beauftragten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Konferenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie fördern den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern,
  2. sie fördern das Gespräch über konzeptionelle Fragen der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern und setzen sich mit der theologischen und humanwissenschaftlichen Diskussion auseinander,
  3. sie beraten über jugendpolitische Fragen,
  4. sie fördern die Koordination der Arbeitsvorhaben auf der Ebene der Kirchenkreise; in Absprache mit der Jugendkammer planen sie gemeinsame Veranstaltungen auf der Ebene der Landeskirche,
  5. sie fördern Angebote für die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und regen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fortbildungsmaßnahmen für berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit oder in der Arbeit mit Kindern an,
  6. sie wählen die Mitglieder der Jugendkammer gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 2, 4 oder 5 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  7. die Konferenz für die Arbeit mit Kindern schlägt der Jugendkammer die gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 6 zu berufende ehrenamtliche Mitarbeiterin oder den zu berufenden ehrenamtlichen Mitarbeiter vor.
( 5 ) Die Referentinnen und Referenten und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der landeskirchlichen Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit in Berlin, Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz gehören jeweils der Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Aufgabenbereichs an.
( 6 ) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich jede der Konferenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt.
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Landeskirchliche Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit

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§ 24

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste nimmt übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr.
( 2 ) Im Rahmen der Aufgaben des Amtes nimmt das Fachgebiet Arbeit mit Kindern und Jugendlichen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. es fördert die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern auf allen Ebenen durch fachliche Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitungsgremien und ist im Rahmen seiner Zuständigkeit berechtigt, sich von ihnen Auskünfte geben zu lassen,
  2. es fördert die Verkündigung des Evangeliums sowie seelsorgerisches und pädagogisches Handeln in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern,
  3. es unterstützt die Jugendkammer, die Stadtjugendversammlung Berlin und den Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz und führt entsprechende Arbeitsaufträge aus,
  4. es begleitet die Arbeit der Konferenzen, Konvente und Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern,
  5. es fördert die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der öffentlichen Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern, mit anderen Jugendverbänden sowie den Landesjugendringen Berlin, Brandenburg und Sachsen,
  6. es kann für übergreifende Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Geschäftsstellenaufgaben wahrnehmen.
( 3 ) Das Amt für kirchliche Dienste ist Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend.
( 4 ) Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit hat als Sprecherin oder Sprecher der Fachkonferenz insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie oder er unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und das seelsorgerische Handeln in der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern,
  2. sie oder er fördert die Verbindung zwischen der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit und dem kirchlichen Leben in der gesamten Kirche und in der Ökumene,
  3. sie oder er fördert die Zusammenarbeit sowie die fachliche und konzeptionelle Beratung zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachgebietes,
  4. sie oder er trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass die Landeskirche den Dienst an Kindern und Jugendlichen und die Selbstorganisation der Jugend in der Kirche fördert,
  5. sie oder er trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass die Jugendkammer in ihrer Leitungsaufgabe für die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz unterstützt wird,
  6. sie oder er unterstützt die Leitung des Amtes für kirchliche Dienste bei der Einwerbung öffentlicher und privater Fördermittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und sorgt für die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien und Vorschriften bei der Verwendung,
  7. sie oder er hält in allen grundsätzlichen Fragen Kontakt zu dem für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit zuständigen Referat im Konsistorium.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25

( 1 ) Jugendkammer, Stadtjugendversammlung Berlin und Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden in der Zeit bis Ende 2006 gebildet. Die erste Amtszeit der Jugendkammer endet spätestens mit Ablauf des 30. November 2007.
( 2 ) Bis zur Konstituierung der Jugendkammer, der Stadtjugendversammlung Berlin und des Landesjugendkonvents Brandenburg-schlesische Oberlausitz bleiben die Stadtjugendversammlung Berlin, der Landesjugendkonvent Brandenburg und der Landesjugendkonvent der schlesischen Oberlausitz nach Maßgabe des bisherigen Rechts im Amt. Der Landesjugendpfarrer der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg nimmt bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Aufgaben des Landespfarrers für Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahr.
( 3 ) Bis zur Konstituierung der Jugendkammer gemäß Absatz 1 nehmen mit In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendkammer der bisherigen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz mit beschließender Stimme an den Sitzungen der Jugendkammer teil. Die Arbeit der Jugendkammer der bisherigen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz endet mit In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung.
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§ 26

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ordnung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2000 (KABl.-EKiBB S. 6) außer Kraft, die Bestimmungen §§ 25 bis 28 gelten jedoch bis zur Verabschiedung einer Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste fort. Der Zuständigkeitsbereich des Amtes für evangelische Kinder- und Jugendarbeit erstreckt sich dabei auf die gesamte Landeskirche.