.Vom 11./21./24./28. Juli 2023 (KABl. Nr. 245 S. 404); geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal
Vom 11./21./24./28. Juli 2023 (KABl. Nr. 245 S. 404); geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung
vom 29. Januar/9. Februar 2025
(KABl. Nr. 21 S. 35)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die christlichen evangelischen Kirchengemeinden Döbern, Eichwege, Groß Luja-Graustein, Groß Kölzig und Hornow zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal zusammengeschlossen.
2Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich und auf gleicher Augenhöhe miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Glieder in den verschiedenen Ortschaften zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. 3Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wird die neue Gesamtkirchengemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und so die Botschaft Gottes für andere Menschen erfahrbar machen.
#§ 1
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“, „Groß Kölzig” und „Hornow“.
(3) 1Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.1#
#§ 2
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal“. 2Sie hat ihren Sitz in Döbern, in der Kirchstraße 14, 03159 Döbern.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) 1Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. 2Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen Vorhaben über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(4) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung zuständig sind, sowie alle in diesem Bereich kirchlichen hauptamtlichen Mitarbeiter (Kantoren, Katecheten, Gemeindepädagogen) können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen.
(6) 1Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. 2Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“, „Groß Kölzig” und „Hornow“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderungen und Aufhebung der Satzung
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. 2Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte.3#
(2) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.4#
#§ 6
Inkrafttreten
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5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.
- § 5 Absatz 1 wird gestrichen.
- In § 5 Absatz 2 wird die Zählung gestrichen; die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ werden durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ werden angefügt.