.Vom 11./21./24./28. Juli 2023 (KABl. Nr. 245  S. 404); geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal
Vom 11./21./24./28. Juli 2023 (KABl. Nr. 245  S. 404); geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung 
vom 29. Januar/9. Februar 2025
(KABl. Nr. 21 S. 35)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52  S. 76) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
 1 Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die christlichen evangelischen Kirchengemeinden Döbern, Eichwege, Groß Luja-Graustein, Groß Kölzig und Hornow zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal zusammengeschlossen. 
 2 Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich und auf gleicher Augenhöhe miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Glieder in den verschiedenen Ortschaften zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen.  3 Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wird die neue Gesamtkirchengemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und so die Botschaft Gottes für andere Menschen erfahrbar machen. 
#§ 1
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“, „Groß Kölzig” und „Hornow“.
			(
			3
			)
		  1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.  2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.1#
#§ 2
Name und Sitz
 1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal“.  2 Sie hat ihren Sitz in Döbern, in der Kirchstraße 14, 03159 Döbern.
#§ 3
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		  1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.  2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt.  3 Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
			(
			2
			)
		  1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.  2 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt. 
			(
			3
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen Vorhaben über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - die Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
			(
			5
			)
		 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung zuständig sind, sowie alle in diesem Bereich kirchlichen hauptamtlichen Mitarbeiter (Kantoren, Katecheten, Gemeindepädagogen) können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. 
			(
			6
			)
		  1 Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche.  2 Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt. 
#§ 4
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		  1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.  2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
			(
			3
			)
		  1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“, „Groß Kölzig” und „Hornow“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
			(
			4
			)
		  1 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen.  2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche.  3 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderungen und Aufhebung der Satzung
			(
			1
			)
		  1 Die Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden.  2 Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.  3 Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte.3#
			(
			2
			)
		 Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.4#
#§ 6
Inkrafttreten
#
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
        5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
 - In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.
 - § 5 Absatz 1 wird gestrichen.
 - In § 5 Absatz 2 wird die Zählung gestrichen; die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ werden durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ werden angefügt.