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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land
Vom 15. November 2024
(KABl. Nr. 226 S. 405)
Im Ergebnis des durch die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) verabschiedeten Kirchengemeindestrukturgesetzes stehen unsere Ortskirchen vor enormen Veränderungen. Gewohnte Strukturen vor Ort verändern sich, Entscheidungsprozesse müssen durch den Zusammenschluss der Ortskirchen neu geordnet werden.
Dieser Herausforderung stellen wir uns im Bewusstsein unserer gemeinsamen christlichen Werte und dem Wunsch, die Gemeinschaft unter den Gläubigen zu stärken. Die Kirchengemeinden Kunow, Lindenberg, Groß Welle, Kehrberg, Reckenthin, Tüchen, Vettin, Garz, die Evangelische Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz sowie der Kreiskirchenrat mit Wirkung für die Kirchengemeinde Döllen (gemäß § 2 Absatz 2 Mindestmitgliederzahlgesetz) haben beschlossen, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land zu bilden.
In gegenseitiger Achtung und im Vertrauen auf Gottes Segen verpflichten wir uns, gemeinsam auf dem Weg des Glaubens zu gehen und solidarisch unsere Kräfte zu bündeln.
Gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz wird folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land“. 2Sie hat ihren Sitz in 16928 Lindenberg.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Lindenberg, Groß Welle, Kehrberg, Garz, Reckenthin, Vettin, Tüchen, Kunow, Döllen und der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prignitz Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert und bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die folgenden Ortskirchen:
- Kunow und Döllen,
- Buchholz,
- Reckenthin und Tüchen,
- Vettin und Kehrberg,
- Lindenberg, Garz-Hoppenrade und Groß Welle.
(2) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) 1Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Kunow und Döllen zum Ortskirchenrat Kunow und Döllen, die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Reckenthin und Tüchen zum Ortskirchenrat Reckenthin und Tüchen, die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Vettin und Kehrberg zum Ortskirchenrat Vettin und Kehrberg und die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Lindenberg, Garz und Groß Welle zum Ortskirchenrat Lindenberg, Garz-Hoppenrade und Groß Welle. 2Der bisherige Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Buchholz/Prignitz wird zum Ortskirchenrat Buchholz. 3Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 4Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten wird vom Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde in Abstimmung mit dem jeweiligen Ortskirchenrat festgelegt.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und Stellvertretungen in den Gemeindekirchenrat. 2Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(4) 1Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Verpachtung, Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
(5) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der unter § 2 Absatz 1 genannten Ortskirchen wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
(5) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
(6) 1Bei Bedarf werden Ausschüsse gebildet, welche dem Gemeindekirchenrat z. B. in Bauangelegenheiten oder Pachtfragen zuarbeiten. 2Die Ausschussmitglieder werden vom Gemeindekirchenrat bestimmt.
#§ 5
Veränderung oder Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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