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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk

Vom 20./25. September/1./6. Oktober 2024

(KABl. Nr. 225 S. 404)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Betten, Deutsch-Lieskau, Dollenchen, Sallgast, Göllnitz, Lipten und Wormlage haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk“. 2Sie hat ihren Sitz im Pfarramt Massen, Dorfstraße 51, 03238 Massen Niederlausitz.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Betten, Deutsch-Lieskau, Dollenchen, Sallgast, Göllnitz, Lipten und Wormlage entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) 1Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Betten“, „Dollenchen“, „Sallgast“ und „Wormlage“.
2Die Kirchengemeinde „Deutsch-Lieskau“ bildet in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit dem Namen „Lieskau“.
3Die Kirchengemeinden „Göllnitz“ und „Lipten“ bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit dem Namen „Göllnitz-Lipten“.
(3) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

(1) 1Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(4) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Betten“, „Lieskau“, „Dollenchen“, „Göllnitz-Lipten“, „Sallgast“ und „Wormlage“ wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche beträgt eine.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates und der Zustimmung des Kreiskirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1#

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1 ↑ Die vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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