.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Lausitzer Seenland
Vom 11./17./18./24./30. September/1. Oktober 2024
(KABl. Nr. 224 S. 402)
Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die evangelischen Kirchengemeinden Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. 2Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. 3Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken. 4Wir sehen uns als Glieder an dem einen Leib Jesu Christi und gestalten das Leben in den Ortskirchen im Bewusstsein dieser Einheit unter Achtung dessen, was an gemeindlichem Leben vorfindlich ist, und in dem Vertrauen, dass unser Herr auch in den veränderten Strukturen seine Verheißungen zum Ziel führt.
#§ 1
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland“. 2Sie hat den Sitz in 01968 Senftenberg.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) 1Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- 2Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Altdöbern wird zur Ortskirche Altdöbern.
- 3Die ehemalige Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Brieske wird zur Ortskirche Brieske.
- 4Die ehemalige Kirchengemeinde Freienhufen wird zur Ortskirche Freienhufen.
- 5Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Gräbendorfer See wird zur Ortskirche Gräbendorfer See.
- 6Die ehemalige Kirchengemeinde Großkoschen wird zur Ortskirche Großkoschen.
- 7Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Großräschen wird zur Ortskirche Großräschen.
- 8Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Klettwitz wird zur Ortskirche Klettwitz.
- 9Die ehemalige Kirchengemeinde Saalhausen wird zur Ortskirche Saalhausen.
- 10Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Sedlitz wird zur Ortskirche Sedlitz.
- 11Die ehemalige Kirchengemeinde Senftenberg wird zur Ortskirche Senftenberg.
(3) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) 1Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Bereich der Ortskirche vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung der sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
- die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirchen befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
(4) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
(5) Der Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde wird im Benehmen mit den Ortskirchgemeinden aufgestellt.
(6) Die Ortskirchenräte können bezüglich der Kirchgeldeingänge aus ihrer Region Einsichtnahme in das Gemeindekirchgeldkonto verlangen.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirche Altdöbern, Brieske, Freienhufen, Gräbendorfer See, Großkoschen, Großräschen, Klettwitz, Saalhausen, Sedlitz und Senftenberg wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertreter pro Ortskirchengemeinde wird auf eine festgelegt.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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