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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord

Vom 24. September 2024

(KABl. Nr. 221 S. 397)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Joachimsthal, Althüttendorf und Golzow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord“. Sie hat ihren Sitz in Joachimsthal.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Joachimsthal, Althüttendorf und Golzow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Joachimsthal“, „Althüttendorf“ und „Golzow“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrates fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel. Sofern es der vom KVA bereitgestellte Haushalt es erlaubt, werden die Pacht- und Mieteinnahmen aus dem Bereich der einzelnen Ortskirchen denselben zugewiesen,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor folgenden Beschlüssen des Gemeindekirchenrates sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören:
  1. Mietverträge,
  2. in Personal und Baufragen des evangelischen Waldkindergartens der Ortskirche Joachimsthal.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Althüttendorf und Golzow wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat Joachimsthal wählt zwei Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1#

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.