.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
An Löcknitz und Elbe
Vom 10. Juli 2024
(KABl. Nr. 220 S. 395)
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe1# ist aus den Kirchengemeinden Ferbitz, Lanz, Lenzerwische, Mödlich, Seedorf und Wustrow hervorgegangen.
Für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe wurde gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1 Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben und die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in der jeweiligen Ortskirche und im gemeinsamen Pfarrsprengel haben sich die Christen in den Ortschaften in den im § 2 benannten Ortskirchen, die zum gemeinsamen Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf gehören, zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe zusammengeschlossen.
2 Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zusammenzuwirken und zusammen im Glauben an Jesus Christus zu wachsen.
3 Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für alle Gemeindeglieder und Menschen in den Orten des gemeinsamen Pfarrsprengels und damit der Kirche Jesu Christi auf Erden zu wirken.
#§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe“. 2 Sie hat ihren Sitz in Lanz.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der o. g. Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde An Löcknitz und Elbe wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- Ortskirche Ferbitz-Wustrow,
- Ortskirche Lanz,
- Ortskirche Mödlich-Lenzerwische,
- Ortskirche Seedorf (inklusive Görnitz).
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde wird der bisherige Gemeindekirchenrat der ehemaligen Kirchengemeinde Lanz zum Ortskirchenrat Lanz, der bisherige gemeinsame Gemeindekirchenrat der ehemaligen Kirchengemeinden Ferbitz und Wustrow zum Ortskirchenrat Ferbitz-Wustrow sowie der bisherige gemeinsame Gemeindekirchenrat der ehemaligen Kirchengemeinden Mödlich und Lenzerwische zum Ortskirchenrat Mödlich-Lenzerwische.
2 Die Vertreter der Kirchengemeinde Seedorf im bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenrat Bochin-Seedorf bilden die Ortskirche Seedorf und werden zu Ortskirchenräten.
3 Sollte ein Ortskirchenrat danach weniger als vier Mitglieder haben, bestimmt der Kreiskirchenrat die Mitglieder dieses Ortskirchenrates, bis jeder Ortskirchenrat vier Mitglieder hat.
(
2
)
1 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 2 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
3
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat:
- Ortskirchenrat Seedorf: ein Mitglied,
- Ortskirchenrat Ferbitz-Wustrow: zwei Mitglieder,
- Ortskirchenrat Lanz: zwei Mitglieder,
- Ortskirchenrat Mödlich-Lenzerwische: drei Mitglieder.
2 Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat entsprechend stellvertretende Mitglieder, die die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertreten.2#
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten. 2 In diesem Fall haben stellvertretende Mitglieder Gastrecht.
(
5
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung von Mitteln, die der Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zur Ausführung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden,
- die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben, inklusive Bescheiderstellung und Nutzungsrechtzuweisung.
(
6
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
- der Mittel der Friedhofskassen der jeweiligen Ortskirche im Hinblick auf § 3 Absatz 5 Nr. 4 dieser Satzung.
(
7
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, die Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
(
8
)
1 Die Ortskirchen sind darüber hinaus vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. 2 Davon sind insbesondere Pflege-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten, Instandhaltung und Vermietung von Gebäuden betroffen, sowie Rechtsgeschäfte und Aufträge, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(
9
)
1 Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiter im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen der Ortskirchenräte mit Antrags- und Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. 2 Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören aus dem
- Ortskirchenrat Seedorf: ein Mitglied,
- Ortskirchenrat Ferbitz-Wustrow: zwei Mitglieder,
- Ortskirchenrat Lanz: zwei Mitglieder,
- Ortskirchenrat Mödlich-Lenzerwische: drei Mitglieder
an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die gewählten Ältesten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. 2 Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(
4
)
1 Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2 Die Ortskirchenräte sind nach den Bestimmungen dieser Satzung entsprechend einzubeziehen.
# § 5
Geschäftsordnung
Der Gemeindekirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der terminliche Zeiträume, Festlegungen für Sitzungen und Fristen, konkrete Arbeitsverfahren und -modalitäten etc. geregelt sind.
#§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 7
Inkrafttreten
#
3 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Name der Gesamtkirchengemeinde im Satzungstext wurde entsprechend der Beschlüsse der Gemeindekirchenräte vom 24./29. Oktober/9. November 2024 zur Festlegung des Namens der Gesamtkirchengemeinde angepasst.2. In § 3 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:„Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat pro Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertritt.“
3 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Name der Gesamtkirchengemeinde im Satzungstext wurde entsprechend der Beschlüsse der Gemeindekirchenräte vom 24./29. Oktober/9. November 2024 zur Festlegung des Namens der Gesamtkirchengemeinde angepasst.2. In § 3 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:„Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat pro Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das die vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieder bei Verhinderung vertritt.“