.§ 1
§ 2
#§ 3 
§ 4
§ 5
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz
Vom 15. März 2019, 21. August 2019, 23. September 2019 und 6. September 2020
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABI. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz  wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Es werden folgende Ortskirchen gebildet:
- die Ortskirche Kittlitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz,
 - die Ortskirche Lübbenau-Neustadt, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und
 - die Ortskirche Zerkwitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinde Zerkwitz.
 
			(
			3
			)
		  1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.  2 Diese Änderung bedarf der Zustimmung aller betroffenen Ortskirchenräte.
#§ 2
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
 
			(
			2
			)
		 Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
			(
			3
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
 
§ 3 
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
			(
			3
			)
		  1 Jeder Ortskirchenrat wählt maximal zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, mindestens jedoch ein Mitglied.  2 Jeder Ortskirchenrat kann eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die gewählten Mitglieder des Gemeindekirchenrates aus dem betreffenden Ortskirchenrat wählen.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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