.Satzung 
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
        
      Satzung 
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz
Vom 2. September 2024
(KABl. Nr. 127 S. 246)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz und der Kirchengemeinde Lautawerk haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
 1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz“.  2 Sie hat ihren Sitz in 01945 Hohenbocka.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz und der Kirchengemeinde Lautawerk neu entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		  1 Die Ortskirchen Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena, Laubusch und Lauta-Dorf bleiben als Ortskirchen bestehen.  2 Die Kirchengemeinde Lautawerk bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lauta Stadt.  3 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt.  4 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
			(
			3
			)
		 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 
#§ 3
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
 
			(
			2
			)
		 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
			(
			3
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
§ 4
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
			(
			3
			)
		  1 Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen.  2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums. 
#§ 6
Inkrafttreten
 1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1#  2 Zugleich tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz vom 8. Dezember 2022 und 2. Januar 2023 außer Kraft.