.Satzung des
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Satzung des
Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde
Vom 30. Juni 2016
(KABl. S. 157)
####§ 1
Kirchenkreisverband
(1) 1Die Evangelischen Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235), einen Kirchenkreisverband. 2Dieser trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Eberswalde“.
(2) Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Eberswalde.
(3) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Kirchenkreise und die kirchlichen Körperschaften im Zuständigkeitsbereich dieser Kirchenkreise.
#§ 2
Zweck
(1) 1Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft für das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde. 2Das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(2) 1Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. 2Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
#§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 4
Vorstand
(1) 1Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Kirchenkreisverbandes, die nicht dem Verwaltungsrat zugeordnet sind. 2Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreisverbandes. 3Der Vorstand besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist.
(2) Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die sonstigen Mitarbeitenden des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
(3) Die Vertretung des Kirchenkreisverbandes im Rechtsverkehr gegenüber Dritten wird durch den Vorstand wahrgenommen. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Anlageausschusses teil, wenn der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
#§ 5
Verwaltungsrat
(1) 1Jeder Kirchenkreis entsendet je drei Vertreter, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der kollegialen Leitung. 2Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) 1Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden sowie je ein Mitglied zur 1. Stellvertretung und eines für die 2. Stellvertretung. 2Diese vertreten den Verwaltungsrat jeweils einzeln gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann einen Anlageausschuss wählen, wobei der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates stets Mitglied ist. 2Dem Anlageausschuss sollen außerdem zwei weitere Vertreter des Verwaltungsrates angehören. 3Er berät den Vorstand in allen Fragen der Vermögensanlage gemäß Absatz 4 Ziffer 3 und bereitet diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsrates vor.
(4) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes. 2Er berät und beschließt über:
- die Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Kirchenkreisverbandes, die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Grundsätze der Vermögensanlage und Einzelanlagen ab einem Betrag von 300.000 €,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen, den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und eventuelle weitere Standorte,
- die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
- Bauvorhaben des Kirchenkreisverbandes mit einem Volumen von mehr als 20.000 €,
- die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 8 Absatz 2 VÄG,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie ihre Belastung,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband sowie
- Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9a Absatz 1 VÄG.
(5) Die Begründung und Beendigung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen durch den Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates.
(6) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
#§ 6
Satzung und Satzungsänderungen
1Diese Satzung und alle Änderungen werden durch den Verwaltungsrat beschlossen. 2Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
#§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 23. April 2002, kirchenaufsichtlich genehmigt am 18. Juni 2002, veröffentlicht im KABl. Nr. 7/2002, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 15. September 2014, veröffentlicht im KABl. Nr. 1/2015, tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.1#