.Satzung der Evangelischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen
Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz
Vom 13. März 2023
(KABl. Nr. 89 S. 176)
Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1 Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. 2 Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. 3 Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
#§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz“. 2 Sie hat ihren Sitz in 03253 Tröbitz.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda entstehende Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- die ehemalige Kirchengemeinde Schadewitz wird zur Ortskirche Schadewitz,
- die ehemalige Kirchengemeinde Schönborn wird zur Ortskirche Schönborn,
- die ehemalige Kirchengemeinde Tröbitz wird zur Ortskirche Tröbitz,
- die ehemalige Kirchengemeinde Schilda wird zur Ortskirche Schilda.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen bzw. zwei Vertreter in den Gemeindekirchenrat sowie ein Mitglied als Stellvertretung.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
(
4
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
#
2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Mai 2024 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 6 werden die Wörter „zum nächstmöglichen Termin“ durch die Wörter „am 1. Juli 2024“ ersetzt.
2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Mai 2024 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 6 werden die Wörter „zum nächstmöglichen Termin“ durch die Wörter „am 1. Juli 2024“ ersetzt.