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Satzung der Evangelischen
Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz

Vom 13. März 2023

(KABl. Nr. 89 S. 176)

Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz“. Sie hat ihren Sitz in 03253 Tröbitz.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Schadewitz, Schönborn, Tröbitz und Schilda entstehende Evangelische Martins-Gesamtkirchengemeinde Tröbitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • die ehemalige Kirchengemeinde Schadewitz wird zur Ortskirche Schadewitz,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Schönborn wird zur Ortskirche Schönborn,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Tröbitz wird zur Ortskirche Tröbitz,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Schilda wird zur Ortskirche Schilda.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen bzw. zwei Vertreter in den Gemeindekirchenrat sowie ein Mitglied als Stellvertretung.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin1# in Kraft.2#

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Mai 2024 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 6 werden die Wörter „zum nächstmöglichen Termin“ durch die Wörter „am 1. Juli 2024“ ersetzt.