. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.02.2004
Geltungszeitraum bis: 30.05.2024
Geschäftsordnung der Kirchenleitung
Vom 30. Januar 2004
(KABl. S. 24)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat sich aufgrund von Artikel 85 Absatz 6 der Grundordnung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
#### § 1
Aufgaben
Die Kirchenleitung erfüllt die ihr durch die kirchliche Ordnung übertragenen Aufgaben.
# § 2
Vorsitz und Vertretung nach außen
(1) 1Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Bischöfin oder der Bischof. 2Im Falle der Verhinderung führt die oder der Präses der Landessynode den Vorsitz. 3Für die weitere Stellvertretung im Vorsitz wählt die Kirchenleitung zwei ihrer Mitglieder; die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Konsistoriums sind, stehen nicht zur Wahl.
(2) Die Kirchenleitung wird nach außen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.
(3) Schreiben der Kirchenleitung werden von der oder dem Vorsitzenden ohne Zusatz, von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit dem Zusatz »In Vertretung« unterschrieben.
(4) 1Die Landeskirche wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konsistoriums oder den mit deren Stellvertretung Beauftragten vertreten. 2Urkunden, durch die für die Landeskirche rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, oder Vollmachten sind außerdem mit dem Siegel zu versehen.
# § 3
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen.
(2) Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) 1Sie soll bestrebt sein, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. 2Kommt keine Übereinstimmung zustande, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5Für Wahlen gilt Artikel 23 Abs. 6 der Grundordnung entsprechend.
(4) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenleitung bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen.
(5) Bei Beschlüssen, welche die Kirchenleitung als Organ der Aufsicht über das Konsistorium fasst, nehmen die Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums sind, an den Abstimmungen nicht teil.
(6) 1Duldet eine Entscheidung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung, kann im schriftlichen Verfahren Beschluss gefasst werden. 2Die Beschlussvorlage muss allen Mitgliedern der Kirchenleitung zugehen. 3Der Beschluss ist wirksam, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und die erforderliche Mehrheit dem Beschlussantrag zustimmt. 4Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. 5Widerspricht ein Mitglied dem schriftlichen Verfahren, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
# § 4
Vorlagen
Beschlusssachen sollen durch Vorlagen beschlussreif gemacht werden, wenn sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende nichts anderes anordnet.
# § 5
Ort und Zeit der Sitzungen
(1) 1Ordentliche Sitzungen der Kirchenleitung finden in der Regel zweiwöchentlich einmal statt. 2Ort und Zeit bestimmt die Kirchenleitung. 3Die Sitzungstage sollen geraume Zeit vorher festgesetzt werden.
(2) 1Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn die oder der Vorsitzende oder sieben andere Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. 2Ort und Zeit bestimmt die oder der Vorsitzende.
# § 6
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer
(1) 1Personen, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 90 Abs. 6 der Grundordnung nicht nur nebenamtlich mit der Vakanzverwaltung des Bischofsamtes oder des Generalsuperintendentenamtes beauftragt hat, gehören der Kirchenleitung als stimmberechtigte Mitglieder an. 2Nebenamtlich mit der Vakanzverwaltung Beauftragte kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme gestatten.
(2) 1An den Sitzungen der Kirchenleitung nehmen regelmäßig die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums und die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator beratend teil, sofern die oder der Vorsitzende im Einzelfall nichts anderes bestimmt. 2Die Teilnahme wird auf die Mitglieder der Kirchenleitung beschränkt, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenleitung dies im Einzelfall wünscht.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums, die nicht regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, kann die oder der Vorsitzende zur Verhandlung derjenigen Gegenstände zulassen, die in ihr Arbeitsgebiet fallen.
(4) Weiteren Personen kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Teilnahme entweder allgemein oder bei der Verhandlung bestimmter Gegenstände gestatten, wenn dies sachdienlich ist.
# § 7
Vertraulichkeit der Verhandlungen
1Die Verhandlungen der Kirchenleitung sind vertraulich. 2Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist durch Artikel 6 Abs. 3 der Grundordnung geregelt. 3Mitteilungen über Ausführungen von Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern sowie über Abstimmungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zulässig.
# § 8
Vorbereitung der Sitzungen
(1) 1Die vorläufige Tagesordnung stellt die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums aufgrund von vorangegangenen Beschlüssen der Kirchenleitung, Anträgen ihrer Mitglieder, Beschlussempfehlungen eines Vorbereitenden Ausschusses und Vorlagen des Konsistoriums zusammen. 2Dabei werden die Vorgaben, die die Kirchenleitung für die grundsätzliche Struktur des Sitzungsablaufs beschlossen hat, beachtet. 3Anmeldungen zur Tagesordnung sollen dem Präsidialbüro spätestens eine Woche vor der Kirchenleitungssitzung zugehen.
(2) 1Zu den Sitzungen lädt die oder der Vorsitzende ein. 2Einzuladen sind außer den Mitgliedern die regelmäßigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer; das Einladungsschreiben soll ihnen möglichst rechtzeitig vor dem Sitzungstag zugehen. 3Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. 4Ihr sollen Abdrucke der Vorlagen beigefügt werden; umfangreiche Materialien, die zu einer Vorlage gehören, können durch Auslegung in den Dienstgebäuden des Konsistoriums bekannt gemacht werden.
(3) 1Die endgültige Tagesordnung setzt die Kirchenleitung zu Beginn einer Sitzung fest. 2Bis dahin hat jedes Mitglied das Recht, weitere Anträge zu stellen.
(4) In dringenden Fällen kann kurzfristig zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden.
# § 9
Protokoll
(1) 1Über jede Sitzung der Kirchenleitung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll muss Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 3Auf Antrag eines Mitglieds sind weitere Notizen, zum Beispiel das Stimmenverhältnis, aufzuzeichnen.
(2) Das Protokoll wird von einem Mitglied der Kirchenleitung oder von einer oder einem durch Beschluss der Kirchenleitung dafür bestellten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Konsistoriums angefertigt.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
(4) 1Das Protokoll soll mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt werden. 2Es wird an die Mitglieder der Kirchenleitung und an die regelmäßigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer verteilt.
(5) Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der folgenden Sitzung der Kirchenleitung.
# § 10
Ausführung der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Kirchenleitung werden vom Konsistorium ausgeführt, soweit die Kirchenleitung dies nicht sich selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder vorbehält.
(2) Über die Beschlüsse der Kirchenleitung geben die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums den an der Ausführung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen Informationen.
# § 11
Vorbereitende Ausschüsse
(1) 1Die Kirchenleitung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihren Mitgliedern Ausschüsse bilden (vorbereitende Ausschüsse), die Beschlussempfehlungen zu den ihnen überwiesenen Verhandlungsgegenständen erarbeiten. 2Die Kirchenleitung bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) 1Die Vorbereitenden Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Verhandlungsgegenstände verpflichtet. 2Die erarbeitete Beschlussempfehlung muss das Abstimmungsergebnis im Vorbereitenden Ausschuss erkennen lassen. 3Empfiehlt der Vorbereitende Ausschuss der Kirchenleitung die Änderung oder Ablehnung eines Antrags oder einer Vorlage, soll er seine Empfehlung schriftlich begründen. 4Bei umfangreichen oder schwierigen Verhandlungsgegenständen bestimmt der Vorbereitende Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter, die oder der die Beschlussempfehlung in der Sitzung der Kirchenleitung erläutert.
# § 12
Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis
(1) 1Die Kirchenleitung kann beschließen, dass einzelne Angelegenheiten von einem Ausschuss abschließend beraten und namens der Kirchenleitung entschieden werden (Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis), wenn eine Beschlussfassung der ganzen Kirchenleitung nicht erforderlich ist. 2In diesem Fall bildet sie aus ihren Mitgliedern einen entsprechenden Ausschuss und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) 1Die abschließende Entscheidung eines Ausschusses mit Entscheidungsbefugnis bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist die Angelegenheit der Kirchenleitung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) 1Entscheidungen eines Ausschusses mit Entscheidungskompetenz sind der Kirchenleitung über die Präsidentin oder den Präsidenten des Konsistoriums mit der Einladung zur nächsten Sitzung schriftlich zur Kenntnis zu geben. 2Vor Ende dieser Sitzung darf die Entscheidung nicht vollzogen werden; die Kirchenleitung kann in besonders dringenden Angelegenheiten Ausnahmen zulassen. 3§ 10 gilt entsprechend. 4Mitglieder der Kirchenleitung, die nicht zugleich Mitglieder des entscheidenden Ausschusses sind, können der Entscheidung widersprechen. 5Wird ein solcher Widerspruch erhoben, muss die Angelegenheit von der Kirchenleitung beraten und entschieden werden.
# § 13
Beratende Ausschüsse
1Die Kirchenleitung kann überdies Ausschüsse bilden, die sie in bestimmten Arbeitsgebieten beraten (beratende Ausschüsse), und in diese auch Mitglieder berufen, die der Kirchenleitung nicht angehören. 2Die Kirchenleitung bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Regel aus ihren Mitgliedern.
# § 14
Verfahren in den Ausschüssen
(1) 1Die Ausschüsse werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen und geleitet. 2Für den stellvertretenden Vorsitz wählt jeder Ausschuss eines seiner Mitglieder und regelt die Protokollführung. 3Die Sitzungstermine und Tagesordnungen der Ausschüsse nach §§ 11 und 12 werden allen Mitgliedern der Kirchenleitung und den Mitgliedern des Kollegiums des Konsistoriums rechtzeitig vor der Ausschusssitzung bekannt gegeben.
(2) 1An den Sitzungen von Ausschüssen nach §§ 11 und 12 können die dem Ausschuss nicht angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung beratend teilnehmen; die für die Verhandlungsgegenstände zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums nehmen in der Regel beratend an den Sitzungen teil. 2§ 6 Abs. 3 und 4 und § 7 gelten entsprechend.
(3) 1Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1), fassen sie ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
# § 15
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft; sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.