. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 30.04.2024
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark
Vom 20. Juni 20191#
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Boitzenburg, Berkholz, Gollmitz, Hardenbeck, Klaushagen, Thomsdorf, Wichmannsdorf sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Rosenow haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz (GKGG) vom 17. November 2012 (KABl. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Kirchengemeinden Boitzenburg, Berkholz, Gollmitz, Hardenbeck, Klaushagen, Thomsdorf, Wichmannsdorf sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Rosenow zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. 2Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. 3Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
### § 1
Die Gesamtkirchengemeinde
(1) Der Namen unserer Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark.
(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark ist in sechs Ortskirchen mit den entsprechenden Ortsteilen gegliedert:
- Boitzenburg-Berkholz-Gollmitz,
- Hardenbeck,
- Klaushagen,
- Rosenow,
- Thomsdorf,
- Wichmannsdorf.
(4) 1Die beschlussfassenden Organe der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte und die Gemeindesynode. 2Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
(5) 1Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. 2Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen. 3Sie kann getrennt für die einzelnen Ortskirchen oder als gemeinsame Versammlung der Gesamtkirchengemeinde einberufen werden.
#§ 2
Der Gemeindekirchenrat
(1) 1Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten oder der Gemeindesynode übertragen sind. 2Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen.
(3) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist (s. § 3 Absatz 3 GKGG).
(4) 1Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 nach Absatz 5 bestimmte Kirchenälteste und die zuständige Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer an. 2Zusätzlich hat der Gemeindekirchenrat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
(5) Die Anzahl der gewählten Kirchenältesten setzt sich zusammen aus den jeweiligen von den Ortskirchenräten nach § 3 Absatz 3 vorgeschlagenen und von der Gemeindesynode gewählten neun Vertreterinnen/Vertretern und aus von der Gemeindesynode nach § 4 Absatz 2 aufzufüllenden fünf Vertreterinnen/Vertretern.
# § 3
Ortskirchenräte
(1) Die durch die Ältestenwahl 2019 gewählten Gemeindekirchenräte Boitzenburg, Berkholz, Gollmitz (gemeinsamer GKR), Hardenbeck, Klaushagen, Rosenow, Thomsdorf und Wichmannsdorf werden ab 1. Januar 2020 zu Ortskirchenräten.
(2) 1Die Mitglieder der Ortskirchenräte werden in Zukunft nach § 3 Absatz 1 GKGG durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindung diesem zugeordnet sind, gewählt. 2Anwendung finden auch die entsprechenden Artikel der Grundordnung und des Ältestenwahlgesetzes. 3Jede Ortskirche entspricht einem Wahlbezirk. 4Die Mindestanzahl der Ortsältesten beträgt vier.
(3) 1Jeder Ortskirchenrat schlägt aus seiner Mitte eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Gemeindekirchenrat vor, mit Ausnahme des Ortskirchenrates Boitzenburg, Berkholz, Gollmitz. 2Dieser schlägt aus seiner Mitte vier Vertreterinnen bzw. Vertreter vor. 3Nach Möglichkeit sollen sie wie folgt verteilt sein: Boitzenburg (2), Berkholz (1) und Gollmitz (1). 4Jeder Ortskirchenrat schlägt jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter vor, die oder der bei Verhinderung mit gleichen Rechten an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnimmt.
(4) 1Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je einen seiner Mitglieder. 2Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. 3Vorsitz und GKR-Vertreter bzw. GKR-Vertreterin müssen nicht deckungsgleich sein.
(5) 1Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
- die Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfonds, der dem Ortskirchenrat im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde in Anlehnung der Anzahl der Gemeindeglieder zur Ausführung seiner Aufgaben bereitgestellt wird. 2Entstehen der Ortskirche besondere, unvorhersehbare Aufgaben, die über die bewilligten Mittel nicht abzudecken sind, kann der Ortskirchenrat Sondermittel beim Gemeindekirchenrat beantragen,
- die Verwendung der sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirchen.
(6) 1Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. 2Davon sind insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften betroffen, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(7) 1Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
#§ 4
Gemeindesynode
(1) Es wird eine Gemeindesynode gemäß § 5 Absatz 2 des Gesamtkirchengemeindegesetzes gebildet, d. h. zur Gemeindesynode gehören die Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen sowie die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst.
(2) Die Gemeindesynode wählt aus ihrer Mitte die 14 Mitglieder des Gemeindekirchenrates,
- die von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen neun Vertreterinnen/Vertretern (s. § 3 Absatz 3),
- die von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen neun Stellvertreterinnen und Stellvertreter (s. § 3 Absatz 3),
- die von der Gemeindesynode aufzufüllenden fünf Vertreterinnen/Vertretern.
(4) 1Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien und Regeln für deren Arbeit. 2Weiterhin entscheidet sie über:
- die Höhe des Verfügungsfonds für die Ortskirchenräte nach der Anzahl der Gemeindeglieder,
- die Zahl der Mitglieder der Ortskirchenräte für die jeweils nächste Wahlperiode,
- die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe des kreiskirchlichen Rechts,
- die Änderung oder Aufhebung der Gemeindesatzung.
(5) 1Ist zwischen dem Gemeindekirchenrat und einem oder mehreren Ortskirchenräten über eine Frage der Zuständigkeit oder über eine Sachentscheidung kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die Gesamtsynode abschließend. 2Ebenso entscheidet sie in Fällen strittiger Auslegung dieser Satzung.
#§ 5
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Gemeindesynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, wenn diese nach Grundordnung Artikel 47 Absatz 1 beschlussfähig ist (Anwesenheit zwei Drittel der Mitglieder), sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2020 in Kraft.