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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land

Vom 25. Oktober 2023

(KABl. Nr. 249 S. 411)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck mit Badingen, Zabelsdorf mit Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:1#
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land.“ Sie hat ihren Sitz in 16798 Fürstenberg/OT Tornow, Neue Straße 13.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Badingen, Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck, Tornow-Marienthal und Zabelsdorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Zehdenick Land“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. Auf dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinden Badingen, Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal entsteht die Ortskirche „Mildenberg-Tornow“.2#
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat (GKR) auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung zweckgebundener Spenden für Belange in der Ortskirche und aus dem Gebiet der Ortskirche, sowie sonstige Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören. Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglied des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte ihre Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.3#
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit weniger als 100 Gemeindegliedern wählen eine Person in den GKR. Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit mehr als 100 Gemeindegliedern wählen zwei Personen in den GKR. Alle Mitglieder des GKR haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.4#
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des GKR sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.5#
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung6# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
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6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. Der Vorspruch wird wie folgt gefasst:„Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Klein-Mutz und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Mildenberg-Ribbeck und der Kirchengemeinde Badingen und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Zabelsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:“
  2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:Die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Mutz und die Kirchengemeinde Zabelsdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. Die Kirchengemeinde Badingen und die Evangelischen Kirchengemeinden Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Mildenberg-Tornow.“
  3. § 3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
  4. In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:„Maßgeblich sind die zum Stichtag gemeldeten Gemeindemitglieder; Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl der Gemeindeglieder.“
  5. In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.