.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land
Vom 25. Oktober 2023
(KABl. Nr. 249 S. 411)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck mit Badingen, Zabelsdorf mit Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:1#
####§ 1
Name und Sitz
 1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land.“  2 Sie hat ihren Sitz in 16798 Fürstenberg/OT Tornow, Neue Straße 13.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Badingen, Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck, Tornow-Marienthal und Zabelsdorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Zehdenick Land“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		  1 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf.  2 Auf dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinden Badingen, Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal entsteht die Ortskirche „Mildenberg-Tornow“.2#
			(
			3
			)
		 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 
#§ 3
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		  1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.  2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt.  3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat (GKR) auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
			(
			2
			)
		  1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.  3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt. 
			(
			3
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
 - die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - die Verwendung zweckgebundener Spenden für Belange in der Ortskirche und aus dem Gebiet der Ortskirche, sowie sonstige Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		  1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.  2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.  3 Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglied des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte ihre Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.3#
#§ 4
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		  1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.  2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
			(
			3
			)
		  1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit weniger als 100 Gemeindegliedern wählen eine Person in den GKR.  2 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit mehr als 100 Gemeindegliedern wählen zwei Personen in den GKR.  3 Alle Mitglieder des GKR haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.4#
			(
			4
			)
		  1 Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen.  2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.  3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist.  4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des GKR sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.5#
#§ 6
Inkrafttreten 
#
6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
        6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- Der Vorspruch wird wie folgt gefasst:„Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Klein-Mutz und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Mildenberg-Ribbeck und der Kirchengemeinde Badingen und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Zabelsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:“
 - § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„ 1 Die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Mutz und die Kirchengemeinde Zabelsdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. 2 Die Kirchengemeinde Badingen und die Evangelischen Kirchengemeinden Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Mildenberg-Tornow.“
 - § 3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
 - In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:„Maßgeblich sind die zum Stichtag gemeldeten Gemeindemitglieder; Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl der Gemeindeglieder.“
 - In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.