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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz

Vom 15. März 2019, 21. August 2019, 23. September 2019 und 6. September 2020

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABI. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Es werden folgende Ortskirchen gebildet:
  1. die Ortskirche Kittlitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz,
  2. die Ortskirche Lübbenau-Neustadt, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und
  3. die Ortskirche Zerkwitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinde Zerkwitz.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Diese Änderung bedarf der Zustimmung aller betroffenen Ortskirchenräte.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt maximal zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, mindestens jedoch ein Mitglied. Jeder Ortskirchenrat kann eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die gewählten Mitglieder des Gemeindekirchenrates aus dem betreffenden Ortskirchenrat wählen.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 24. November 2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.