.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz
Vom 15. März 2019, 21. August 2019, 23. September 2019 und 6. September 2020
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABI. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Es werden folgende Ortskirchen gebildet:
- die Ortskirche Kittlitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz,
- die Ortskirche Lübbenau-Neustadt, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und
- die Ortskirche Zerkwitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinde Zerkwitz.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Diese Änderung bedarf der Zustimmung aller betroffenen Ortskirchenräte.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt maximal zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, mindestens jedoch ein Mitglied. 2 Jeder Ortskirchenrat kann eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die gewählten Mitglieder des Gemeindekirchenrates aus dem betreffenden Ortskirchenrat wählen.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.