.Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
###§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.09.2015
Geltungszeitraum bis: 06.03.2024
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Prignitz-Havelland-Ruppin
Vom 27. Mai 2015
(KABl. S. 200)
####§ 1
Gründung
(1) 1Die Kirchenkreise Falkensee und Kyritz-Wusterhausen sowie die Evangelischen Kirchenkreise Nauen-Rathenow, Prignitz und Wittstock-Ruppin bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21/24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235) einen Kirchenkreisverband. 2Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin“.
(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Kyritz.
###§ 2
Zweck
Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“.
###§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
###§ 4
Vorstand
(1) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. 3Die Berufung kann befristet werden. 4Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 5Erneute Berufung ist zulässig.
(2) 1Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. 5Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterinnen und Vertreter im Einzelnen zu regeln.
###§ 5
Verwaltungsrat
(1) 1Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. 2die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kollegialen Leitung. 3Das weitere Mitglied wird vom Kreiskirchenrat benannt. 4Die Amtszeit des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) 1Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. 2Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(3) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. 3Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. 4Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(4) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2Er berät und beschließt über
- die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Verbands sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- Grundsätze der Vermögensanlage,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige Standorte,
- die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsämtergesetz,
- Baumaßnahmen des Verbandes von mehr als 50.000 €,
- die Zustimmung der Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
- die Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9 a Absatz 1 Verwaltungsämtergesetz,
- die Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
§ 6
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ ist Kyritz.
###§ 7
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft. 2Die Satzung vom 1. Juli 1997 (KABl. EKiBB S. 145) tritt zeitgleich außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 27. Mai 2015 vom Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbands Prignitz-Havelland-Ruppin beschlossen und am 25. August 2015 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.