.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz
Vom 17. November 2018
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz hat am 17. November 2018 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben werden 75 Prozent der Finanzanteile verwendet.
(2) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12,5 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
(3) Für Sachausgaben werden 12,5 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
1Die Kirchengemeinden der pfarramtlichen Dienstbereiche werden beauftragt, in angemessener Weise für die Instandhaltung der Pfarrhäuser Sorge zu tragen. 2Aus den Finanzanteilen für Personalausgaben und den Personalkostenerstattungen abzüglich der Personalkosten laut Stellenplan können unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. S. 32) für die Kirchengemeinden, die Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorhalten, Dienstwohnungsentschädigungen in Höhe von bis zu 500,00 € im Monat ausgezahlt werden. 3Reichen diese Mittel nicht aus, sollen für die Dienstwohnungsentschädigung andere Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden.
#§ 3
Finanzausgleich
(1) 1Abweichend von § 4 der Finanzverordnung werden lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden nach Nummer 1 (Pachten) und 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) zum Finanzausgleich herangezogen. 2Von den vorgenannten Einnahmen werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
(2) Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
(3) Am Ende eines Haushaltsjahres werden nicht benötigte Mittel des Finanzausgleiches einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt, die im übernächsten Haushaltsjahr zur Minderung der Finanzausgleichszahlungen des KK und der KG eingesetzt wird.
#§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 5
Geltungsdauer der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung gilt bis auf Widerruf.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2019 in Kraft.