.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
von Seelow bis Mallnow
Vom 26. April/17./23. Mai 2023
(KABl. Nr. 247 S. 407)
####Präambel
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd, der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow und der Evangelischen Kirchengemeinde Seelow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153S. 206) folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Seelow.
(
3
)
Die zum Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten weiterhin für die zukünftige Gesamtkirchengemeinde.1#
(
4
)
Die zum Zeitpunkt der Vereinigung vorhandenen Beschlüsse der zukünftigen Ortsgemeinden haben weiterhin Bestand.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd, der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow und der Evangelischen Kirchengemeinde Seelow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils rechtlich unselbstständigen2# Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Hoffnung, Mallnow und Seelow.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.3#
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Die Ortskirchenräte beraten und entscheiden über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. 2 Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
- Vorschläge zur unternehmerischen und wirtschaftlichen Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude und Grundstücke,
- die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben.4#
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
3
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirchen bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortskirchenrat.
(
5
)
Mit der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der sich vereinigenden Kirchengemeinden zu Ortskirchenräten.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ortsbezogenen Pfarrdienst) an.
(
2
)
1 Dem Gemeindekirchenrat gehören weiterhin Mitglieder der Ortskirchenräte an, je angefangenen 100 Gemeindeglieder wird ein Gemeindeglied5# und eine Stellvertretung von den jeweiligen Ortskirchenräten gewählt. 2 Maßgeblich sind die zum Stichtag in den jeweiligen Ortskirchen gemeldeten Gemeindeglieder. 3 Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres, in dem die Ältestenwahlen stattfinden.
(
3
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.6#
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
(
5
)
Der Gemeindekirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen nach Anhörung der Ortskirchenräte einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.7#
#§ 6
Inkrafttreten
#
8 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
8 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Gesamtkirchengemeinde tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein, insoweit besteht für diese Arbeitsverhältnisse Bestandsschutz.“
- In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „rechtlich unselbstständigen“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.
- § 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
- In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Gemeindeglied“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:„Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.“
- In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.