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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
St. Nikolai Putlitz

Vom 10. Oktober 2023

(KABl. Nr. 246 S. 406)

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz, der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Mertensdorf, der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Stepenitz und der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Telschow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) nachfolgende Satzung beschlossen:1#
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christinnen und Christen der oben genannten Kirchengemeinden mit den dazugehörigen Ortschaften zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen und in ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Putlitz, Mertensdorf, Stepenitz und Telschow entstehende Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.2#
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Putlitz“, „Mertensdorf“, „Stepenitz“ und „Telschow“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.3#
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude4#.
( 2 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der Entnahmen aus ortsbezogenen5# Rücklagen, die bei Zusammenschluss (31. Dezember 2023) entstanden sind, zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter6# und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Diese sollen, sofern möglich, aus jedem Ortsteil ausgewählt werden.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Putlitz“ wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte „Mertensdorf“, „Stepenitz“ und „Telschow“ wählen jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 4 ) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der/die Pfarrstelleninhaber/in ist geborenes Mitglied des Gesamtgemeindekirchenrats.7#
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.8#
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung9# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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8 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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9 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. Im Titel wird das Wort „Kirchengemeinde“ durch das Wort „Gesamtkirchengemeinde“ ersetzt.
  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Putlitz, Mertensdorf, Stepenitz und Telschow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz mit Sitz in 16949 Putlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.“
  3. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
  4. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.
  5. In § 2 Absatz 3 wird vor dem Wort „ortsbezogenen“ das Wort „zweckbestimmten“ eingefügt.
  6. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
  7. § 3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
  8. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.