.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Luckau
Vom 7./18./21. September 2023
(KABl. Nr. 243 S. 400)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf und der Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region, haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf und die Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindemitglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
#§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf sowie der Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau“ mit Sitz in Luckau wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Luckau wird zur Ortskirche Luckau,
- die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Cahnsdorf wird zur Ortskirche Cahnsdorf,
- die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Gießmannsdorf wird zur Ortskirche Gießmannsdorf,
- die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Kreblitz wird zur Ortskirche Kreblitz,
- die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Kümmritz wird zur Ortskirche Kümmritz,
- die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Zieckau wird zur Ortskirche Zieckau.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte nach den Regularien der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Wahl von Gemeindekirchenräten von den Gemeindegliedern gewählt. 2 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest. 3 Die Mindestanzahl für die Mitglieder der Ortskirchenräte beträgt vier. 4 Die Organisation der Arbeit obliegt dem jeweiligen Ortskirchenrat. 5 Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
(
2
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung des jährlichen Ortskirchenbudgets.
(
3
)
Jeder Ortskirchenrat wählt in eigener Verantwortung aus seiner Mitte die entsprechende Anzahl an Mitgliedern in den Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde Luckau sowie entsprechende Mitglieder als Stellvertretung.
(
4
)
Weiterhin beschließen die Ortskirchenräte über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche.
(
5
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
1 Dem Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde Luckau gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an. 2 Die Aufgaben des Gemeindekirchenrats ergeben sich aus der Grundordnung unserer Landeskirche; dazu gehören insbesondere Finanzen, Personal, Liegenschaften und Immobilien sowie Eigentumsrechte und Baumaßnahmen für alle zugehörigen Ortskirchen.
(
2
)
Die Ortskirchen Cahnsdorf, Gießmannsdorf, Kreblitz, Zieckau und Kümmritz entsenden jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat; die Ortskirche Luckau entsendet fünf Mitglieder.
(
3
)
1 Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat für jedes in Absatz 2 gewählte Mitglied eine Stellvertretung. 2 Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, sind aber nur im Fall der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds ihrer Ortskirche stimmberechtigt. 3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
(
4
)
1 Zur Vorbereitung der Beschlussfassungen im Gemeindekirchenrat können Fachausschüsse nach Bedarf gebildet werden in den Themenbereichen Gemeindeleben, Bauen, Jugend, Musikleben und Veranstaltungen, Finanzen bzw. Liegenschaften usw. 2 Zu den Sitzungen sind ggf. weitere Fachleute wie der kirchliche Baubeauftragte, der/die Kantor/in, kirchliche Jugendbeauftragte hinzuzuziehen. 3 Die Mindestmitgliederzahl der Fachausschüsse beträgt drei.
(
5
)
Der Gemeindekirchenrat stellt den Ortskirchengemeinden ein jährliches Ortskirchenbudget zur Verfügung.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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