.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Nauen-Rathenow
Vom 5. November 2016
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow hat am 5. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben werden 80 Prozent der Finanzanteile verwendet.
(2) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
(3) Für Sachausgaben werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
Die Kirchengemeinden der pfarramtlichen Dienstbereiche werden beauftragt, in angemessener Weise für die Instandhaltung der Pfarrhäuser Sorge zu tragen.
#§ 3
Finanzausgleich
(1) 1Abweichend von § 4 der Finanzverordnung werden lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden nach Nummer 1 (Pachten) und 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) zum Finanzausgleich herangezogen. 2Von den in Absatz 2 genannten Einnahmen werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
(2) Die Kreissynode kann von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden durch Beschluss mit der in Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
#§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 5
Geltungsdauer der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung gilt bis auf Widerruf.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2017 in Kraft.