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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Perle der Lausitz

Vom 17./18. Dezember 2025/21. Januar 2026

(KABl. Nr. 70 S. 132)

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ebene der Ortskirchen dient der Gestaltung christlichen Gemeinschaftslebens nah am Ort und bei den Menschen. Dazu gehören besonders gemeindliche Aufgaben, die dem „kirchlichen Leben vor Ort“ dienen. Zentral für die Gesamtkirchengemeinde entwickelte Angebote ergänzen und unterstützen dieses lokale Gemeindeleben, können es aber nicht ersetzen.
( 2 ) Die Ebene der Gesamtkirchengemeinde dient auch der Entlastung ehrenamtlich Mitarbeitender von Verwaltungsaufgaben. Diese werden für die Gesamtkirchengemeinde vom Gemeindekirchenrat wahrgenommen.
( 3 ) Dabei nimmt der Gemeindekirchenrat auch in der Gesamtkirchengemeinde grundsätzlich alle Aufgaben wahr, die ihm von der Grundordnung zugewiesen werden (Artikel 15). Ausgenommen sind allein die Bereiche, die durch das Kirchengemeindestrukturgesetz und durch die sich darauf stützende Satzung der Gesamtkirchengemeinde den Ortskirchenräten zugewiesen sind.
( 4 ) Das bedeutet, dass die Ortskirchenräte nur über solche Kompetenzen verfügen, die ihnen ausdrücklich und eindeutig übertragen worden sind. Bei fehlender Eindeutigkeit einer Bestimmung gilt eine Grundannahme zugunsten der Kompetenz des Gemeindekirchenrats.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 31# Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Klein Döbbern, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow und der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz mit Sitz in 03130 Spremberg wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand Ortskirchen mit den entsprechenden Namen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz, Michael, Welzow, Greifenhain-Neupetershain-Ressen, Proschim, Lieske und Drebkau-Steinitz-Kausche.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind2#.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten3# der Ortskirche,
  3. des4# Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten5#.
( 5 ) Alle Ortskirchenräte und die hauptamtlichen Mitarbeitenden kommen in der Regel einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung unter einem gemeinsamen Thema zusammen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz, Michael, Welzow, Greifenhain-Neupetershain-Ressen, Proschim, Lieske und Drebkau-Steinitz-Kausche wählen je ein Mitglied und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
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§ 5
Finanzen der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Alle finanziellen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde werden gemäß der Grundordnung durch den Gemeindekirchenrat entschieden und verantwortet.
( 2 ) Ausnahmen sind die unter § 3 Absatz 3 vermerkten Regelungen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann einzelne Aufgaben und die dafür nötigen Ausgaben an einzelne Ortskirchenräte delegieren.
( 4 ) Die Ortskirchenräte verfügen im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat über die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde bestehenden gebäudebezogenen Rücklagen ihrer Ortskirche, bis diese aufgebraucht sind. Die Ortskirchenräte können diese Aufgabe an den Gemeindekirchenrat delegieren.
( 5 ) Näheres kann der Gemeindekirchenrat in einer Finanzordnung beschließen.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates6# sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Februar7# 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz vom 11./24. Mai/1. Juni 2023 (KABl. Nr. 244 S. 402) außer Kraft8#.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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8 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 21. April 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
1.In § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 3“ die Wörter „und 4“ eingefügt.
2.In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden am Ende die Wörter „ – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“ angefügt.
3.In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „zugunsten“ durch die Wörter „aus dem Gebiet“ ersetzt.
4.In § 3 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde zufließenden“ eingefügt.
5.§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde wird der bisherige Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche zum Ortskirchenrat. Die Ortskirchen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz sowie die Ortskirchen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow Welzow, Lieske und Proschim bleiben bestehen. Die Ortskirchen Greifenhain, Neupetershain und Ressen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow werden zur Ortskirche Greifenhain-Petershain-Ressen.“
6.In § 6 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma und die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrats“ eingefügt.
7.In § 7 wird das Wort „Februar“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
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