.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Perle der Lausitz
Vom 17./18. Dezember 2025/21. Januar 2026
####§ 1
Grundsätze
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1
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1 Die Ebene der Ortskirchen dient der Gestaltung christlichen Gemeinschaftslebens nah am Ort und bei den Menschen. 2 Dazu gehören besonders gemeindliche Aufgaben, die dem „kirchlichen Leben vor Ort“ dienen. 3 Zentral für die Gesamtkirchengemeinde entwickelte Angebote ergänzen und unterstützen dieses lokale Gemeindeleben, können es aber nicht ersetzen.
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2
)
1 Die Ebene der Gesamtkirchengemeinde dient auch der Entlastung ehrenamtlich Mitarbeitender von Verwaltungsaufgaben. 2 Diese werden für die Gesamtkirchengemeinde vom Gemeindekirchenrat wahrgenommen.
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3
)
1 Dabei nimmt der Gemeindekirchenrat auch in der Gesamtkirchengemeinde grundsätzlich alle Aufgaben wahr, die ihm von der Grundordnung zugewiesen werden (Artikel 15). 2 Ausgenommen sind allein die Bereiche, die durch das Kirchengemeindestrukturgesetz und durch die sich darauf stützende Satzung der Gesamtkirchengemeinde den Ortskirchenräten zugewiesen sind.
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4
)
1 Das bedeutet, dass die Ortskirchenräte nur über solche Kompetenzen verfügen, die ihnen ausdrücklich und eindeutig übertragen worden sind. 2 Bei fehlender Eindeutigkeit einer Bestimmung gilt eine Grundannahme zugunsten der Kompetenz des Gemeindekirchenrats.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
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1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 31# Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Klein Döbbern, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow und der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz mit Sitz in 03130 Spremberg wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand Ortskirchen mit den entsprechenden Namen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz, Michael, Welzow, Greifenhain-Neupetershain-Ressen, Proschim, Lieske und Drebkau-Steinitz-Kausche.
#§ 3
Ortskirchenräte
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1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
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2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
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4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten5#.
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5
)
Alle Ortskirchenräte und die hauptamtlichen Mitarbeitenden kommen in der Regel einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung unter einem gemeinsamen Thema zusammen.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
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1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
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2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
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3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz, Michael, Welzow, Greifenhain-Neupetershain-Ressen, Proschim, Lieske und Drebkau-Steinitz-Kausche wählen je ein Mitglied und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Finanzen der Gesamtkirchengemeinde
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1
)
Alle finanziellen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde werden gemäß der Grundordnung durch den Gemeindekirchenrat entschieden und verantwortet.
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2
)
Ausnahmen sind die unter § 3 Absatz 3 vermerkten Regelungen.
(
3
)
Der Gemeindekirchenrat kann einzelne Aufgaben und die dafür nötigen Ausgaben an einzelne Ortskirchenräte delegieren.
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4
)
1 Die Ortskirchenräte verfügen im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat über die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde bestehenden gebäudebezogenen Rücklagen ihrer Ortskirche, bis diese aufgebraucht sind. 2 Die Ortskirchenräte können diese Aufgabe an den Gemeindekirchenrat delegieren.
(
5
)
Näheres kann der Gemeindekirchenrat in einer Finanzordnung beschließen.
#§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates6# sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Februar7# 2026 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz vom 11./24. Mai/1. Juni 2023 (KABl. Nr. 244 S. 402) außer Kraft8#.
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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
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8 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 21. April 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
8 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 21. April 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
| 1. | In § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 3“ die Wörter „und 4“ eingefügt. |
| 2. | In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden am Ende die Wörter „ – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“ angefügt. |
| 3. | In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „zugunsten“ durch die Wörter „aus dem Gebiet“ ersetzt. |
| 4. | In § 3 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde zufließenden“ eingefügt. |
| 5. | § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 1 „Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde wird der bisherige Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche zum Ortskirchenrat. 2 Die Ortskirchen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz sowie die Ortskirchen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow Welzow, Lieske und Proschim bleiben bestehen. 3 Die Ortskirchen Greifenhain, Neupetershain und Ressen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow werden zur Ortskirche Greifenhain-Petershain-Ressen.“ |
| 6. | In § 6 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma und die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrats“ eingefügt. |
| 7. | In § 7 wird das Wort „Februar“ durch das Wort „Juni“ ersetzt. |