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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Perle der Lausitz

Vom 11./24. Mai/1. Juni 2023

(KABl. Nr. 244 S. 402)

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ebene der Ortskirchen dient der Gestaltung christlichen Gemeinschaftslebens nah am Ort und bei den Menschen. Dazu gehören besonders gemeindliche Aufgaben, die dem „kirchlichen Leben vor Ort“ dienen. Zentral für die Gesamtkirchengemeinde entwickelte Angebote ergänzen und unterstützen dieses lokale Gemeindeleben, können es aber nicht ersetzen.
( 2 ) Die Ebene der Gesamtkirchengemeinde dient auch der Entlastung ehrenamtlich Mitarbeitender von Verwaltungsaufgaben. Diese werden für die Gesamtkirchengemeinde vom Gemeindekirchenrat wahrgenommen.
( 3 ) Dabei nimmt der Gemeindekirchenrat auch in der Gesamtkirchengemeinde grundsätzlich alle Aufgaben wahr, die ihm von der Grundordnung zugewiesen werden (GO 15). Ausgenommen sind allein die Bereiche, die durch das Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 240) und durch die sich darauf stützende Satzung der Gesamtkirchengemeinde den Ortskirchenräten zugewiesen sind.
( 4 ) Das bedeutet, dass die Ortskirchenräte nur über solche Kompetenzen verfügen, die ihnen ausdrücklich und eindeutig übertragen worden sind. Bei fehlender Eindeutigkeit einer Bestimmung gilt eine Grundannahme zugunsten der Kompetenz des Gemeindekirchenrats.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Klein Döbbern und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz und Michael.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.2#
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude3#.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter4# in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Die Ortskirchenräte entscheiden über Häufigkeit und Charakter ihrer Sitzungen.5#
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.6#
( 6 ) Alle Ortskirchenräte und die hauptamtlichen Mitarbeitenden kommen in der Regel einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung unter einem gemeinsamen Thema zusammen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Klein Döbbern wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Auferstehung wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Michael wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Kreuz wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden.
( 4 ) Die in der Gesamtkirchengemeinde tätigen Mitarbeitenden im Pfarrdienst sind Teil des Gemeindekirchenrats.
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§ 5
Finanzen der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Alle finanziellen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde werden gemäß der Grundordnung durch den Gemeindekirchenrat entschieden und verantwortet.
( 2 ) Ausnahmen sind die unter § 3 Absatz 3 vermerkten Regelungen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann einzelne Aufgaben und die dafür nötigen Ausgaben an einzelne Ortskirchenräte delegieren.
( 4 ) Die Ortskirchenräte verfügen im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat über die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde bestehenden gebäudebezogenen Rücklagen ihrer Ortskirche bis diese aufgebraucht sind. Die Ortskirchenräte können diese Aufgabe an den Gemeindekirchenrat delegieren.
( 5 ) Näheres kann der Gemeindekirchenrat in einer Finanzordnung beschließen.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.7#
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am XX.XX.XXXX8# in Kraft.9#

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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8 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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9 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesamtkirchengemeinde“ die Wörter „Perle der Lausitz mit Sitz in 03130 Spremberg“ eingefügt.
  2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
  3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „,die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.
  4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
  5. § 3 Absatz 4 wird gestrichen.
  6. § 4 Absatz 4 (neu) wird wie folgt gefasst:Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.“
  7. In § 6 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
  8. In § 7 wird „XX.XX.XXXX“ durch „1. Januar 2024“ ersetzt.