.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal
Vom 11./21./24./28. Juli 2023
(KABl. Nr. 245 S. 404)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die christlichen evangelischen Kirchengemeinden Döbern, Eichwege, Groß Luja-Graustein und Hornow zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal zusammengeschlossen.
Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich und auf gleicher Augenhöhe miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Glieder in den verschiedenen Ortschaften zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wird die neue Gesamtkirchengemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und so die Botschaft Gottes für andere Menschen erfahrbar machen.
#§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“ und „Hornow“.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.1#
#§ 2
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal“. 2 Sie hat ihren Sitz in Döbern, in der Kirchstraße 14, 03159 Döbern.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. 2 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen Vorhaben über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
(
5
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung zuständig sind, sowie alle in diesem Bereich kirchlichen hauptamtlichen Mitarbeiter (Kantoren, Katecheten, Gemeindepädagogen) können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen.
(
6
)
1 Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. 2 Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“ und „Hornow“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderungen und Aufhebung der Satzung
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. 2 Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3 Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte.3#
(
2
)
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.4#
#§ 6
Inkrafttreten
#
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.
- § 5 Absatz 1 wird gestrichen.
- In § 5 Absatz 2 wird die Zählung gestrichen; die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ werden durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ werden angefügt.