.

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin

Vom 14./15./22./23./28./29. August 2023

(KABl. Nr. 240 S. 395)

Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Baek, Berge, Bresch, Groß Buchholz, Gülitz, Gulow, Helle, Hülsebeck, Kreuzburg, Neuhausen, Pirow, Reetz, Rohlsdorf, Seddin, Tacken und Tangendorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Baek, Berge, Bresch, Groß Buchholz, Gülitz, Gulow, Helle, Hülsebeck, Kreuzburg, Neuhausen, Pirow, Reetz, Rohlsdorf, Seddin, Tacken, und Tangendorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“, „Pirow-Bresch“, „Gulow-Groß Buchholz“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“, „Tacken-Gülitz-Helle“ und „Kreuzburg-Rohlsdorf“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.2#
#

§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude3#.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter4# und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahme aus noch bestehenden5# ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.6#
( 5 ) Die Veräußerung, die Belastung, die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
#

§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates7# werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Pirow-Bresch“, „Gulow-Groß Buchholz“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“ und „Tacken-Gülitz-Helle“ wählen je zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche „Kreuzburg-Rohlsdorf“ wählt ein Mitglied und der Ortskirchenrat der Ortskirche „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“ wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.8#/9#
#

§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.10#
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung11# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

#
1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
8 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
9 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
10 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
#
11 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Berge-Gulow-Seddin“ die Worte „mit Sitz in 19348 Berge“ eingefügt.
  2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
  3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ eingefügt.
  4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
  5. In § 2 Absatz 3 Nummer 4 werden die Worte „noch bestehenden“ durch das Wort „zweckbestimmten“ ersetzt.
  6. § 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenräte Pirow/Bresch, Gulow/Groß Buchholz, Tacken/Gülitz/Helle, Kreuzburg/Rohlsdorf und der bisherige Gemeindekirchenrat Seddin zu Ortskirchenräten. Der bisherige gemeinsame Gemeindekirchenrat Berge/Neuhausen/Hülsebeck und der bisherige Gemeindekirchenrat Reetz werden zu einem Ortskirchenrat und die bisherigen Gemeindekirchenräte Baek und Tangendorf werden zu einem Ortskirchenrat. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.“
  7. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ die Wörter „und ihre Stellvertretungen“ eingefügt.
  8. In § 3 Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:„Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.“
  9. In § 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:„Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen grundsätzlich teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.“
  10. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und am Ende des Satzes die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.