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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin

Vom 13. Februar 2021

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin hat am 13. Februar 2021 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 80 Prozent der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent erhalten.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent erhalten.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises werden den Kirchengemeinden, die Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorhalten, Dienstwohnungsentschädigungen bis zu 6.000,00 € pro Jahr zugewiesen.
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§ 3
Anzurechnende Einnahmen

( 1 ) Der Kirchenkreis erhebt Einnahmen aus dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises nach dem Finanzgesetz und der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14.Dezember 2012 (KABl. S. 32).
( 2 ) Dem Finanzausgleich unterliegen lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 (Pachten) und Nummer 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) der Finanzverordnung, die im Vorjahr tatsächlich erzielt wurden.
( 3 ) Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen. Die Höhe des Finanzausgleichs wird jährlich im Rahmen der Haushaltplanung durch Beschluss (einfache Mehrheit) festgelegt.
( 4 ) Von den Einnahmen aus Gartenpachten der Gesamtkirchengemeinde Ruppin werden die Personalkosten der dafür erforderlichen Verwaltungskraft abgesetzt. Von den Einnahmen aus Solar- und Windkraftanlagen werden auch die ertragsabhängigen Einnahmen herangezogen und es werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
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§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen

Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. Es wird ein gemeinsamer Kreiskirchlicher Stellenplan beschlossen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Vorstehende Finanzsatzung wurde am 15. November 2021 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.