.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz
Vom 28. Juni/19. Juli/9. August 2023
(KABl. Nr. 248 S. 409)
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden:
- Niederwerbig,
- Linthe,
- Treuenbrietzen
und der Kirchengemeinden:
- Alt Bork,
- Brachwitz,
- Buchholz,
- Deutsch Bork,
- Elsholz,
- Lühsdorf,
- Nichel,
- Niebel,
- Rietz,
- Salzbrunn,
- Schlalach,
- Wittbrietzen
entstehende Gesamtkirchengemeinde1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Ortskirchen entsprechen dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der in Absatz 1 genannten, bisherigen Kirchengemeinden und führen den Namen der jeweiligen bisherigen Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.2#
(
4
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
(
2
)
Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreter:innen in den Gemeindekirchenrat gemäß § 3 dieser Satzung.
(
3
)
Der Ortskirchenrat beschließt über die Verwendung folgender Finanzmittel der Gesamtkirchengemeinde:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen; als Entnahme in diesem Sinne gilt auch die Änderung des Zwecks einer zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklage.
(
4
)
Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen der Zustimmung des Ortskirchenrats.
#§ 3
Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 gewählte Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchen aus deren Mitte gewählt. 2 Für jedes Mitglied im Gemeindekirchenrat wird eine Stellvertretung gewählt. 3 Die Stellvertretung nimmt die Aufgaben des ordentlichen Mitglieds im Gemeindekirchenrat bei dessen Verhinderung wahr. 4 Darüber hinaus hat die Stellvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats einschließlich Zugang zu Beschlussvorlagen und Protokollen. 5 Jeder Ortskirchenrat entsendet ein Mitglied und eine Stellvertretung.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
(
1
)
Die Änderung dieser Satzung bedarf der vorherigen Anhörung der Ortskirchenräte, einer anschließenden Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
(
2
)
Die Aufhebung dieser Satzung richtet sich nach § 20 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
#§ 5
Inkrafttreten
#
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- In § 1 Absatz 1 werden hinter das Wort „Gesamtkirchengemeinde“ die Wörter „mit Sitz in 14929 Treuenbrietzen“ eingefügt.
- § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen“ angefügt.
- § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“