.§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz
Vom 28. Juni/19. Juli/9. August 2023
(KABl. Nr. 248 S. 409)
####§ 1 
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden:
- Niederwerbig,
 - Linthe,
 - Treuenbrietzen
 
und der Kirchengemeinden:
- Alt Bork,
 - Brachwitz,
 - Buchholz,
 - Deutsch Bork,
 - Elsholz,
 - Lühsdorf,
 - Nichel,
 - Niebel,
 - Rietz,
 - Salzbrunn,
 - Schlalach,
 - Wittbrietzen
 
entstehende Gesamtkirchengemeinde1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Ortskirchen entsprechen dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der in Absatz 1 genannten, bisherigen Kirchengemeinden und führen den Namen der jeweiligen bisherigen Kirchengemeinde.
			(
			3
			)
		  1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.  2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.2#
			(
			4
			)
		  1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.  2 Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.
#§ 2 
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
			(
			2
			)
		 Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreter:innen in den Gemeindekirchenrat gemäß § 3 dieser Satzung.
			(
			3
			)
		 Der Ortskirchenrat beschließt über die Verwendung folgender Finanzmittel der Gesamtkirchengemeinde:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen; als Entnahme in diesem Sinne gilt auch die Änderung des Zwecks einer zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklage.
 
			(
			4
			)
		 Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen der Zustimmung des Ortskirchenrats.
#§ 3 
Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 gewählte Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		  1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchen aus deren Mitte gewählt.  2 Für jedes Mitglied im Gemeindekirchenrat wird eine Stellvertretung gewählt.  3 Die Stellvertretung nimmt die Aufgaben des ordentlichen Mitglieds im Gemeindekirchenrat bei dessen Verhinderung wahr.  4 Darüber hinaus hat die Stellvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats einschließlich Zugang zu Beschlussvorlagen und Protokollen.  5 Jeder Ortskirchenrat entsendet ein Mitglied und eine Stellvertretung.
#§ 4 
Veränderung und Aufhebung der Satzung
			(
			1
			)
		 Die Änderung dieser Satzung bedarf der vorherigen Anhörung der Ortskirchenräte, einer anschließenden Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
			(
			2
			)
		 Die Aufhebung dieser Satzung richtet sich nach § 20 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
#§ 5 
Inkrafttreten
#
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
        5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- In § 1 Absatz 1 werden hinter das Wort „Gesamtkirchengemeinde“ die Wörter „mit Sitz in 14929 Treuenbrietzen“ eingefügt.
 - § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
 - In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen“ angefügt.
 - § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“