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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick

Vom 9./12./16./19. Oktober 2023

(KABl. Nr. 191 S. 319)

Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick ist aus den evangelischen Kirchengemeinden Zehdenick, Bergsdorf, Krewelin, Kappe und Kurtschlag hervorgegangen. Für die Gesamtkirchengemeinde wurde die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche (Ortskirchen) mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchenräte) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden Kurtschlag und Kappe bilden gemeinsam in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Kurtschlag-Kappe, die übrigen Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Ortskirche Zehdenick, Ortskirche Krewelin, Ortskirche Bergsdorf.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung der Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.2#
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude3#.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter4# in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als sechs und nicht mehr als 15 Mitglieder an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Aus jedem Ortskirchenrat wird jeweils eine Älteste bzw. ein Ältester gewählt. Aus dem Ortskirchenrat Zehdenick so viel wie insgesamt aus den anderen Orten. Es soll ein Stimmen-Gleichgewicht zwischen Stadt und Land bestehen.5#
( 4 ) Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat ein bis zwei Ersatzälteste zur Vertretung eines vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieds bei Verhinderung.
( 5 ) Die Ersatzältesten6# können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten.
( 6 ) Es gibt für die Vertreter einer Ortskirche ein Vorschlags- und Veto-Recht7# für Angelegenheiten, die die jeweilige Ortskirche betreffen.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln8# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung9# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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8 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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9 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zehdenick“ die Wörter „mit Sitz in 16792 Zehdenick“ eingefügt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.5. In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: Aus den Ortskirchenräten Kurtschlag-Kappe, Krewelin und Bergsdorf wird jeweils ein Mitglied aus deren Mitte gewählt. Aus dem Ortskirchenrat Zehdenick werden drei Mitglieder aus dessen Mitte gewählt.“6. In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Ersatzältesten“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.7. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „Vorschlags- und Veto-Recht“ durch das Wort „Vorschlagsrecht“ ersetzt.8. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.