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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse)

Vom 17./18./22./24./25./29./30. Oktober 2023

(KABl. Nr. 188, S. 313)

Die gemeinsamen Gemeindekirchenräte Plänitz-Leddin, Lohm-Roddahn, Segeletz-Bückwitz, Nackel-Läsikow, Sieversdorf-Hohenofen und die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Neustadt (Dosse), Zernitz, Barsikow, Dreetz und Großderschau haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Plänitz, Leddin, Neustadt (Dosse), Zernitz, Lohm, Roddahn, Segeletz, Bückwitz, Nackel, Läsikow, Barsikow, Sieversdorf, Hohenofen, Dreetz und Großderschau entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Plänitz-Leddin, Neustadt (Dosse), Zernitz, Lohm-Roddahn, Segeletz-Bückwitz, Nackel-Läsikow, Sieversdorf-Hohenofen, Barsikow, Dreetz und Großderschau.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse)“. Sie hat ihren Sitz in 16845 Neustadt (Dosse).
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude1#,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  5. Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates bei Grundstücks-, Pacht-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sowie bei Personal- und Strukturentscheidungen sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Neustadt (Dosse) wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte der Ortskirchen Zernitz, Lohm-Roddahn, Plänitz-Leddin, Nackel-Läsikow, Segeletz-Bückwitz, Sieversdorf-Hohenofen, Barsikow, Dreetz und Großderschau wählen jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchenrat wird auf eine festgesetzt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates nach Anhörung aller Ortskirchenräte sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung2# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ergänzt.