.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Dahme-Seenland
Vom 16./17./19./23./26. Oktober 2023
(KABl. Nr. 187, S. 311)
Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Groß Köris, Halbe, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Oderin und Teupitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen der evangelischen Kirchengemeinden Groß Köris, Halbe, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Oderin und Teupitz zur „Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland“ zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
#§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland wird in sechs Ortskirchen mit den kommunalen Orten und Ortsteilen gemäß des Anhangs zu dieser Satzung gegliedert:
- Groß Köris,
- Halbe,
- Märkisch Buchholz,
- Münchehofe,
- Oderin,
- Teupitz.
(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland hat folgenden Sitz: Kirchstraße 3, 15755 Teupitz.
(3) 1Das beschlussfassende Organ der Gesamtkirchengemeinde ist der Gemeindekirchenrat (GKR). 2Die Ortskirchenräte arbeiten je für ihren Bereich in enger Abstimmung mit dem Gemeindekirchenrat zusammen. 3Näheres kann eine vom GKR beschlossene Geschäftsordnung regeln.
(4) 1Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Zusammenkunft aller Ortskirchenräte. 2Sie soll einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen werden.
#§ 2
Der Gemeindekirchenrat
(1) 1Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. 2Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Zu diesem Zweck stellt er einen Geschäftsverteilungsplan für die beruflich und ehrenamtlich ausgeübten Dienste im GKR auf, der den Ortskirchenräten zur Kenntnis gegeben wird.
(3) 1Der Gemeindekirchenrat besteht aus:
- den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
- jeweils zwei stimmberechtigten Mitgliedern aus jeder Ortsgemeinde. 2Diese werden nach jeder Ältestenwahl von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 3Jede Ortsgemeinde wählt ein stellvertretendes Mitglied. 4Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen an den Sitzungen im Vertretungsfall teil. 5Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 6Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 7Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend,
- bis zu zwei berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
(4) 1Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
#§ 3
Die Ortskirchenräte
(1) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort,
- die Verwendung eines für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Budgets für z. B. Sachkosten und Energiekosten,
- die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche sowie die gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zu Gunsten der Ortskirche,
- Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
(2) Der GKR bestimmt auf Vorschlag der Ortskirchenräte Wirtschafter kraft Auftrags für die entsprechenden Budgets der Ortskirchen.
(3) 1Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. 2Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(4) 1Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2Die Ortskirchenräte werden aus den nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz gewählten und berufenen Ältesten gebildet.
(5) 1Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. 2Der oder die Vorsitzende und seine Stellvertretung wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Ausführung der Beschlüsse zusammen. 3In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der oder die Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Ortskirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. 4Im Übrigen gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend.
#§ 4
Änderungen und Inkrafttreten
(1) Änderungen und Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#Anhang
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ergänzt.
2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ergänzt.