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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark)

Vom 27. September/10. Oktober 2023

(KABl. Nr. 185, S. 306)

Die Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück und die Kirchengemeinden Brück (St. Lambertus), Brück-Rottstock, Trebitz und Gömnigk haben sich gemäß § 4 Absatz 2 und 4 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigt.
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben die bisherigen Gemeindekirchenräte (GKR) der fünf Kirchengemeinden als Grundlage ihres Wirkens in der Gesamtkirchengemeinde auf ihren Sitzungen am 27. September 2023 und 10. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Auftrag

Die Christen in den Ortschaften Brück, Brück-Rottstock, Gömnigk, Trebitz und Neuendorf haben sich zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche Jesu Christi und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Heiligen Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück und der Kirchengemeinden Brück-Rottstock, Gömnigk, Trebitz sowie Brück (St. Lambertus) entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsstand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Gömnigk“, „Ortskirche Brück-Rottstock“, „Ortskirche Trebitz“, „Ortskirche Neuendorf bei Brück“ und „Ortskirche Brück (St. Lambertus)“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
( 4 ) Die bisherigen gewählten GKR setzen ihre Arbeit in ihrer Ortskirche bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Wahlperiode als Ortskirchenräte fort.
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§ 3
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark)“. Sie hat ihren Sitz in 14822 Brück.
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§ 4
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Gemeindesynode beschließt über die Anzahl der zu wählenden Ortskirchenräte (OKR) in den Ortskirchen.
( 2 ) Die OKR werden durch die Gemeindeglieder in ihrer jeweiligen Ortskirche gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind; ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung. Hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 4 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
Die Beschlusskompetenz der Ortskirchenräte umfasst ausschließlich den kirchenhoheitlichen Bereich der Ortskirchengemeinde, insbesondere Verkündigung, Seelsorge, Entscheidungen nach der Lebensordnung.
( 5 ) In den Ortskirchenrat können Personen
  1. berufen werden, die nicht Gemeindeglieder sind, aber die übrigen Voraussetzungen des Artikel 19 Absatz 1 der Grundordnung erfüllen,
  2. gewählt werden, die unter Artikel 19 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Grundordnung fallen.
Die Mitglieder werden von der Gemeindesynode bestimmt. Sind die gewählten Mitglieder der Ortskirche nicht mehr in der Mehrheit, ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig.
Mitarbeitende im Pfarrdienst werden zu den Sitzungen der Ortskirchenräte eingeladen. Sie können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
Die Ortskirchenräte geben Empfehlungen für den Gemeindekirchenrat ab, in allen Fragen, die die Ortskirche betreffen. Insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 6 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder.
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§ 5
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeindesynode gewählt. Für jede Ortskirche werden je zwei Mitglieder der Ortskirchenräte sowie jeweils eine Stellvertretung gewählt, sofern sie die Voraussetzungen des Artikel 19 der Grundordnung erfüllen, um eine paritätische Besetzung des Gremiums mit allen fünf Ortskirchen zu gewährleisten.
( 3 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten,
  2. zwei Mitglieder der Ortskirchenräte,
  3. gegebenenfalls berufene Mitglieder gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat wählt auf seiner ersten konstituierenden Sitzung für den Vorsitz und die Stellvertretung je eines seiner Mitglieder.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 6 ) Stellvertretende Personen nehmen ohne Stimmrecht auf eigenen Wunsch teil. Sie sind stimmberechtigt einzuladen, wenn eines der Mitglieder aus dem Ortskirchenrat nicht teilnehmen kann.
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§ 6
Aufgaben des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und seiner Beschlüsse. Zu diesem Zweck stellt er jährlich einen Geschäftsverteilungsplan für die beruflich und ehrenamtlich ausgeübten Dienste in der Gemeinde auf.
( 2 ) Dem Gemeindekirchenrat obliegt der Vorschlag des Haushaltsplanes. Gegebenenfalls erfolgt die Vorarbeit durch entsprechende Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
( 3 ) Entscheidungen über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Bereich der jeweiligen Ortskirche bedarf des Einvernehmens des betroffenen Ortskirchenrates.
( 4 ) Die Mitglieder der Ortskirchenräte, die zugleich Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, sorgen für die Weiterleitung der relevanten Informationen aus dem Gemeindekirchenrat zu ihren Ortskirchenräten.
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§ 7
Gemeindesynode

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) setzt eine Gemeindesynode ein. Sie besteht aus allen gewählten und berufenen Mitgliedern der Ortskirchenräte sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. Die Gemeindesynode:
  1. berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit,
  2. beschließt über die Änderung und Aufhebung dieser Satzung,
  3. wählt die ortskirchlichen Mitglieder in den Gemeindekirchenrat,
  4. legt im Vorfeld der Ältestenwahl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz die Zahl der Ortsältesten fest.
( 2 ) Zusätzlich entscheidet die Gemeindesynode über:
  1. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung der wirtschaftenden Person,
  2. Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen,
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter der Leitung der vorsitzenden Person des Gemeindekirchenrates zusammen. Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
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§ 8
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 24. Oktober 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.