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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Plötzin

Vom 24. Mai 2023

(KABl. Nr. 183 S. 303)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Plötzin, Damsdorf und Göhlsdorf beschließen gemäß § 4 KGSG (Kirchengemeindestrukturgesetz) vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung:
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§ 1
Bildung der Ortskirchenräte

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin1# wird gemäß Absatz 2 in folgende örtliche Bereiche (Ortskirchen) mit jeweils eigenen Vertretungen gegliedert:
Ortskirche Plötzin, Ortskirche Göhlsdorf und Ortskirche Damsdorf.
( 2 )
  1. Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
  2. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.2#
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude3#.
( 2 ) Der Ortskirchenrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.4#
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen, sofern der Gemeindekirchenrat dies beschließt,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortskirchenrat.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.5#
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören jeweils zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus ihrer Mitte gewählt.
( 3 ) Für die Gewährleistung der Beschlussfähigkeit soll gelten, dass bei Abwesenheit eines/einer Kirchenältesten des Gemeindekirchenrats ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus demselben Ortskirchenrat automatisch stimmberechtigt ist. Die Benachrichtigung der Stellvertreter obliegt dem/der abwesenden Kirchenältesten.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.6#
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung7# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
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7 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31.Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Plötzin“ die Wörter „mit Sitz in 14542 Plötzin“ eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen; die Nummerierung „1.“ entfällt.3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden ein Komma und die Wörter „ die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.4. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und Stellvertretungen in den Gemeindekirchenrat.“5. In § 2 Absatz 5 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: „Bei den nächsten Ältestenwahlen werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.6. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Drittel“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und es werden die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.