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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 13. Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Mitteln
aus dem Verwaltungsämterfonds

Vom 7. Dezember 2023

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Die Regelung in § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Berlin, den 12. Dezember 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 2Berichtigung
des Kirchengesetzes über den Nachtragshaushalt der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für das Haushaltsjahr 2023

Das Kirchengesetz über den Nachtragshaushalt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für das Haushaltsjahr 2023 vom 25. November 2023 (KABl. Nr. 205S. 343) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 1 Nummer 1 muss wie folgt lauten:
„In § 1 Absatz 1 wird die Zahl 427.228.695 durch die Zahl 462.524.096 ersetzt.“
Berlin, den 8. Januar 2024
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

II. Bekanntmachungen

Nr. 3U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Zeuthen,
Evangelischer Kirchenkreis Neukölln

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Zeuthen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Zeuthen“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2023
Az.: 1000-01:14/050-45.02
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 4U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Karstädt, Nebelin, Laaslich
und Mesekow und der Kirchengemeinden Blüthen, Glövzin,
Premslin, Strehlen, Dallmin und Kribbe,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Karstädt, Nebelin, Laaslich
und Mesekow und der Kirchengemeinden Blüthen, Glövzin,
Premslin, Strehlen, Dallmin und Kribbe,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Karstädt, die Evangelische Kirchengemeinde Nebelin, die Evangelische Kirchengemeinde Laaslich, die Evangelische Kirchengemeinde Mesekow, die Kirchengemeinde Blüthen, die Kirchengemeinde Glövzin, die Kirchengemeinde Premslin, die Kirchengemeinde Strehlen, die Kirchengemeinde Dallmin und die Kirchengemeinde Kribbe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Karstädt-Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Karstädt, der Evangelischen Kirchengemeinde Nebelin, der Evangelischen Kirchengemeinde Laaslich, der Evangelischen Kirchengemeinde Mesekow, der Kirchengemeinden Blüthen, der Kirchengemeinde Glövzin, der Kirchengemeinde Premslin, der Kirchengemeinde Strehlen, der Kirchengemeinde Dallmin und der Kirchengemeinde Kribbe, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Karstädt-Land wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Karstädt-Land werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Karstädt-Land übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2023
Az.: 1002-01:0662
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 5U r k u n d e
über die Errichtung einer (3.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung
im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus

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Aufgrund von Artikel 61 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021, hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus am 17. November 2023 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wird eine (3.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2024 in Kraft.
Cottbus, den 17. November 2023
Kreissynode
des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus
Der Präses
(L. S.)
Marko Sieber
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 18. Dezember 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 6U r k u n d e
über die Errichtung einer (4.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung
im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus

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Aufgrund von Artikel 61 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021, hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus am 17. November 2023 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wird eine (4.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2024 in Kraft.
Cottbus, den 17. November 2023
Kreissynode
des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus
Der Präses
(L. S.)
Marko Sieber
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 18. Dezember 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 7U r k u n d e
über die Errichtung einer (5.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung
im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus

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Aufgrund von Artikel 61 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021, hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus am 17. November 2023 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wird eine (5.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2024 in Kraft.
Cottbus, den 17. November 2023
Kreissynode
des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus
Der Präses
(L. S.)
Marko Sieber
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 18. Dezember 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 8Satzung der „Stiftung St. Matthäus“

Vom 28. November 2023

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Matthäus“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist am Dom zu Brandenburg in Brandenburg an der Havel.
( 3 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg).
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion, von Kunst und Kultur und des Denkmalschutzes. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem in evangelischer Verantwortung der ständige Dialog von Kirche und Theologie mit Kunst und Kultur im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geführt und gefördert wird und durch Präsentation zeitgenössischer Kunst sowie Veranstaltungen, die der Pflege von Liturgie und Kontemplation sowie der Begegnung unterschiedlicher Kulturen dienen. Weiterhin sollen Lesungen, Kolloquien und wissenschaftliche Seminare mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Horizont des christlichen Glaubens durchgeführt werden. Besonders herausgehobene Veranstaltungsorte der Stiftung sind die St. Matthäus Kirche im Berliner Kulturforum und die Dominsel zu Brandenburg an der Havel als Wiege der Kultur in Brandenburg.
( 2 ) Die Stiftung kann an Künstlerinnen oder Künstler Stipendien oder Preise vergeben.
( 3 ) Die Stiftung nimmt kirchliche und kulturelle Aufgaben wahr. Sie ist für den Erhalt und Unterhalt der St. Matthäus-Kirche im Berliner Kulturforum verantwortlich.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Mittel der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus dem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln in Höhe von 5.000.000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).
( 2 ) Die Stiftung erhält als Rücklage einen weiteren Betrag von 200.000 DM (in Worten: zweihundert Tausend Deutsche Mark). Auf die Rücklage kann zurückgegriffen werden, wenn die Vermögenserträgnisse eines Jahres nicht die erwartete Durchschnittshöhe erreicht haben. Sie ist unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften wieder aufzufüllen, sobald die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies erlauben.
( 3 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht Zustiftungen sind.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf jedoch auf das Stiftungsvermögen selbst zurückgegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist und die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig ist und das Kuratorium dies zuvor durch einen mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss festgestellt hat. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung des Satzungszweckes zur Verfügung bleiben. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 5 ) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
( 6 ) Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet und aufgelöst werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckerfüllung zur Verfügung stehen
( 7 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
( 8 ) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
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§ 5
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Direktorin bzw. der Direktor.
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§ 6
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören mindestens sechs und höchstens zwölf Mitglieder an. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmals im Stiftungsgeschäft bestellt. Die späteren Bestellungen der Mitglieder des Kuratoriums, auch schon während der ersten Amtsperiode bis zum Erreichen der Höchstzahl, nimmt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vor; das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören jeweils mindestens zwei Mitglieder der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie ein Domherr oder eine Domherrin des Domkapitels zu Brandenburg oder eine vom Domkapitel zu Brandenburg benannte Person als Vertreterin oder Vertreter des Domstifts Brandenburg an. Weitere Zustifterinnen oder Zustifter sollen bei der Besetzung des Kuratoriums berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen in der Regel einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, im Ausnahmefall können sie auch einer sonstigen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet vorzeitig, sobald die Voraussetzung von Satz 3 entfällt. Ein Verstoß gegen diesen Absatz 2 berührt die Wirksamkeit der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse nicht, solange die Regelungen in Absatz 1 eingehalten sind.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums, deren Amtszeit abgelaufen ist, ihre Tätigkeit bis zur Berufung der Nachfolgerinnen und Nachfolger fort. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit, gleich aus welchen Gründen, aus, wird unverzüglich für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. In diesem Fall findet Satz 6 dieses Absatzes 2 keine Anwendung. Ein Ausscheiden nach diesem Absatz 2 berührt die Wirksamkeit der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse nicht, solange die Regelung in Absatz 1 Satz 1 eingehalten ist.
( 3 ) Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf der Amtszeit von der Kirchenleitung aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 7
Vorsitz und Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte
  1. ein Mitglied der Kirchenleitung zur oder zum Vorsitzenden und
  2. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einer Frist von einem Monat schriftlich ein. Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Die Sitzungen können in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenzen oder auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder abgehalten werden. Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt. Ausnahmsweise ist die Beschlussfassung durch Abstimmung in Textform mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt in diesem Fall zwei Wochen. Beschlüsse nach § 9 sind lediglich in einer Sitzung in Präsenz zu fassen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, ist ein Protokoll zu fertigen und unverzüglich allen Mitgliedern des Kuratoriums zu übersenden.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung.
( 2 ) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
  1. die Entscheidung über die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  2. die Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens,
  3. die Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes,
  4. die Feststellung der Jahresabschlussrechnung und Entlastung der Direktorin bzw. Direktors,
  5. die Erteilung des Auftrags zur Prüfung der Jahresrechnung,
  6. die Bestellung und Abberufung der Direktorin bzw. des Direktors der Stiftung,
  7. der Abschluss und die Auflösung des Dienstvertrages mit der Direktorin bzw. dem Direktor bzw. des Gestellungsvertrages mit dem Anstellungsträger der Direktorin bzw. des Direktors,
  8. die Aufsicht über die Direktorin bzw. den Direktor,
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.
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§ 9
Satzungsändernde Beschlüsse

( 1 ) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln und Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung oder den Zusammenschluss der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht. Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedürfen darüber hinaus auch der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
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§ 10
Stiftungsdirektion

( 1 ) Die Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
( 2 ) Die Direktorin bzw. der Direktor soll Theologin oder Theologe sein.
( 3 ) Die Direktorin bzw. der Direktor wird im Benehmen mit der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung kann aus besonderem Grund auch für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Wiederbestellung und vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Im Falle des Ausscheidens der Direktorin bzw. des Direktors bestellt das Kuratorium unverzüglich im Benehmen mit der Kirchenleitung die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
( 4 ) In Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 ist die Direktorin bzw. der Direktor für das Halten von Gottesdiensten und Meditationen sowie die Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen, Künstlergesprächen, Kolloquien und wissenschaftlichen Seminaren verantwortlich. Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (KiStiftG) im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums in eigener Verantwortung. Die Direktorin bzw. der Direktor ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Die Direktorin bzw. der Direktor erstattet dem Kuratorium über die Tätigkeit und die Lage der Stiftung anlässlich jeder Sitzung des Kuratoriums Bericht. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Bei wichtigem Anlass unterrichtet der Direktor bzw. die Direktorin den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich.
( 5 ) Die Direktorin bzw. der Direktor handelt als gesetzliches Vertretungsorgan im Sinne von § 26 BGB in Verbindung mit § 86 BGB und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
( 6 ) Die Direktorin bzw. der Direktor ist ehrenamtlich tätig. Sie bzw. er hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen. Für den Fall, dass die Aufgaben der Direktorin bzw. des Direktors einen Umfang annehmen, der ehrenamtlich nicht mehr geleistet werden kann, kann die Direktorin bzw. der Direktor durch Beschluss des Kuratoriums hauptamtlich angestellt und angemessen vergütet werden, soweit für die Zweckerfüllung der Stiftung ausreichende Mittel verbleiben. In den Anstellungsvertrag ist eine Klausel aufzunehmen, wonach jederzeit eine Kündigung durch die Stiftung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig ist, wenn keine ausreichenden Mittel für die Zweckerfüllung mehr zur Verfügung stehen.
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§ 11
Beirat und Ausschüsse

( 1 ) Das Kuratorium kann einen Beirat bestellen, dessen Mitglieder evangelisch sein sollen. Die Direktorin bzw. der Direktor kann für die Bestellung von Mitgliedern Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Der Beirat hat mindestens drei, höchstens neun Mitglieder. Sie werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederbestellung ist zulässig. Das Kuratorium kann Mitglieder des Beirats vor Ablauf der Amtszeit nach Anhörung der Direktorin bzw. des Direktors abberufen. Eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger wird dann für die restliche Dauer der Amtszeit des abberufenen Mitglieds bestellt.
( 3 ) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung des Kuratoriums. Der Beirat wird auf der Grundlage einer Geschäftsordnung tätig, die das Kuratorium in Abstimmung mit dem Direktor bzw. der Direktorin erlässt.
( 4 ) Der Beirat berät die Direktorin bzw. den Direktor bei der Programmgestaltung, der Konzeption und Organisation von Projekten sowie bei der Akquisition von Drittmitteln.
( 5 ) Der Beirat wird in Abstimmung mit der Direktorin bzw. dem Direktor von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen. Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an seinen Sitzungen teil.
( 6 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Näheres kann vom Kuratorium in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
( 7 ) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu fördern oder zu überwachen. Falls und soweit das Kuratorium das beschließt, können die Ausschüsse auch anstelle des Kuratoriums Beschlüsse fassen. Dem Kuratorium ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
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§ 12
Geschäftsjahr; Kassen- und Buchführung; Jahresabschluss

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Die Direktorin bzw. der Direktor ist für die Führung von Büchern nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung, bestehend aus der Einnahmen-Ausgaben Rechnung und der Vermögensrechnung, verantwortlich. Innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres hat die Direktorin bzw. der Direktor dem Kuratorium die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.
( 3 ) Das Kuratorium stellt die Jahresrechnung fest und entscheidet nach Maßgabe des Kirchlichen Stiftungsgesetzes, durch wen sie zu prüfen ist, sowie über den Prüfungsumfang..
( 4 ) Die Jahresrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde binnen neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Vorschriften des kirchlichen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
( 5 ) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Stiftung einen Jahresabschluss und gegebenenfalls einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der §§ 264 ff. HGB aufstellt.
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§ 13
Zweckänderung, Auflösung, Zusammenschluss

Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
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§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 2 ) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg und der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen; die Annahme- bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.
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§ 16
Zuständigkeit der Stiftungsbehörde

Die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg ergibt sich aus § 9 Absatz 2.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 19. Dezember 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Nr. 9Gebührenordnung 2024
für den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd

Vom 19. Oktober 2023

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§ 1
Einleitung

Gemäß § 10 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz
Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der Fassung vom 12. November 2022
1
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Gebührengesetz ev.
Kirchengesetz über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) vom 12. November 2022
2
hat der Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Süd am 19. Januar 2023 für die nachstehend angeführten Aufgaben die folgende Gebührenordnung erlassen.
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§ 2
Allgemeines

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und der ihnen angehörenden Kirchengemeinden seines Zuständigkeitsbereichs nach Maßgabe des Verwaltungsämtergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wahr. Darüber hinaus übernimmt das Kirchliche Veraltungsamt nach Maßgabe dieser Gebührenordnung Aufgaben, soweit durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung ein Anspruch auf Ausführung besteht (verpflichtende Auftragsaufgaben). Für Verwaltungsaufgaben und verpflichtende Auftragsaufgaben besteht Anschluss- und Benutzungszwang.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme der Verwaltung des Kirchlichen Verwaltungsamts werden Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) und dieser Gebührenordnung erhoben.
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§ 3
Allgemeine Aufgaben des Verwaltungsamtes

  1. Die folgenden Verwaltungsaufgaben sind Regelleistungen des Verwaltungsamtes (§ 1 Absatz 1 VÄG) und ergehen für Kirchenkreise und Gemeinden gebührenfrei, sofern diese nicht für Friedhöfe (§ 4 dieser Gebührenordnung) oder Kindertagesstätten (§ 5 dieser Gebührenordnung) erbracht werden.
    (1)
    Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
    (2)
    Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
    (3)
    Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften und Erstellung der damit verbundenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen,
    (4)
    Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
    (5)
    haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
    (6)
    Führung von Baukassen,
    (7)
    Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO-Normen in der jeweils geltenden Fassung,
    (8)
    Immobilienverwaltung,
    (9)
    Personalangelegenheiten,
    (10)
    Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
    (11)
    Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören,
    (12)
    Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit den Tätigkeiten der Nr. 1-11 zusammenhängt,
    (13)
    Leistungen der Nr. 1-12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
  2. Der Leistungsumfang richtet sich nach der Anlage zum Verwaltungsämtergesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seiner jeweils geltenden Fassung. Zusätzliche Aufgaben kann das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen eines privatrechtlichen Zusatzvertrages mit der beauftragenden Körperschaft vereinbaren.
  3. Das Verwaltungsamt kann für die zum Kirchenkreisverband gehörenden kirchlichen Körperschaften sowie für öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie privatrechtlich verfasste Stiftungen, Vereine, Einrichtungen und Werke Tätigkeiten auf der Basis eines privatrechtlichen Dienstleistungsvertrages als freiwillige Auftragsaufgaben (§ 1 Absatz 3 VÄG) ausführen.
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§ 4
Gebührensätze

A. Bereich Friedhofsverwaltung
1.
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
a)
Erstellung der Haushaltsplanentwürfe bzw. Haushaltsbuchentwürfe während des Haushaltsjahres, insbesondere der Sachbuchteile Haushalt, Vermögen sowie Vorschüsse und Verwahrungen
Pauschalgebühr
b)
Buchungstätigkeiten, Zahlungsverkehr, Abrechnungen, Kassenangelegenheiten
Pauschalgebühr
1.
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
c)
Barkassenführung in Form der Übernahme der Daten aus dem KFM-Kassenmodul in die Hauptbuchhaltung
Pauschalgebühr
d)
Erfassung der Anlagen und Führung der Anlagenbuchhaltung
Pauschalgebühr
e)
Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwendungen von Überschüssen und Ausgleich von Fehlbeträgen
Pauschalgebühr
f)
Verwaltung der Schulden
Pauschalgebühr
g)
Umsetzung der Bestimmungen zum neuen kirchlichen Finanzwesen, insbesondere Bewertung, Ermittlung der Abschreibungen, Erstellen der Bilanzen
Pauschalgebühr
h)
Führung von Baukassen
Pauschalgebühr
i)
Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen
Pauschalgebühr
2.
Statusfragen (ohne Rechtsberatung)
a)
Vorbereitung von Beschlüssen zur Schließung und Aufhebung von Friedhofsflächen,
Pauschalgebühr
b)
Vorbereitung von Verträgen zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft
Pauschalgebühr
3.
Friedhofsgebührenangelegenheiten
a)
für den Fall, dass die Gebührenkalkulation und Erstellung von Gebührenordnungen (nicht im Bereich des Landes Berlin)
Pauschalgebühr
b)
Für den Fall, dass die folgenden Aufgaben nicht von einer beruflichen Friedhofsverwaltung wahrgenommen werden:
Pauschalgebühr
i.
Vorbereitung der Erstellung von Gesamtplänen und Belegungsplänen
in besonderen Fällen
Pauschalgebühr
ii.
Erstellung von Friedhofsgebührenbescheiden
Pauschalgebühr
c)
Mahn- und Vollstreckungswesen
Pauschalgebühr
4.
Personalangelegenheiten
I.
Vorbereitung, Erstellung und Abschluss des Arbeitsvertrages
a)
Überwachung des Eingangs der notwendigen Unterlagen von einzustellenden Mitarbeitenden
Pauschalgebühr
b)
Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen
Pauschalgebühr
c)
Feststellung der Eingruppierung und der tarifrechtlichen Stufenzuordnung, ggf. in Abstimmung mit dem Anstellungsträger
Pauschalgebühr
d)
Erstellung des Arbeitsvertrages
Pauschalgebühr
II.
Personalverwaltung
a)
Überwachung der Arbeitgeberpflichten nach Sozialversicherungs-, Lohnsteuer-, Arbeits- und Tarifrecht
Pauschalgebühr
b)
Anlegen der Personalakte (Hilfsakte)
Pauschalgebühr
c)
Vorbereitung und Erstellung von Änderungsverträgen
Pauschalgebühr
d)
Vornahme der erforderlichen Anpassungen bei Änderungen des Arbeits- und Tarifrechts
Pauschalgebühr
e)
Anfertigung von Pflicht-Statistiken
Pauschalgebühr
f)
Führen der Personalübersicht mit laufender Erfassung der Veränderungen
Pauschalgebühr
g)
Personalplanung oder Unterstützung der Personalplanung inklusive der Berechnung der zu leistenden Arbeitszeit auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben
Pauschalgebühr
h)
Personalkostenhochrechnungen
Pauschalgebühr
4.
Personalangelegenheiten
III.
Entgeltabrechnungen
a)
Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten
Pauschalgebühr
b)
Anmeldung und Abführung von Abgaben, Beiträgen und Umlagen
Pauschalgebühr
c)
Verarbeitung von Veränderungsinformationen
Pauschalgebühr
d)
Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzen
Pauschalgebühr
e)
Erfassung und Abrechnung nebenberuflicher, selbstständiger, künstlerischer und ehrenamtlicher Tätigkeiten
Pauschalgebühr
f)
Datenbereitstellung, Auskunftserteilung und Nachbereitung bei internen und externen Prüfungen
Pauschalgebühr
g)
Bescheinigungswesen
Pauschalgebühr
IV.
Beendigung des Arbeitsvertrages
a)
Vorbereitung und Erstellung von Auflösungsverträgen und arbeitgeberseitigen Kündigungen
Pauschalgebühr
b)
Abwicklung der Beendigung
Pauschalgebühr
5.
Beratung bei der Erstellung von Entgeltordnungen
Pauschalgebühr
6.
Besondere Gebühren
a)
sonstige Dienstleistungen
Gebühr nach Zeit
Gebührenhöhe im Bereich A.
  1. Die Pauschalgebühren für die Durchführung der Aufgaben für den Bereich A Nr. 1 bis Nr. 6 beträgt für Friedhöfe 33,04 Euro pro Stunde.
  2. Die Gebühr nach Zeit für die Durchführung der Aufgaben für den Bereich A beträgt 39,88 Euro je Zeiteinheit.
B. Bereich Kindertageseinrichtungen
1.
Betreuungsverträge
a)
Bereitstellung der Musterverträge und Veranlassung der Aktualisierung
Pauschalgebühr
b)
Dokumentation von Verträgen
Pauschalgebühr
2.
Elternbeiträge/Gebühren
a)
Erhebung und Pflege kindbezogener Stammdaten
Pauschalgebühr
b)
Anfordern von abrechnungsrelevanten Unterlagen
Pauschalgebühr
c)
Festsetzung der Elternbeiträge/Gebühren (nur Brandenburg)
Pauschalgebühr
d)
Abrechnungen gegenüber Kommune und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung von erforderlichen Meldungen
Pauschalgebühr
e)
Erhebung von Elternbeiträgen
Pauschalgebühr
f)
Erhebung und Abrechnung von Zusatzkosten (insbesondere Essengeld)
Pauschalgebühr
g)
Bescheinigungswesen und Nachweisführung
Pauschalgebühr
h)
Beratung bei der Gebührenkalkulation und Erstellung von Gebührenordnungen
Pauschalgebühr
3.
Öffentliche Finanzierung
a)
Abruf und Abrechnung öffentlicher Mittel entsprechend dem Bundes- und dem jeweiligen Landesrecht für den laufenden Betrieb und für Investitionen
Pauschalgebühr
b)
Unterstützung bei der Verhandlung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Kommunen und Abstimmung mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Pauschalgebühr
4.
Berichterstattung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und an die Kommunen
Pauschalgebühr
5.
Personalangelegenheiten
I.
Vorbereitung, Erstellung und Abschluss des Arbeitsvertrages
a)
Überwachung des Eingangs der notwendigen Unterlagen von einzustellenden Mitarbeitenden
Pauschalgebühr
b)
Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen
Pauschalgebühr
c)
Feststellung der Eingruppierung und der tarifrechtlichen Stufenzuordnung, ggf. in Abstimmung mit dem Anstellungsträger
Pauschalgebühr
d)
Erstellung des Arbeitsvertrages
Pauschalgebühr
II.
Personalverwaltung
a)
Überwachung der Arbeitgeberpflichten nach Sozialversicherungs-, Lohnsteuer-, Arbeits- und Tarifrecht
Pauschalgebühr
b)
Anlegen der Personalakte (Hilfsakte)
Pauschalgebühr
c)
Vorbereitung und Erstellung von Änderungsverträgen
Pauschalgebühr
d)
Vornahme der erforderlichen Anpassungen bei Änderungen des Arbeits- und Tarifrechts
Pauschalgebühr
e)
Anfertigung von Pflicht-Statistiken
Pauschalgebühr
f)
Führen der Personalübersicht der Kindertagesstätten mit laufender Erfassung der Veränderungen
Pauschalgebühr
g)
Personalplanung oder Unterstützung der Personalplanung inklusive der Berechnung der zu leistenden Arbeitszeit auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben
Pauschalgebühr
h)
Personalkostenhochrechnungen
Pauschalgebühr
III.
Entgeltabrechnungen
a)
Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten
Pauschalgebühr
b)
Anmeldung und Abführung von Abgaben, Beiträgen und Umlagen
Pauschalgebühr
c)
Verarbeitung von Veränderungsinformationen
Pauschalgebühr
d)
Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzen
Pauschalgebühr
e)
Erfassung und Abrechnung nebenberuflicher, selbstständiger, künstlerischer und ehrenamtlicher Tätigkeiten
Pauschalgebühr
f)
Datenbereitstellung, Auskunftserteilung und Nachbereitung bei internen und externen Prüfungen
Pauschalgebühr
g)
Bescheinigungswesen
Pauschalgebühr
IV.
Beendigung des Arbeitsvertrages
a)
Vorbereitung und Erstellung von Auflösungsverträgen und arbeitgeberseitigen Kündigungen
Pauschalgebühr
b)
Abwicklung der Beendigung
Pauschalgebühr
6.
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
a)
Erstellung der Haushaltsplanentwürfe bzw. Haushaltsbuchentwürfe während des Haushaltsjahres, insbesondere der Sachbuchteile Haushalt, Vermögen sowie Vorschüsse und Verwahrungen
Pauschalgebühr
b)
Buchungstätigkeiten, Zahlungsverkehr, Abrechnungen, Kassenangelegenheiten
Pauschalgebühr
c)
Barkassenführung in Form der Übernahme der Daten aus dem KFM-Kassenmodul in die Hauptbuchhaltung
Pauschalgebühr
d)
Erfassung der Anlagen und Führung der Anlagenbuchhaltung
Pauschalgebühr
e)
Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwendungen von Überschüssen und Ausgleich von Fehlbeträgen
Pauschalgebühr
6.
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
f)
Verwaltung der Schulden
Pauschalgebühr
g)
Umsetzung der Bestimmungen zum neuen kirchlichen Finanzwesen, insbesondere Bewertung, Ermittlung der Abschreibungen, Erstellen der Bilanzen
h)
Führung von Baukassen
Pauschalgebühr
i)
Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen
Pauschalgebühr
7.
Sonstige Aufgaben:
a)
Zusammenarbeit mit der Landeskirche, dem für das Kindertagesstättenwesen zuständigen Fachverband und der Kita-Fachberatung und den Kita-Leitungen
Pauschalgebühr
b)
Vertretung oder Begleitung der Träger bei Verhandlungen mit den Kommunen, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen zuständigen staatlichen Stellen
Pauschalgebühr
Gebührenhöhe im Bereich B.
  1. Die Pauschalgebühren für die Durchführung der Aufgaben für den Bereich B. Nr. 1 bis Nr. 7 betragen für Kindertageseinrichtungen, die vom Evangelischen Verband Kita und Familienbildung (EVKF) betrieben werden, 9,16 EUR pro belegten Platz und Monat auf Basis der Betriebserlaubnis zum 1. Januar des laufenden Jahres.
  2. Die Gebühr nach Zeit für die Durchführung der Aufgaben nach Bereich B. beträgt 39,88 EUR je Zeiteinheit.
III. Bereich Gemeindekirchgeld
haushaltsmäßige Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes
34,22 Euro
pro Stunde
IV. Auslagen
IV Auslagen
gemäß § 6
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§ 5
Leistungen und Gebühren für die Erbringung von verpflichtenden Auftragsaufgaben
nach § 1 Absatz 2 VÄG

  1. Dem Evangelischen Kirchenkreisverband Süd ist von den Evangelischen Kirchenkreisen Neukölln und Zossen-Fläming die bauliche Betreuung kirchlicher Gebäude gemäß § 10a Kirchbaugesetz übertragen worden. Hierfür werden keine gesonderten Gebühren erhoben.
  2. Dem Evangelischen Kirchenkreisverband Süd ist von seinen beiden Kirchenkreisen die Wahrnehmung aller Aufgaben nach dem Klimaschutzgesetz der Landeskirche als verpflichtende Auftragsaufgabe übertragen worden. Hierfür werden keine gesonderten Gebühren erhoben.
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§ 6
Auslagenersatz

War für die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe die Hinzuziehung Dritter bzw. eines Verwaltungshelfers erforderlich, so kann das Verwaltungsamt die hierfür entstandenen Auslagen gegen Nachweis als Gebühr festsetzen. Auslagen sind gemäß § 6 GebG ev. zu erstatten.
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§ 7
Bemessungszeitraum, Arbeitseinheit

( 1 ) Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr erhoben.
( 2 ) Eine Arbeitseinheit umfasst 15 Minuten.
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§ 8
Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Vorstehende Gebührenordnung wurde vom Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 14. Dezember 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.
3
Berlin, den 19. Oktober 2023
(L. S.)
Dr. Christian Nottmeier
Nils Meißner
Sandra Lange
Vorsitzender des Verwaltungsrats
Vorstand (Vorsitzender)
Vorstand

Nr. 10Außergeltungsetzung eines Kirchensiegels

Konsistorium Az.: 1312-03:65/079
Berlin, den 13. Dezember 2023
Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lauta-Dorf mit der Umschrift „EV. LAURENTIUS-KIRCHE LAUTA“, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, wird außer Geltung gesetzt.

Nr. 11Schließung von Friedhofsteilflächen

  1. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof St. Johannis II mit einer Größe von 10.250 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. S. 207, 224), zu schließen. Der Beschluss ist am 7. Dezember 2023 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  2. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof Golgatha-Gnaden mit einer Größe von 2.100 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. S. 207, 224), zu schließen. Der Beschluss ist am 7. Dezember 2023 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  3. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof Dorotheenstadt III, mit einer Größe von 2.200 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 17. November 2022 (KABl. S. 207, 224), zu schließen. Der Beschluss ist am 7. Dezember 2023 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  4. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof Elisabeth II, mit einer Größe von 2.300 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. S. 207, 224), zu schließen. Der Beschluss ist am 15. Dezember 2023 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  5. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof Elisabeth II, mit einer Größe von 1.100 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. S. 207, 224), zu schließen. Der Beschluss ist am 15. Dezember 2023 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  6. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof Alter St. Marien und St. Nicolai mit einer Größe von 9.550 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. S. 207, 224), zu schließen. Der Beschluss ist am 15. Dezember 2023 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
  7. Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Stadtmitte hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2023 beschlossen, eine Teilfläche auf dem Friedhof Alter St. Marien und St. Nicolai, mit einer Größe von 21.700 m² (unvermessen), gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetztes vom 12. November 2022 (KABl. S. 207, 224), beschränkt zu schließen. Der Beschluss wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in den Schaukästen der Friedhofsverwaltung, Bergstraße 29, 10115 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 12Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die landeskirchliche Pfarrstelle für die Studierendenseelsorge in Potsdam ist ab sofort für die Dauer von sechs Jahren mit 50 % Dienstumfang zuzüglich 25 % für die mobile Begleitung Studierender der Medizinischen Hochschule Brandenburg (MHB) zu besetzen.
    Die Evangelische Studierendengemeinde Potsdam (ESG) ist ein gemeindlicher Ort für Studierende der Universitäten an den Standorten Potsdam, Golm und Griebnitzsee. Im Kontext von Hochschule und Wissenschaft stehen gesellschaftspolitische, theologische und ethische Fragestellungen bei Gemeindeabenden, Online-Veranstaltungen, in Arbeitskreisen und auf Fahrten im Vordergrund. Lebendige, von Studierenden gestaltete ökumenische Gottesdienste werden regelmäßig im Semester in Potsdam-Golm gefeiert. Semesterrhythmus, Fluktuation und Regelstudienzeit formen das von Mitbestimmung und Mitverantwortung geprägte Gemeindeleben, das vorwiegend am Abend und an den Wochenenden stattfindet, auch in digitalen Formaten.
    Neu hinzu kommt die Begleitung der Studierenden der MHB an den Standorten Brandenburg/Havel, Rüdersdorf, Bernau und Neuruppin. Erwartet wird v. a. die Schaffung von Diskurs- und Austauschformaten zu zentralen Fragen der Ethik für Studierende der Humanmedizin. Eine Initiativgruppe an der MHB wünscht sich Seelsorge, Gemeinschaftsbildung (Safe Space), ökumenische Impulse, Vertiefung von Glaubenswissen, Spiritualität und vor allem das Medizinstudium begleitende, werteorientierte Angebote und Räume zur Selbstreflexion.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Organisation des Gemeindeprogramms (Gottesdienste, Veranstaltungen, Gemeindeabende, Exkursionen, spirituelle Angebote ...),
    • Seelsorge und Begleitung ethisch herausfordernder Situationen und Fragestellungen,
    • ethische Orientierungshilfen,
    • Förderung von ehrenamtlichem Engagement und studentischer Verantwortung (Gemeinderat, Gemeindeversammlung, Programmplanung),
    • Kontakte und Vernetzung mit universitären, kirchlichen und kommunalen Strukturen,
    • Seelsorge für Mitarbeitende der Universität,
    • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im Social-Media-Bereich (X, Instagram, YouTube),
    • soziale Beratung, besonders ESG-Notfonds,
    • Verwaltung der Finanzen und Räume,
    • regelmäßiger Austausch mit den anderen ESG-Pfarrer:innen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Studierendenseelsorge.
    Erwartet wird:
    • Reflexionsfähigkeit, Auseinandersetzung mit neuen theologischen Ansätzen sowie theologischen und ethischen Grundfragen der Gegenwart,
    • Fähigkeit, auf kirchenferne Studierende an ihren Lebens- und Wirkungsorten zuzugehen und sie einzuladen,
    • Fähigkeit, theologische Zusammenhänge lebensnah zu verkündigen und die eigene Glaubenshaltung zu kommunizieren,
    • praktische Erfahrungen mit unterschiedlichen Gottesdienstformen,
    • Motivation, die spirituelle Sprachfähigkeit Studierender zu fördern,
    • nachgewiesene seelsorgliche Kompetenz,
    • Kommunikationsfähigkeit in den unterschiedlichen Kontexten,
    • Authentizität, Vertrauenswürdigkeit und Feingefühl in der Gestaltung von internationalen und interreligiösen Begegnungen,
    • ökumenisches Engagement und Interesse an interreligiösen Begegnungen,
    • Organisationsfähigkeit,
    • Flexibilität im Blick auf Arbeitszeiten und Arbeitsformen.
    Erwünscht sind darüber hinaus:
    • solide Kenntnisse im Umgang mit sozialen Medien und Kommunikationsformen im Internet (Portale, Blogs, E-Learning etc.),
    • sichere Fremdsprachenkenntnisse (v. a. Englisch, Französisch),
    • musikalische Fähigkeiten.
    Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden.
    Weitere Auskünfte erteilen der frühere Stelleninhaber Pfarrer Steffen Tuschling, Telefon: 0178/8701618, E-Mail: stuschling@gmx.de, sowie die zuständige Referentin für Spezialseelsorge Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286, E-Mail: sabine.habighorst@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Referat 3.2, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin, in einer Datei online unter E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. In der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sind zwei Pfarrstellen mit jeweils 100 % DU zu besetzen.
    Die Besetzung der (1.) Pfarrstelle erfolgt durch Gemeindewahl, die Besetzung der (2.) Pfarrstelle durch konsistoriale Besetzung.
    Die Gemeinde freut sich auf ein Team oder Einzelbewerbungen. Die Gemeinde befindet sich in der Endphase eines Strukturwandels. Frische Ideen für die neue Struktur und Ausgestaltung der Gesamtkirchengemeinde sind willkommen. Der Prozess zur Bildung der Gesamtkirchengemeinde zum 1. Januar 2024 wurde von einer Gemeindeberaterin und dem Kirchenkreis begleitet und unterstützt.
    Der Bereich zählt ca. 2.000 Gemeindeglieder. Die 15 Ortskirchen sind mit je einem Sitz im Gemeindekirchenrat vertreten und regeln die Belange für die Gesamtkirchengemeinde. Ortskirchenräte kümmern sich um die Gemeindearbeit in den einzelnen Orten.
    Unterstützung erfolgt durch weitere hauptamtlich Mitarbeitende, dazu zählen:
    • ein Kantor (30 % RAZ),
    • zwei Gemeindepädagoginnen (prozentuale Dienstaufträge), jeweils für Arbeit mit Kindern und Familien sowie Jugendarbeit,
    • eine Mitarbeiterin im Kirchenbüro für den kircheneigenen Friedhof in Treuenbrietzen,
    • zwei Friedhofsgärtner,
    • Seelsorger im ortsansässigen Johanniter-Krankenhaus,
    • weitere geringfügig angestellte Gemeindesekretärinnen in Wittbrietzen und Schlalach,
    • zahlreiche engagierte Älteste in den einzelnen Ortskirchen.
    Treuenbrietzen ist eine Kleinstadt mit ca. 7.500 Einwohnenden, verfügt über eine Wachstumsprognose und liegt an der B 2 zwischen der Lutherstadt Wittenberg und der Landeshauptstadt Potsdam. Eine gute Verkehrsanbindung mit der Regionalbahn RB 33 direkt in die Landeshauptstadt Potsdam ist vorhanden. Im Ort befinden sich eine Grundschule, eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eine evangelische Kindertagesstätte und weitere Kindertagesstätten. Hervorzuheben ist auch die direkte Nachbarschaft des Hohen Fläming mit seinem Naturschutzgebiet.
    Das Pfarrhaus in Treuenbrietzen liegt zentral mit einer hellen, abgeschlossenen, modernisierten und bezugsbereiten Pfarrdienstwohnung (vier Zimmer, Küche und Bad), Garage, einem kleinen Hof und pflegeleichten Garten unweit der Kirche. Im Erdgeschoss, separat von den Wohnräumen, befindet sich das dienstliche Arbeitszimmer. Die Gemeinde Treuenbrietzen unterhält in einem weiteren Gemeindehaus, direkt neben dem Pfarrhaus, das Kirchenbüro und einen Gemeindesaal, welcher auch als Winterkirche genutzt wird.
    Schlalach ist bei einer Besetzung im Team der zweite mögliche Pfarrdienstsitz, eine Pfarrdienstwohnung steht zur Verfügung. Sie ist ca. 150 m² groß, hat sechs Zimmer, Küche und Bad; die Küche ist zum Wohnzimmer hin offen. Zur Wohnung gehören ein Garten und eine Garage.
    In allen Orten befinden sich sanierte Dorfkirchen, die mit restaurierten, spielbereiten Orgeln ausgestattet sind. Insbesondere die Wagner-Orgel in der Kirche St. Marien in Treuenbrietzen wird als kunsthistorisch wertvolles Instrument wahrgenommen, welches europaweit bekannt ist. Die Konzertreihe „Lichtblicke“ umfasst nicht nur die Orgel, sondern macht auch den Kirchenraum musikalisch erlebbar.
    Die evangelische Kirchengemeinde und die Stadt Treuenbrietzen arbeiten in vielen Themenbereichen eng zusammen.
    Besonders hervorzuheben ist die eingeübte und selbstständige ehrenamtliche Tätigkeit der Dorfgemeinden in allen Belangen wie
    • Erledigung der wesentlichen Aufgaben des Tagesgeschäfts durch die Ortskirchenräte,
    • Pflege, Gestaltung und Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe,
    • Planung und Durchführung des Gemeindelebens wie Gesprächskreise für alle Altersgruppen, Konzerte in den Dorfkirchen, Gemeindefeste.
    Die Gemeinde wünscht sich ein Team von zwei Pfarrpersonen, die
    • gemeinsam mit den Gemeindegliedern der Gesamtkirchengemeinde neue Wege weiter entwickeln wollen,
    • Freude an ihren Diensten und Aufgaben in den Gemeinden haben,
    • Ansprechpartner:innen für Jung und Alt sind,
    • eine gemeinsame Identität entwickeln,
    • Visionen für eine lebendige Gemeindearbeit haben,
    • Freude haben, besondere Gottesdienstformate auszuprobieren und bewährte fortzusetzen,
    • die religionspädagogische Arbeit der Kindertagesstätte fachlich unterstützen.
    Sie sollten mitbringen,
    • Team- und Kommunikationsfähigkeit,
    • die Gabe, zu organisieren und Gemeindestrukturen zu entwickeln,
    • Freude an der Zusammenarbeit mit den hauptamtlich Mitarbeitenden und den ehrenamtlich engagierten Mitgliedern im Gemeindekirchenrat und in den Ortskirchenräten,
    • die Gabe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortungsvoll zu führen,
    • die Bereitschaft, sich den Verwaltungsaufgaben beherzt zu stellen.
    Weitere Auskünfte erteilen der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreise Mittelmark-Brandenburg Siegfried-Thomas Wisch, Telefon: 03382/291, als Vertreter der Gesamtkirchengemeinde Helmut Theo Herbert, Gemeindeglied, Mitglied des Kreiskirchenrats sowie den Fusionsprozess zur Gesamtkirchengemeinde aktiv Begleitender, Telefon: 0157/71746380, E-Mail: helmut.theo.herbert@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. In der evangelischen Gefängnisseelsorge ist zum 1. April 2024 die (2.) landeskirchliche Pfarrstelle in der Gefängnisseelsorge im Land Berlin zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Moabit mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Die Untersuchungshaftanstalt Berlin-Moabit mit ca. 850 Haftplätzen ist eine der größten Untersuchungshaftanstalten Deutschlands, ausgelegt für männliche Inhaftierte ab 21 Jahren.
    Zu den besonderen Herausforderungen der Untersuchungshaft gehört der sogenannte „Haftschock“ durch Herauslösung aus dem bisherigen Leben und Konfrontation mit der völlig neuen Lebenssituation im Gefängnis. In Moabit gibt es eine:n weitere:n evangelischen Kolleg:in in der Gefängnisseelsorge.
    Die evangelische Gefängnisseelsorge ist gemeinsam mit der katholischen für alle vier Teilanstalten zuständig.
    Zu den Aufgaben in der Justizvollzugsanstalt Moabit gehört u. a.:
    • Gestaltung von Gottesdiensten,
    • Einzelgespräche sowie bedarfsorientierte Gruppenangebote,
    • ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Seite,
    • Vernetzung mit den Vertreter:innen anderer Religionen (vorrangig des Islam),
    • Vernetzung in die Strukturen der jeweiligen Anstalt hinein (z. B. Projektgruppe Suizidprävention, Ethikkomitee),
    • seelsorgliche Angebote auch für Gefangene, die anderen Religionsgemeinschaften angehören.
    Erwartet werden:
    • ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit,
    • seelsorgliche Kompetenz im Umgang mit Menschen im Strafvollzug und deren Angehörigen,
    • Bereitschaft zu verlässlicher seelsorglicher Begleitung,
    • Fähigkeit zur alltagsnahen Verkündigung,
    • Selbstwahrnehmung in Nähe und Distanz, Rollenklarheit,
    • seelsorgliche Offenheit für Mitarbeitende in der Justizvollzugsanstalt,
    • Freude an der Arbeit im Konvent.
    Vorausgesetzt werden:
    • eine Zusatzqualifikation in Seelsorge,
    • die Bereitschaft, die spezifische Weiterbildung für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten in der Verantwortung der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland zu absolvieren,
    • regelmäßige Supervision,
    • Teilnahme an den evangelischen und ökumenischen Dienstbesprechungen,
    • verpflichtende Teilnahme am Konvent der Gefängnisseelsorger:innen einschließlich einer jährlichen Rüstzeit.
    Der Dienst beginnt mit einer Einführungs- und Hospitationsphase, um sich mit den spezifischen Herausforderungen der Gefängnisseelsorge vertraut zu machen. Die Fachberatung geschieht durch den Landespfarrer für Gefängnisseelsorge, die Dienstaufsicht liegt beim Konsistorium (Referat 3.2 – Spezialseelsorge).
    Weitere Auskünfte erteilen der Landespfarrer für Gefängnisseelsorge Pfarrer Dr. Frank Fechner, Telefon: 035456/673-460 oder 0152/08633791, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, per E-Mail in einer Datei, adressiert an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Im Bereich der Krankenhausseelsorge ist zum 1. April 2024 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin, Standort Olbendorfer Weg 70, 13403 Berlin, die neu geschaffene landeskirchliche Pfarrstelle für die Seelsorge im Maßregelvollzug mit 50 % Dienstumfang, zunächst befristet auf zwei Jahre, zu besetzen.
    Der Maßregelvollzug ist die freiheitsentziehende Unterbringung psychisch kranker oder suchtkranker Straftäter:innen nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Die forensische Psychiatrie ist für die Begutachtung der Straftäter:innen und die Umsetzung des Maßregelvollzugs zuständig. Im Land Berlin werden die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 1 und 2 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) vollzogen. Das KMV hat 549 Betten. Diese verteilen sich auf sieben Abteilungen an zwei Standorten. Hauptstandort ist das Gelände der ehemaligen Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik im Ortsteil Wittenau im Bezirk Reinickendorf.
    Zu den 549 Betten kommen bei externen Kooperationspartnern untergebrachte Personen sowie Personen in der ambulant-komplementären Unterbringung, sodass das Krankenhaus durchschnittlich etwa 800 Patient:innen hat, davon circa 10 Prozent Frauen. Das Personal des Krankenhauses umfasst rund 400 Pflegekräfte.
    Zu den Aufgaben in der Klinik des Maßregelvollzugs gehört u. a.:
    • Begleitung von Menschen in der forensischen Psychiatrie in einer besonderen Lebenssituation,
    • seelsorgliche Einzelgespräche und Gruppenangebote,
    • Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten,
    • Ansprechbarkeit für die Anliegen und Nöte der Mitarbeitenden des Maßregelvollzugs,
    • vor Ort enge Kooperation mit den jeweiligen Seelsorgenden anderer Konfessionen sowie interreligiöse Zusammenarbeit,
    • Vernetzung in die Strukturen der Klinik hinein,
    • seelsorgliche Angebote auch für Patient:innen, die anderen Religionsgemeinschaften angehören.
    Erwartet werden:
    • ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit,
    • langjährige Erfahrungen in der seelsorglichen Arbeit und nach Möglichkeit Erfahrungen in der Psychiatrieseelsorge,
    • Bereitschaft, sich der Herausforderung zu stellen, Menschen in einer forensischen Psychiatrie seelsorglich zu begleiten,
    • Fähigkeit, sich im Klinikbetrieb mit den dort tätigen Berufsgruppen zu vernetzen und mit der eigenen Kompetenz einzubringen,
    • seelsorgliche Kompetenz im Umgang mit Menschen im Maßregelvollzug und ihren Angehörigen,
    • Fähigkeit zur verständlichen und alltagsnahen Verkündigung,
    • Selbstwahrnehmung in Nähe und Distanz, Rollenklarheit,
    • seelsorgliche Offenheit für Mitarbeitende im Krankenhaus des Maßregelvollzugs,
    • Freude an der Arbeit in einem Konvent.
    Vorausgesetzt werden:
    • abgeschlossene KSA-Grundausbildung oder vergleichbare pastoralpsychologische Qualifikation,
    • vorhandene Weiterbildung für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten in der Verantwortung der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland bzw. Bereitschaft, diese zu absolvieren,
    • regelmäßige Supervision,
    • Teilnahme an den ökumenischen Dienstbesprechungen,
    • verpflichtende Teilnahme am Konvent der Krankenhausseelsorge bzw. der AG Psychiatrie sowie dem Konvent der Gefängnisseelsorger:innen.
    Die Fachberatung geschieht durch die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge bzw. den Landespfarrer für Gefängnisseelsorge, die Dienstaufsicht liegt beim Konsistorium (Referat 3.2 – Spezialseelsorge).
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, sowie der Landespfarrer für Gefängnisseelsorge Dr. Frank Fechner, Telefon: 035456/673-460 oder 0152/08633791, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, per E-Mail in einer Datei, adressiert an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die landeskirchliche Pfarrstelle für die Polizeiseelsorge im Land Berlin und im Zolldienst in den Ländern Berlin und Brandenburg ist ab 1. April 2024 mit 100 % Dienstumfang wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Zum Seelsorgebereich gehören rd. 27.100 Mitarbeitende in der Landespolizei Berlin und 3.000 Beschäftigte beim Zoll. Es besteht eine Kooperation mit der katholischen Polizeiseelsorge Berlin. Der Dienstsitz ist im Evangelischen Zentrum, Georgenkirchstraße 69, Berlin-Friedrichshain, und ggf. in einer wohnortnahen Polizeiliegenschaft, die Dienstaufsicht liegt im Konsistorium.
    Die Aufgaben sind:
    • Seelsorge in der Polizei und dem Zoll von den Einsatzkräften bis zur Führungsebene,
    • seelsorgerliche Begleitung – insbesondere bei Notfällen und während und nach Einsätzen,
    • Zusammenarbeit mit dem Psychosozialen Netzwerk,
    • Kontakte zu Polizei- und Zolldienststellen,
    • Moderation in Konfliktsituationen,
    • Durchführung von kirchlichen und bildungspolitischen Tagungen,
    • Gottesdienste (z. B. bei der Vereidigung),
    • Kasualien,
    • interreligiöse Kooperation,
    • berufsethische Weiterbildung von Polizistinnen und Polizisten.
    Erwartet wird:
    • mehrjährige Berufserfahrung in einem Pfarramt,
    • pastoralpsychologische Zusatzausbildung in der Seelsorge,
    • Erfahrung in der Begleitung von Menschen in Krisensituationen,
    • die Bereitschaft, sich der Themen der Polizeikräfte und ihrer Angehörigen durch Seelsorge, Beratung, Moderation, Krisenintervention und seelsorgliche Begleitung bei Einsätzen engagiert und auch zu ungewöhnlichen Zeiten anzunehmen,
    • reflektierte persönliche Haltung zum Umgang mit Gewalt,
    • die Offenheit für Menschen, die kirchendistanziert oder konfessionslos sind, oder die einer anderer Religion angehören (interkulturelle Kompetenz),
    • Kompetenz im Umgang mit Fragen, die im Spannungsfeld von Staat und Kirche stehen,
    • theologische und pädagogische Kompetenz, ethische Fragen bei berufsethischen Lehrgängen zu reflektieren,
    • der Wille, in christlich ökumenischer und interreligiöser Gemeinschaft zusammenzuarbeiten,
    • die Fähigkeit, in Gottesdiensten und Andachten die Belange der Polizisten und Polizistinnen in ihrer besonderen Situation zu beachten,
    • die Fähigkeit, sich in den Teams von Psycholog:innen, Dienstvorgesetzten, Personalrät:innen als Seelsorgerin oder Seelsorger einzubringen,
    • Organisationstalent, sicheres Auftreten und die Fähigkeit, zum Amt gehörende Verwaltungsaufgaben zügig und klar zu bearbeiten,
    • die Bereitschaft zur berufsspezifischen Weiterbildung,
    • Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Landeskirche und mit dem Konsistorium.
    Geboten wird:
    • ein interessantes und vielseitiges Aufgabengebiet im Sicherheitsbereich,
    • Gestaltungsspielraum,
    • Unterstützung durch Fortbildungen, Jahresgespräche, einen begleitenden Beirat, den Konvent der landeskirchlichen Seelsorgenden im öffentlichen Raum und das Referat Spezialseelsorge,
    • verbindliche Supervision,
    • Vergütung nach Pfarrbesoldung.
    Weitere Auskünfte erteilen die derzeitige Amtsinhaberin Pfarrerin Marianne Ludwig, Telefon: 0171/6875138, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, per E-Mail in einer Datei, adressiert an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Zum Guten Hirten, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist ab 1. Juni 2024 mit 80 % Dienstumfang als Pfarrstelle der Region Friedenau durch das Konsistorium zu besetzen.
    Entsprechend einer Dienstvereinbarung beziehen sich zunächst 50 % des Dienstumfangs auf die Kirchengemeinde Zum Guten Hirten und 30 % auf die Evangelische Kirchengemeinde Philippus-Nathanael. Die Kirchengemeinden werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Pfarrsprengel bilden.
    Die Kirchengemeinden liegen im Herzen des bürgerlich geprägten Stadtteils Friedenau. Die Gemeindegrenzen erstrecken sich östlich bis zum Priesterweg/Insulaner, südlich bis zum Planetarium, von dort bis zum Walther-Schreiber-Platz, westlich bis zur Laubacher Straße und nördlich reichen sie bis zum S-Bahn-Ring. Es gibt drei Kirchen: Zum Guten Hirten auf dem Friedrich-Wilhelm-Platz, die Philippus-Kirche in der Stierstraße/Ecke Hauptstraße und die Nathanael-Kirche auf dem Grazer Platz. Zu jeder Kirche gehören jeweils ein Gemeindehaus und eine Kita.
    Einen großen Stellenwert hat die Arbeit mit Jugendlichen. Die Konfirmand:innenarbeit für die Region Friedenau findet sehr hohe Akzeptanz und wird von den Pfarrer:innen und Teamer:innen gestaltet. In der Senior:innenarbeit bietet unter anderem ein Team, bestehend aus dem derzeitigen Stelleninhaber, einer Sozialarbeiterin, Honorarkräften und Ehrenamtlichen, Beratung und regelmäßige Veranstaltungen an. Die Kirchenmusik unter Leitung einer Kantorin und einem Kantor ist weit über die Region Friedenau hinaus bekannt und verbindet seit fünfzig Jahren beide Gemeinden miteinander. Zu ihr gehören die Friedenauer Kantorei, der Friedenauer Posaunenchor sowie die Chorarbeit mit Kindern und Senior:innen.
    Im attraktiven Wohnumfeld Friedenau verstehen sich die Gemeinden als integraler Bestandteil und beteiligen sich an vielfältigen kommunalen Initiativen. Sie haben ihre Kirchen für vier ökumenische Gemeinden geöffnet, die das kulturelle und geistliche Leben in der Region bereichern. Seit vielen Jahren organisieren sie in der kalten Jahreszeit ein vor allem von Ehrenamtlichen getragenes Nachtcafé, in dem Obdachlose beherbergt werden.
    Die Gemeinden haben sich die Aufgabe gestellt, Kirche in der Region zu entwickeln. Die guten Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Kirchenmusik und in der Konfirmand:innenarbeit bilden die Grundlage für die weitere regionale Ausrichtung des gottesdienstlichen Lebens und der Senior:innenarbeit. Die regionale Ausrichtung dieser Pfarrstelle wird durch ein gemeinsames Gremium der beiden Gemeinden begleitet.
    Mit ihren beiden Pfarrern suchen die Gemeinden eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • theologisch sprachfähig, in Gottesdienst und Predigt gemeindeorientiert, in der Öffentlichkeit präsent und in der Seelsorge kompetent ist,
    • der Arbeit mit Konfirmand:innen und Senior:innen besondere Aufmerksamkeit zuwendet,
    • über gute kommunikative, organisatorische und digitale Fähigkeiten verfügt,
    • im Team der Ehren- und Hauptamtlichen sowie der Gemeindekirchenräte kooperativ und leitungsfähig ist.
    Eine Dienstwohnung wird gestellt. In der familienfreundlichen Region sind alle Schultypen vorhanden.
    Weitere Informationen sind unter www.zum-guten-hirten.de und www.philippus-nathanael.de zu finden.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte Claudia Bühler, E-Mail: buehler@zgh-friedenau.de, und Klaus-Michael Puls, E-Mail: puls@kirche-in-friedenau.de, sowie Superintendent Michael Raddatz, E-Mail: suptur@ts-evangelisch.de.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 13Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (8.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang befristet für die Dauer von fünf Jahren für den ausschließlichen Dienst in der Martha-Kirchengemeinde in Berlin-Kreuzberg zu besetzen.
    In der Martha-Gemeinde sind feministische und geschlechterbewusste Theologien verwurzelt und eine Inspiration. In der gut vernetzten Gemeinde werden Spiritualität, Empowerment und Sorge für das Gemeinwohl verbunden. Zusammen mit der weltweiten ökumenischen Gemeinschaft ist die Gemeinde auf dem Weg zu Frieden, Klimagerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Daher wird Wert auf ein liebe- und respektvolles persönliches Miteinander, die Pflege von Kunst, Kultur und Schönheit, interreligiöse Offenheit und einen wertschätzenden Umgang mit allen Ressourcen gelegt. Der Sonntagvormittag ist für das Gemeindeleben wesentlich und geht mit Gottesdienst, Kirchencafé und Gesprächsrunde von 9.30 bis 13.00 Uhr. Ein großes Team von Lektor:innen, Kirchenmusiker:innen und Pfarrer:innen gestaltet das gottesdienstliche und spirituelle Leben.
    Im unteren Teil der horizontal geteilten Kirche ist die offene interkulturelle Jugendarbeit Martha mit vier vom Bezirk finanzierten diakonisch-sozialpädagogischen Stellen beheimatet. Der Verein Frau und Beruf e. V. und ein Kindergarten sind ebenfalls Kooperationspartner unter einem Dach. Das Familiencafé – meistens im wunderschönen Martha-Garten – ist eine sinnenfreudige, lebendige und sehr gut besuchte Möglichkeit für Menschen aller Altersstufen, durchzuatmen und sich zu begegnen.
    Die Kirchengemeinde ist in die kirchliche und gesellschaftliche Öffentlichkeit hinein weit vernetzt, beispielsweise mit Asyl in der Kirche, der Frauenarbeit und Familienbildung im AKD und der weltweiten Klima- und Friedensbewegung. Die Zusammenarbeit mit der benachbarten Tabor-Gemeinde ist stärkend und intensiv und soll vertieft werden. Gemeinsam gestalten die Gemeinden die Zeitschrift MUT, Konfirmand:innenarbeit, Abende für Konfirmierte und spirituelle Angebote in der Fasten- und der Adventszeit.
    Da die Gemeinde mit aktuell knapp 900 Mitgliedern sehr klein ist, gilt es mit den Kirchensteuern klug und kreativ zu wirtschaften und auch die reichen Ressourcen außerhalb von Kirchensteuern zu nutzen.
    Vieles ist da und ist lebendig. Zugleich ist weiter Raum für das, was der neuen Pfarrperson darüber hinaus Herzensanliegen ist.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrperson, die
    • sich von dem Profil angesprochen fühlt und es mit ihrer theologischen Kompetenz und dem, was sie zu schenken hat, verbindet,
    • gemeinsam mit einem engagierten Gemeindekirchenrat das Gemeindeleben und die Kooperationen weiterentwickelt,
    • Freude daran hat, die Sonntagvormittage zu einem Schwerpunkt werden zu lassen,
    • Lust auf ein Arbeiten in Teams, auf Priester:innentum aller Gläubigen und eine flache Hierarchie hat,
    • gern verborgene spirituelle Bedürfnisse von Menschen aufspürt und
    • die sich gemeinsam mit vielen anderen auf einen Weg einlässt, dem Reich der Lebendigen in vielfältiger Weise ein Willkommen zu bereiten.
    Eine schöne und geräumige Dienstwohnung im weinumrankten Martha-Gebäudeensemble steht zur Verfügung.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Matthias Lohenner, E-Mail: m.lohenner@kkbs.de, oder Superintendentin Dr. Silke Radosh-Hinder, E-Mail: s.radosh-hinder@kkbs.de, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, Telefon: 030/258185-100, sowie Älteste und Synodalin Gundula Lembke, Telefon: 0159/03027062, E-Mail: gundellembke@gmail.com.
    Bewerbungen werden bis zum 12. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, ist ab sofort 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Die Gemeinde liegt im Herzen Charlottenburgs zwischen Schloss, Rathaus und Deutscher Oper und sucht eine kreative Persönlichkeit mit Humor und Offenheit für das bunte und vielfältige Volk Gottes vor Ort.
    Alle pastoralen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben, die zum Pfarramt in einer großen und anspruchsvollen Großstadtgemeinde gehören, sind in der Gemeinde vorhanden. Sie werden in Absprache und möglichst neigungs- und kompetenzentsprechend auf die zwei Pfarrpersonen aufgeteilt und in Dienstvereinbarungen geregelt.
    Viele haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende freuen sich auf die neue Pfarrerin oder den neuen Pfarrer. Je nach Bedarf und Familiengröße stehen verschiedene Dienstwohnungen zur Verfügung. Die Gemeinde ist Teil eines Kirchenkreises, in dem viele Aufgaben gemeinsam bedacht und geregelt werden.
    Weitere Auskünfte erteilen Klaus Ehrmann für den Personalausschuss des Gemeindekirchenrats, Telefon: 0173/3100613, E-Mail: ehrmann@mailbox.org, Pfarrerin Anne Hensel, Telefon: 030/34359119, sowie 0160/96473012, E-Mail: hensel@luisenkirche.de, und Superintendent Carsten Bolz, Telefon: 030/8730478.
    Informationen zur Gemeinde finden sich auch auf der Homepage der Gemeinde: www.luisenkirche.de.
    Bewerbungen werden bis zum 31. März 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die Kreispfarrstelle für Ausländerseelsorge im Kirchenkreis Potsdam ist ab sofort mit 75 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Der Kirchenkreis Potsdam versteht sich als „Kirche in der Migrationsgesellschaft“. Einheimische und Zugewanderte sind gemeinsam auf dem Weg. Als seinen biblisch begründeten Auftrag sieht der Kirchenkreis die Zuwendung zu Menschen auf der Flucht, den Flüchtlingsschutz und die Weiterentwicklung des Zusammenlebens in Verschiedenheit. Die hauptamtliche Arbeit im Kirchenkreis wurde in den vergangenen 30 Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und ausgebaut. Sie verfügt über ein verlässliches Netzwerk in den Kirchengemeinden, in kirchlichen Einrichtungen und im kommunalen Bereich sowie auf Landesebene.
    Bewerberinnen und Bewerber bringen mit:
    • seelsorgerliche Kompetenz und gemeindliche Erfahrung,
    • einen professionellen Umgang mit vulnerablen Personen,
    • Bereitschaft zu regelmäßiger Fortbildung im Asyl- und Aufenthaltsrecht,
    • kultur- und religionssensibler Umgang mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und Prägung,
    • sicherer Umgang in der Geschäftsführung des Arbeitsbereichs.
    Der Kirchenkreis erwartet:
    • Begleitung und Fortbildung von derzeit ca. 50 Ehrenamtler:innen im Bereich der Arbeit mit Geflüchteten,
    • Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen und Netzwerkarbeit,
    • Zusammenarbeit und Unterstützung der Gemeinden bei Kirchenasyl,
    • Zusammenarbeit und Unterstützung der Gemeinden in der interkulturellen Öffnung,
    • Entwicklung und Durchführung von Projekten zur gesellschaftlichen Teilhabe,
    • Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung (Abendveranstaltungen, Wochenende).
    Der Kirchenkreis bietet:
    • eine engagierte AG Flucht, Migration und Integration, in der auch Geflüchtete mitarbeiten,
    • eine fachlich fundierte Zusammenarbeit und Bürogemeinschaft mit dem Beratungsfachdienst der Diakonie,
    • eine engagierte Gruppe Ehrenamtlicher mit eigenen Projekten,
    • 14 Gemeinden mit vielfältigen Angeboten sowie mit einer guten Vernetzung mit der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, der Ökumene und im interreligiösen Dialog.
    Der Kirchenkreis freut sich auf Ideen und Gaben.
    Weitere Auskünfte erteilt Superintendentin Angelika Zädow, Telefon: 0331/901169, sowie der derzeitige Stelleninhaber Pfarrer Bernhard Fricke, Telefon: 0160/93438223.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist zum 1. Februar 2024 mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Weitere 50 % DU können durch die Erteilung von Religionsunterricht erreicht werden.
    Der Pfarrsprengel Nuthe-Fläming befindet sich im Niederen Fläming, einer attraktiven, touristischen Region, südlich von Berlin (ungefähr eine Stunde Fahrtzeit mit der Bahn/dem Auto in die Hauptstadt) und umfasst die Kirchengemeinden Borgisdorf, Jüterbog, Kloster Zinna, Niedergörsdorf und Oehna.
    Der Dienstsitz der Pfarrstelle befindet sich in der Kirchengemeinde in 14913 Niedergörsdorf.
    Zur Pfarrstelle gehört eine Dienstwohnung (drei große Zimmer, Küche und Tageslichtbad) im Pfarrhaus, das sich, mit einem schönen großen Garten zur vorrangigen Nutzung durch die Pfarrperson, direkt gegenüber der Kirche in Niedergörsdorf befindet. Weiterhin umfasst das Pfarrhaus das Pfarrdienstzimmer, einen Gemeinderaum und das Gemeindebüro.
    Im Pfarrsprengel sind zwei weitere Pfarrkollegen, eine Referentin der Geschäftsführung, zwei Gemeindesekretärinnen und zwei Kirchenmusiker:innen im Anstellungsumfang von 75 % DU tätig. Weitere Stellenanteile gibt es für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Konfirmand:innen sowie Senior:innen. Man trifft sich regelmäßig zu Dienstbesprechungen in den Gemeinden und im Pfarrsprengel.
    Die Gemeinden freuen sich auf eine Pfarrperson, die den kürzlich gegründeten Pfarrsprengel mitgestalten möchte. Weitere Informationen finden sich in einem kleinen Film, den der Gemeindekirchenrat Niedergörsdorf verantwortet: https://redstorage.gemeinsam.ekbo.de/d/243ac65981ef4734b8bb/.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Marlies Schmidt, E-Mail: marlies-schmidt@web.de, Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/33069-0, E-Mail: superindendentur@kkzf.de, sowie Pfarrer Tileman Wiarda, E-Mail: tileman.wiarda@kkzf.de, und Pfarrer Tobias Kampf, E-Mail: tobias.kampf@kkzf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 19. Februar 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 14Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. In der Evangelischen St. Georgskirchengemeinde zu Daubitz und der Evangelischen Kirchengemeinde Rietschen, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, ist ab dem 1. Februar 2024 eine C-Kirchenmusikstelle mit 50 % Dienstumfang als Elternzeitvertretung für acht Monate zu besetzen.
    Die zwei Kirchengemeinden im Norden der schlesischen Oberlausitz suchen vertretungsweise eine Kirchenmusikerin oder einen Kirchenmusiker mit Freude an der Gestaltung unterschiedlicher Gottesdienstformen und vielfältiger Gemeindeveranstaltungen. Der Umfang wird um 7 % im Sprengel (Kirchengemeinde Hähnichen und Kirchengemeinde Kosel) erweitert.
    Die Gemeindekirchenräte sind zudem an einer gemeinsamen konzeptionellen Arbeit interessiert.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • kirchenmusikalischer Dienst während der Gottesdienste in unterschiedlichen Formen,
    • die Leitung eines gemeinsamen Chors (ca. 25 Mitglieder) sowie
    • die Gestaltung musikalischer Höhepunkte (Gemeindefeste, Countrygottesdienst, Adventskonzert usw.).
    Es gibt in den Gemeinden noch einen Bläserchor, der ehrenamtlich geleitet wird. Die St. Georgskirchengemeinde zu Daubitz hat in Trägerschaft die KITA „St. Georg“. Hier besteht die Möglichkeit, sich mit eigenen Projektideen einzubringen.
    Die Kirchengemeinden sind bei der Wohnungssuche gern behilflich.
    Die Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf C-Stellen.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Anstellungsträgerin ist die Evangelische St. Georgskirchengemeinde zu Daubitz.
    Bewerbungen werden bis 19. Februar 2024 erbeten an den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats der Evangelischen St. Georgskirchengemeinde zu Daubitz Lothar Bienst Schmiedegasse 13, 02956 Rietschen, E-Mail: Kirche-daubitz@onlinehome.de oder l.bienst@online.de.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf sucht zum 1. Mai 2024 eine:n KM1-Kirchenmusiker:in (m/w/d) in Teilzeit (50 % Regelarbeitszeit).
    Die Stelle ist unbefristet. Dienstorte sind die Evangelische Kirchengemeinde Gustav-Adolf und die Evangelische Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord.
    Im Norden Charlottenburgs liegen die beiden Kirchengemeinden mit etwa 4.500 Gemeindegliedern. Sie umfassen drei unterschiedliche Kieze mit ganz eigenen Schwerpunkten. Das spiegelt sich auch in der gemeindlichen Arbeit wider: Arbeit mit Kindern und Familien, Musik, Senior:innenarbeit und auch Gedenkarbeit haben ihren Platz.
    Hier arbeitet ein Team aus Pfarrer:innen sowie Mitarbeitenden im pädagogischen, verwaltungs- und hausmeisterlichen Dienst. Beide Gemeinden leben vom guten Miteinander der Haupt- und Ehrenamtlichen, die sich aktiv einbringen. Verlässlichkeit, Vertrauen, ein respektvoller Umgang und ein freundliches Miteinander sind hier wichtig.
    Für die Gottesdienste gibt es ein gemeinsames Kooperationsmodell. Drei wunderbare Orgeln (Kleuker, Schuke, Ilisch) und viele weitere Instrumente geben Raum für musikalische Arbeit. Honorarkräfte und Übungsleiterinnen unterstützen in der musikalischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Mehr ist zu erfahren über die gemeinsame Website unter www.gustav-adolf-gemeinde.de.
    Das Arbeitsfeld – erwartet wird
    • die Begleitung der Sonntagsgottesdienste im Gottesdienstkooperationsmodell der beiden Gemeinden,
    • die Leitung des Gemeindechors,
    • die Begleitung von Übungsleiterinnen für die Kinder- und Jugendchorarbeit,
    • die Betreuung der Orgeln und Musikinstrumente,
    • die regelmäßige Teilnahme an Besprechungen der Mitarbeitenden.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf KM 1-, KM 2-und KM 3-Stellen.
    Die künftige Stelle – geboten wird
    • eine unbefristete Stelle mit Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO),
    • 30 Tage Urlaub (anteilig, analog zum Stellenumfang),
    • regelmäßige, planbare freie Wochenenden,
    • Jahressonderzahlung, ggf. Kinderzuschlag,
    • kirchliche Zusatzversicherung (Altersvorsorge),
    • besondere Gottesdienste mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten,
    • Fortbildungsangebote im Kirchenkreis und in der Landeskirche,
    • enge inhaltliche Zusammenarbeit mit den Pfarrpersonen,
    • ein ehrenamtliches Team für die Organisation und Begleitung von externen Konzerten,
    • ein Gemeindechor, der gern in Gottesdiensten singt.
    Das Profil – gesucht wird
    • Ausbildung: mindestens den Bachelor (B-Prüfung) in Kirchenmusik und die Anstellungsfähigkeitsurkunde B (KM1/KM2) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • Erfahrungen in: Chorleitung und Gottesdienstbegleitung,
    • Persönlichkeit und Arbeitsweise: Freude an Kirchenmusik in verschiedenen Formen und Lust auf ein kreatives Team,
    • Mitgliedschaft: in der EKBO oder einer anderen evangelischen Landeskirche.
    Das könnte passen?
    Bewerbung werden bis zum 28. Februar 2024 per E-Mail erbeten an: bewerbungen@cw-evangelisch.de. Die Wahlprobe findet am 18. März 2024 statt.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Eva Markschies, Telefon: 0160/97519601, E-Mail: markschies@charlottenburg-nord.de, Pfarrer Oliver Neick, Telefon: 030/34500829, E-Mail: neick@gustav-adolf-gemeinde.de, oder Kreiskantor Matthias Schmelmer, Telefon: 030/89733350, E-Mail: kreiskantor@cw-evangelisch.de.
    Der Kirchenkreis arbeitet mit einem Konzept zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Bei Einstellung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
    Der Kirchenkreis schätzt Vielfalt und freut sich über Bewerbungen von Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität.

IV. Personalnachrichten

Nr. 15Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Dr. Alexander Benatar als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
Carolin Erdmann als ordinierte Gemeindepädagogin mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
David Frank als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
Dr. Lillia Milbach-Schirr als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
Katrin Noglik als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2024 befristet auf zwei Jahre,
Anna-Franziska Pich als ordinierte Gemeindepädagogin mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
Merle Remler als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
Stephanie Spranger als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Januar 2024 befristet auf zwei Jahre,
Johannes Swoboda als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 befristet auf zwei Jahre,
Denise Völlmer als ordinierte Gemeindepädagogin mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Martin Doß mit Wirkung vom 16. Januar 2024 unter Fortsetzung des Dienstverhältnisses gemäß § 80 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD,
Pfarrer Christopher Schuller mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
Ordinierter Gemeindepädagoge Johannes Wolf mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
Übertragen wurde:
dem Pfarrer Martin Doß die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Marwitz-Velten, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Wirkung vom 16. Januar 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Carmen Khan die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Berlin-Oberspree-West, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Dr. Beate Klostermann-Reimers die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 für die Dauer von sechs Jahren,
dem Pfarrer Peter Jürgen Storck die (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
dem Pfarrer Oliver Wegscheider die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Zum Heilsbronnen, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Johannes Wolf die (4.) landeskirchliche Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge im Land Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 2024 für die Dauer von sechs Jahren; der Dienst erfolgt in der Justizvollzugsanstalten Plötzensee und in der Justizvollzugsanstalten Moabit.
Verlängert wurde:
die Beurlaubung von Pfarrer Markus Bräuer für ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der EKD über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost auf den Pfarrer Dirk Kroll über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Januar 2034,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen St.-Gotthardt- und Christus-Kirchengemeinde Brandenburg, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, auf den Pfarrer Philipp Mosch über den 31. Dezember 2023 hinaus unbefristet,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Langerwisch-Wilhelmshorst, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, auf die Pfarrerin Juliane Rumpel über den 31. Dezember 2023 hinaus für die Dauer von zehn Jahren,
die Beurlaubung von Pfarrer Matthias Spikermann für einen Dienst in der Militärseelsorge beim Evangelischen Militärpfarramt Potsdam über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. März 2024.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrer Falko Becker, zuletzt Inhaber der (1.) Kreispfarrstelle für Jugendarbeit, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, mit Ablauf des Monats Dezember 2023.
Beurlaubt wurde:
Pfarrer Christopher Schuller für ein Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit beim Evangelischen Militärpfarramt Berlin II mit Wirkung vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2030.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrerin Dr. Vera von der Osten-Sacken, beurlaubt für den Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland, in den Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Nanna-Maria Luttenberger, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Niederes Oderbruch, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Ablauf des Monats Dezember 2023.

Nr. 16Todesfälle

„ Jesus Christus hat dem Tod die Macht genommen und unvergängliches Leben ans Licht gebracht durch das Evangelium“
(2. Timotheus 1,10)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Gotthelf Danicke, zuletzt Referent im Konsistorium, Dezernat 9 für Jugend- und Studentenarbeit, gemeindekatechetische/gemeindepädagogische Dienste, am 1. Dezember 2023,
Pfarrer i. R. Klaus Görig, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Elias-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Berlin Stadt III, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, am 30. November 2023,
Pfarrer i. R. Frank Mittelstädt, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des ehemaligen Pfarrsprengels Göttlin, ehemals Kirchenkreis Rathenow, jetzt Evangelische Hoffnungskirchengemeinde im Elb-Havel-Winkel, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, am 15. Dezember 2023,
Superintendent i. R. Dr. Klaus Stolte, zuletzt Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Havelberg-Pritzwalk, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, und Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Bad Wilsnack, am 23. November 2023,
Pfarrer i. R. Joachim Tutzschke, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Reformationsgemeinde Westhavelland, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, am 29. Dezember 2023.

V. Mitteilungen

Nr. 17Aufruf zum Einreichen von Anträgen
für den landeskirchlichen Kollektenplan 2026 bis 2029

Der Ständige Kollektenausschuss der Landessynode bittet Anträge für den amtlichen Kollektenplan der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) 2026 bis 2029 bis zum 30. Juni 2024 einzureichen.
Er bittet zu beachten: Anträge, die nach dem Stichtag und/oder ohne die unten genannten Unterlagen eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. Auf Vollständigkeit der Unterlagen ist daher zu achten.
Kriterien für die Vergabe von landeskirchlichen Kollekten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
  1. Die landeskirchlichen Kollekten dienen kirchlichen, diakonischen und missionarischen Zwecken.
  2. Der Kollektenzweck soll von gesamtkirchlicher Bedeutung sein. Andere Vorhaben, z. B. einer Gemeinde oder eines Kirchenkreises, können nur in Ausnahmefällen und nur dann gefördert werden, wenn sie für ihre kirchliche oder säkulare Umgebung von herausragender Bedeutung sind.
  3. Die zukünftige Bedeutung des Arbeitsbereichs bzw. Projekts (Reichweite und Nachhaltigkeit) ist für die Bewilligung einer Kollekte entscheidend (Was sind die Ziele des Projektes/des Arbeitsbereiches? Wie viele Menschen werden erreicht?). Vor Bewilligung einer Kollekte ist die Frage zu beantworten, ob es für die Zukunft der EKBO von herausragender Bedeutung ist, diese Aufgabe fortzusetzen oder neu zu beginnen. Was gewinnt die EKBO durch die Förderung des Vorhabens? Was würde der EKBO fehlen, wenn es diese Aufgabe nicht mehr gäbe?
  4. Vor Aufnahme in den Kollektenplan sind in der Regel vorhandene Rücklagen in angemessenem Umfang für das Vorhaben einzusetzen und andere kirchliche und nichtkirchliche Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
  5. Kollektenmittel dürfen prinzipiell nur für die Deckung von Sachkosten eingesetzt werden. Die Finanzierung von Personalkosten ist in nur wenigen ausdrücklich begründeten Ausnahmefällen übergangsweise möglich und dient allein einer Anschubfinanzierung. Die Anschlussfinanzierung ist Sache des Kollektenempfängers.
Dem Antrag sind beizufügen:
  • Beschreibung des Vorhabens oder des Projekts,
  • Übersicht über die finanzielle Situation (inkl. der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Rücklagen),
  • Verwendungsnachweis für die ggf. im Jahr vor der Antragstellung erhaltenen Kollekten sowie
  • Texte für die Abkündigung bzw. die Kollektenempfehlungen, nämlich im Einzelnen die folgenden Texte und Website-Adresse(n):
    • Text für die Abkündigung bzw. die Kollektenempfehlung (max. 700 Zeichen inkl. Leerzeichen) (bei Kollekten, mit denen mehrere Vorhaben gefördert werden, empfiehlt sich, die Verwendung beispielhaft an nur einem Projekt zu erläutern),
    • zusätzlich eine Kurzfassung (350 Zeichen inkl. Leerzeichen),
    • eine kurze Fürbitte (250 Zeichen inkl. Leerzeichen) für das Anliegen der Arbeit sowie
    • Website-Adresse(n) für weitergehende Informationen.
    Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass ein anschaulicher, konkreter und aktueller Text als ansprechende Abkündigung in der Verantwortung der Kollektenempfänger liegt.
Die Anträge sind ausschließlich per E-Mail zu senden an: kollektenantrag.landessynode@gemeinsam.ekbo.de.
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 2/2024) erscheint am 21. Februar 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 5. Februar 2024.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin