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Geltungszeitraum von: 01.10.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
im kirchenmusikalischen Bereich

Vom 24. August 2018

(KABl. S. 158)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für kirchenmusikalische Dienste beschlossen:
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§ 1

(1) Es gelten die folgenden Regelsätze für die Einzelvergütung kirchenmusikalischer Dienste:
Vergütungssätze in Euro (Mindestbetrag)
mit A- oder B-Prüfung bzw. Master oder Bachelor
mit C-Prüfung
mit Eignungsnachweis [zukünftig D-Prüfung]
ohne kirchenmusikalischen Abschluss
1.
Musikalische Begleitung von Gottesdiensten, Amtshandlungen u. a. Gemeindeveranstaltungen, soweit nicht von Nr. 3 erfasst
a)
bis 45 Min. Dauer
40
35
30
25
b)
45 bis 90 Min. Dauer
55
45
40
35
c)
Zuschlag bei musikalisch besonders aufwändigen oder langen Veranstaltungen nach Aufwand je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde
18
15
13
12
2.
Chorleiter- bzw.
Ensembleleiterdienst
a)
Probe ab 45 Min. Dauer
50
45
35
30
b)
Probe ab 90 bis 120 Min. Dauer
65
55
50
45
c)
Zuschlag bei musikalisch besonders aufwändigen oder langen Proben nach Aufwand je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde
18
15
13
12
3.
Musikalische Begleitung von Bestattungs- und Trauerfeiern (Friedhof)1#
a)
reguläre Grundvergütung
45 Euro
b)
mit besonderem musikalischen Aufwand (z. B. Begleitung von Solisten, Repertoirerecherche, instrumentengerechte Einrichtung zur Erfüllung besonderer Musizierwünsche)
63 Euro
(2) In der Vereinbarung von Vergütungssätzen sind die Kreiskantoren und Kreiskantorinnen vorab beratend hinzuzuziehen.
(3) 1Gemeinden und Kirchenkreise können höhere Vergütungssätze regeln oder im Einzelfall vereinbaren. 2Dies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 nur, soweit dadurch nicht ein Widerspruch zur jeweils maßgeblichen Friedhofsgebührenordnung entsteht.
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§ 2

Den in der Landeskirche beruflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden ausschließlich Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
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§ 3

(1) Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten.
(2) Außerdem werden notwendige Auslagen erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 3 keine Anwendung.
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§ 4

(1) 1Die Richtlinie tritt mit Ausnahme des § 1 Absatz 1 Nr. 3 am 1. Oktober 2018 in Kraft. 2Die Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt die Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für Vertretungsdienste im kirchenmusikalischen Bereich vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 8) außer Kraft. 2Dies gilt nicht, soweit sich die Vergütungssätze gemäß A. 2.a) und b) der Richtlinie auf Beerdigungen beziehen. 3Insoweit treten diese Vorschriften mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.

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1 ↑ Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2019
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