.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd
Vom 15. April/2. Mai 2023
(KABl. Nr. 113 S. 200)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf und der Kirchengemeinden Löwenberg und Linde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. 5 Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf und der Kirchengemeinden Löwenberg und Linde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchenräte) gegliedert.
(2) 1Die Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Grüneberg“ und „Ortskirche Teschendorf“. 2Die Kirchengemeinden Löwenberg und Linde bilden gemeinsam eine Ortskirche mit dem Namen „Ortskirche Löwenberg-Linde“.
#§ 2
Ortskirchenräte
(1) Die bisherigen Gemeindekirchenräte werden zu Ortskirchenräten.
(2) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude sowie über die Verwendung,
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(3) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.
(4) 1Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem betroffenen Ortskirchenrat. 2Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrats im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
- neun Mitglieder der drei Ortskirchenräte,
- maximal zwei berufene Personen nach Artikel 18 GO sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Löwenberg-Linde, Grüneberg und Teschendorf wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine Person festgelegt.
(4) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds seines Ortskirchenrats an den Sitzungen teil.
(5) 1Die Zahl der nach Artikel 18 GO berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates wird auf zwei Personen begrenzt. 2Dabei müssen die berufenen Personen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen und aus einer der Ortskirchengemeinden kommen.
(6) Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht, als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte die Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.2#
(7) Alle Mitglieder aller Ortskirchenräte haben das Recht, die Protokolle der Gemeindekirchenratssitzungen einzusehen.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln3# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
#
4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 29. August 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Süd“ die Wörter „mit Sitz in Löwenberger Land“ eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 gestrichen; Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 29. August 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Süd“ die Wörter „mit Sitz in Löwenberger Land“ eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 gestrichen; Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.