.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd
Vom 15. April/2. Mai 2023
(KABl. Nr. 113 S. 200)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf und der Kirchengemeinden Löwenberg und Linde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. 5 Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf und der Kirchengemeinden Löwenberg und Linde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchenräte) gegliedert.
			(
			2
			)
		  1 Die Evangelischen Kirchengemeinden Grüneberg und Teschendorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Grüneberg“ und „Ortskirche Teschendorf“.  2 Die Kirchengemeinden Löwenberg und Linde bilden gemeinsam eine Ortskirche mit dem Namen „Ortskirche Löwenberg-Linde“.
#§ 2
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die bisherigen Gemeindekirchenräte werden zu Ortskirchenräten. 
			(
			2
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude sowie über die Verwendung,
 - der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
 - der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			3
			)
		 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.
			(
			4
			)
		  1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem betroffenen Ortskirchenrat.  2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrats im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören an: 
- neun Mitglieder der drei Ortskirchenräte,
 - maximal zwei berufene Personen nach Artikel 18 GO sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten.
 
			(
			2
			)
		  1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.  2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
			(
			3
			)
		  1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Löwenberg-Linde, Grüneberg und Teschendorf wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine Person festgelegt.
			(
			4
			)
		 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds seines Ortskirchenrats an den Sitzungen teil.
			(
			5
			)
		  1 Die Zahl der nach Artikel 18 GO berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates wird auf zwei Personen begrenzt.  2 Dabei müssen die berufenen Personen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen und aus einer der Ortskirchengemeinden kommen.
			(
			6
			)
		 Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht, als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte die Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.2#
			(
			7
			)
		 Alle Mitglieder aller Ortskirchenräte haben das Recht, die Protokolle der Gemeindekirchenratssitzungen einzusehen. 
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln3# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 
#§ 5
Inkrafttreten
#
4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 29. August 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Süd“ die Wörter „mit Sitz in Löwenberger Land“ eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 gestrichen; Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
        4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 29. August 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Süd“ die Wörter „mit Sitz in Löwenberger Land“ eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 gestrichen; Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.