.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
        
      Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal
Vom 5./7./12. September 2023
(KABl. Nr. 146 S. 248)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Baruth/Mark, Groß Ziescht und Paplitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
 1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal.“  2 Sie hat ihren Sitz in Walther-Rathenau-Platz 7, 15837 Baruth/Mark.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Baruth/Mark, Groß Ziescht und Paplitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Baruth“, „Groß Ziescht“ und „Paplitz“.
			(
			3
			)
		 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 
#§ 3
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		  1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.  2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt.  3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
			(
			2
			)
		  1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.  2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.  3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt. 
			(
			3
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
 - die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		  1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.  2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
			(
			3
			)
		  1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Groß Ziescht und Paplitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Baruth wählt vier Mitglieder.  2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
			(
			4
			)
		  1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil.  2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.  3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist.  4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
			(
			5
			)
		 Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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