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Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 8. September 2023

(KABl. Nr. 124 S. 226)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinien beschlossen:
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  1. Seelsorge gehört zum Auftrag der Kirche, ebenso wie Verkündigung, Bildung und Diakonie.
  2. Im Glauben an den dreieinigen Gott vertrauen wir auf Gottes Zusage, dass jeder Mensch einmalig ist und von Gott geliebt wird. In der Nachfolge Jesu wenden wir uns Menschen zu, die auf Besuch angewiesen sind. (Matthäus 25)
  3. Darum ist für die Kirche Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge unverzichtbarer Bestandteil ihrer Arbeit.
  4. Diese Seelsorge versteht den Menschen als Gottes Ebenbild, in seiner Einheit von Leib, Seele und Geist, von Gott mit Wert und Würde beschenkt. Sie wahrt dessen individuelle physische, psychische und spirituelle Grenzen.
  5. Die Seelsorge nimmt sich der existentiellen Fragen nach Sinn, Heil und Hoffnung der Menschen an.
  6. Sie arbeitet interdisziplinär. Sie bringt ihr Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit ein.
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§ 1
Ort und Auftrag der Krankenhausseelsorge (KHS)
und Altenpflegeheimseelsorge (APHS)

( 1 ) Die hier geordnete Seelsorge betrifft die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) beauftragten haupt-, neben- und ehrenamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger in staatlichen, konfessionellen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern und Altenpflegeheimen. Die Zuständigkeit und der Umfang der Aufgaben werden über eine Dienstvereinbarung zwischen dem Anstellungsträger und dem oder der Seelsorgenden geregelt. Der Auftrag zur Seelsorge gilt den Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern, ihren Angehörigen, den Zugehörigen und den in den Krankenhäusern und Einrichtungen Tätigen. Nicht von dieser Richtlinie betroffen sind die vielfältigen Besuche, die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer, Ehrenamtliche sowie Gemeindeglieder ohne einen speziellen Auftrag wahrnehmen.
( 2 ) Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge geschieht insbesondere durch:
  1. Einzel- und Gruppengespräche mit Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern,
  2. Begleitung von Angehörigen und Zugehörigen,
  3. Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  4. die Feier von Gottesdiensten und Andachten, Abendmahlsfeiern, Kasualien, Gedenkfeiern, Aussegnungen und andere geistliche Rituale und Handlungen,
  5. Sterbe- und Trauerbegleitung,
  6. Angebot von Abschiedsritualen und Mitarbeit an der Entwicklung einer Abschiedskultur,
  7. Zusammenarbeit mit Pflege- und therapeutischen Teams nach Maßgabe des Seelsorgegeheimnisgesetzes,
  8. Mitwirkung bei ethischen Beratungsgesprächen sowie Mitarbeit in Ethikkomitees.
( 3 ) Zum Auftrag der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gehören weiterhin:
  1. Kontakt zu den verschiedenen leitenden Ebenen der Einrichtungen,
  2. Mitwirkung in Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. Kontakte zu ambulanten und stationären Einrichtungen der Krankenversorgung und Altenpflege, wie der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung und der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung,
  4. Mitarbeit im Kirchenkreis, wie Teilnahme an den Pfarrkonventen,
  5. Kontakte zu den umliegenden Kirchengemeinden,
  6. Gewinnung, Begleitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Öffentlichkeitsarbeit für das lokale Seelsorgeangebot.
( 4 ) Die Altenpflegeheimseelsorge ist Teil des Auftrags der zuständigen Kirchengemeinde.
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§ 2
Qualifikation und Fortbildung für den Dienst in der
Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Der Dienst der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wird wahrgenommen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ehrenamtlich Beauftragte, die jeweils für diesen Dienst besonders qualifiziert sind.
( 2 ) Die für den Dienst an kranken oder sterbenden Menschen, deren Angehörigen, Zugehörigen und den betreuenden Berufsgruppen erforderlichen Kompetenzen werden in der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge, in Fachkonventen und Tagungen sowie durch begleitende Praktika und Supervisionen vermittelt und vertieft.
( 3 ) Für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wird vorausgesetzt:
  • das Vorliegen einer „Bescheinigung über den Abschluss der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge (KSA)“. Diese erteilt die Weiterbildungskommission der Sektion KSA in der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) auf der Basis von zwei absolvierten KSA-Kursen sowie zwei begründeten Empfehlungen von KSA-Kursleiterinnen oder Kursleitern,
  • alternativ dazu kann das „Seelsorgezertifikat“ der DGfP vorgelegt werden. Dieses erteilt die DGfP sektionsübergreifend auf der Basis von qualifizierter Seelsorgeausbildung im Umfang von 240 Stunden sowie der außerordentlichen Mitgliedschaft in der DGfP,
  • in begründeten Ausnahmefällen kann der Beirat der Seelsorge-Aus-, -Fort- und -Weiterbildung in der EKBO (SAF) im Amt für kirchliche Dienste unter Beteiligung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge die vorhandene Seelsorgequalifikation feststellen und darüber entscheiden, ob der Bewerber/die Bewerberin sich auf eine hauptamtliche Stelle in der Krankenhausseelsorge bewerben kann.
( 4 ) Für Bewerberinnen und Bewerber um eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, die den entsprechenden Nachweis noch nicht vorlegen können, die erforderlichen Qualifikationen aber bereits erworben haben, kann die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge befristete Ausnahmen zulassen.
( 5 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge, denen die Beauftragung zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen werden soll, müssen die dafür kirchenrechtlich beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Liegen diese vor, kann der Kirchenkreis oder, bei einem anderen Anstellungsträger, die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge die Beauftragung beim Konsistorium beantragen.
( 6 ) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung haben eine vollständige Ausbildung gemäß Absatz 3 vorzuweisen.
( 7 ) Der Berufungszeitraum auf eine Pfarrstelle im Bereich der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine Wiederberufung für weitere sechs Jahre ist zulässig. Bei absehbar anstehendem Ruhestandseintritt kann eine erneute Wiederberufung erfolgen. Der Zeitraum dieser erneuten Wiederberufung sollte maximal drei Jahre umfassen.
( 8 ) Berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der Seelsorge sind für alle haupt- und nebenamtlich in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Tätigen verpflichtend. Supervision ist verbindlich; für die ehrenamtlich Tätigen wird sie empfohlen. Haupt- und nebenamtlich Tätige sollen auf Antrag beim Anstellungsträger für die Dauer der fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Supervision unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Die Kosten werden nach Maßgabe der Mittel durch den Anstellungsträger und/oder die Landeskirche entsprechend dem Fortbildungsgesetz übernommen.
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§ 3
Beauftragung für den Dienst in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für diesen Dienst qualifizierte Ehrenamtliche werden durch den Kreiskirchenrat beauftragt. Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die außerhalb ihres hauptamtlichen Auftrags im Nebenamt, im Ehrenamt oder im Ruhestand in der Krankenhausseelsorge tätig sind, beauftragt das Konsistorium gemäß Pfarrdienstgesetz.
( 2 ) Vor Berufungen, Anstellungen, Beauftragungen und Verlängerungen von Berufungszeiten ist die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge zu beteiligen.
( 3 ) Die in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge in evangelischer Verantwortung ehrenamtlich Mitarbeitenden (Besuchsdienst) werden in einem Gottesdienst mit dem Dienst beauftragt und gesegnet. Ihr Dienst wird von hauptamtlich Mitarbeitenden koordiniert und begleitet. Sie sind Ehrenamtliche des Kirchenkreises und unterstehen der Fachberatung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge.
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§ 4
Ausstattung der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Zu den räumlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gehören:
  1. ein angemessener Raum für Gottesdienste und Andachten und/oder ein multireligiöser Raum der Stille,
  2. ein Dienstzimmer mit geeigneter Möglichkeit für seelsorgliche Gespräche. Zur Ausstattung des Dienstzimmers gehören zeitgemäße Kommunikationsmittel und eine entsprechende Büroausstattung,
  3. Möglichkeiten für Öffentlichkeitsarbeit, darunter Orte für Bekanntmachungen,
  4. eine Vereinbarung/Dienstbeschreibung, in der je nach Anstellungsverhältnis die Dienst- oder Arbeitszeit geregelt wird (in der Regel sollte der Dienst mindestens zu zwei Dritteln in der Einrichtung ausgeübt und bis zu einem Drittel für Gremienarbeit, Weiterbildungen etc. zur Verfügung gestellt werden); weiterhin werden die Erreichbarkeit, die Vertretung, der Dienst- oder Arbeitsort und die Schwerpunktsetzungen in der Seelsorge geregelt,
  5. die Teilnahme an Konventen und anderen Gremien,
  6. die Teilnahme an fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
  7. Finanzierungsregelungen einschließlich Sachkostenerstattung.
( 2 ) Die Rahmenbedingungen werden nach Maßgabe der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge zwischen den Einrichtungen, dem Anstellungsträger und der oder dem in der Seelsorge Tätigen erarbeitet. Sie werden zwischen der Einrichtung und dem Anstellungsträger vertraglich geregelt. Ist die Einrichtung selbst Anstellungsträgerin, wird eine entsprechende Regelung zwischen der Einrichtung und dem Kirchenkreis unter der Fachberatung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge getroffen. Der Anstellungsträger erstellt in Zusammenarbeit mit der bzw. dem in der Seelsorge Tätigen und der Landespfarrerin/dem Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge eine Dienst- oder Stellenbeschreibung. Sie soll vom Anstellungsträger und den in der Seelsorge Tätigen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden.
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§ 5
Zusammenarbeit der Mitarbeitenden in der
Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Die in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge haupt- und nebenamtlich Tätigen arbeiten eigenverantwortlich und gleichberechtigt. Sind mehrere hauptamtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger in einer Einrichtung tätig, sind sie zur kollegialen und ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Zusammenarbeit sollte an ihrem Beginn oder nach einem Wechsel auf einer der Stellen durch ein Teamcoaching (max. drei Sitzungen) begleitet werden. Das Teamcoaching wird von Seiten der Landeskirche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel finanziell unterstützt.
( 2 ) In Krankenhäusern mit mehreren hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen kann aus ihrer Mitte eine Ansprechperson für die Dauer von zwei Jahren benannt und von der Superintendentin/dem Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bestätigt werden. Die Ansprechperson verständigt sich mit dem Team über die Erreichbarkeit der Seelsorge. Sie vertritt die Anliegen des Teams gegenüber der jeweiligen Geschäftsführung der Einrichtung und dem Kirchenkreis.
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§ 6
Landeskirchlicher Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, Regionalkonvente und Arbeitsgruppen

( 1 ) Landeskirchlicher Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge
Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge setzt sich aus ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitgliedern sowie Gästen zusammen:
  • ordentliche Mitglieder des Landeskirchlichen Gesamtkonvents für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge sind die in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen und bei einem evangelischen Kirchenkreis der EKBO angestellten Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • zu den außerordentlichen Mitgliedern des Landeskirchlichen Gesamtkonvents zählen alle hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger, die bei landeskirchlich-diakonischen Einrichtungen (Bsp. Lobetal, Hoffnungstal, KEH, EDBTL) angestellt sind,
  • assoziierte Mitglieder sind diejenigen, die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich tätig sind und einer freikirchlichen Gemeinschaft angehören (Bsp. Immanuel-Albertinen Diakonie). Sie können auf Antrag beim Konventsrat ihre Mitgliedschaft im Konvent beantragen,
  • ständiger Gast ist die bzw. der katholische Beauftragte für Krankenhausseelsorge des Erzbistums Berlin.
Stimmberechtigt sind allein ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landeskirchlichen Gesamtkonvents für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. Der Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge kommt auf Einladung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Teilnahme ist verbindlich. Nebenamtlich mit der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge von einem Kirchenkreis Beauftragte können auf Antrag außerordentliche Mitglieder des Gesamtkonvents werden.
( 2 ) Regionalkonvente und Arbeitsgemeinschaften
Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge bildet Arbeitsgruppen für u. a. die Bereiche Altenpflegeheimseelsorge, Psychiatrieseelsorge, Kinderkrankenhausseelsorge, Stille Geburt und Hospizseelsorge. Nach Bedarf und gegebenenfalls kirchenkreisübergreifend bildet der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Regionalkonvente sowie thematische Arbeitsgruppen. Dazu können außerordentliche Mitglieder, assoziierte Mitglieder und Gäste eingeladen werden.
( 3 ) Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, die Regionalkonvente und die Arbeitsgruppen dienen insbesondere der Fortbildung in pastoraltheologischen und medizinethischen Fragen sowie dem Erfahrungsaustausch. Die Teilnahme an der AG – Altenpflegeheimseelsorge ist für die in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen verbindlich.
( 4 ) Die Regionalkonvente und die durch den Landeskirchlichen Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge berufenen und eingerichteten Arbeitsgruppen wählen aus ihrem Kreis einen Sprecher oder eine Sprecherin bzw. einen Sprecher:innenkreis für die Dauer von zwei Jahren im Turnus der Konventsratswahlen. Zu den Aufgaben der Sprecherin/des Sprechers bzw. des Sprecher:innenkreises gehören:
  • Einberufung des Regionalkonvents,
  • Ansprechperson für Superintendentin/Superintendent,
  • Ansprechperson für Landespfarrerin/Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge,
  • regelmäßige Information des Konventsrats und des Gesamtkonvents für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge.
Die Zugehörigkeit der Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen für Krankenhaus- oder Altenpflegeheimseelsorge zu den Pfarrkonventen der Kirchenkreise bleibt bestehen.
( 5 ) Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wählt den Konventsrat.
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§ 7
Der Konventsrat

( 1 ) Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wählt sechs seiner Mitglieder für zwei Jahre in den Konventsrat. Eine Wiederwahl in Folge ist zweimalig möglich.
( 2 ) Wählbar ist jedes Mitglied des Gesamtkonvents, das hauptamtlich tätig ist und eine Beauftragung durch die EKBO/den Kirchenkreis hat. Nebenamtlich Tätige oder ehrenamtlich Beauftragte sind wählbar, wenn sie auf eigenen Antrag vom Konventsrat zu Mitgliedern des Gesamtkonvents bestimmt wurden.
( 3 ) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Konventsrat rückt die bzw. derjenige auf der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen für den Rest der Amtszeit nach. Ist keine Kandidatin bzw. Kandidat mehr vorhanden, bleibt der Platz bis zur nächsten Wahl vakant.
( 4 ) Es sollen die Arbeitsgemeinschaften vertreten sein und ein ausgewogenes Verhältnis von Vertreterinnen und Vertretern aus Stadt und Land gegeben sein. Bis zu zwei Personen zusätzlich zu den Genannten können vom Konventsrat berufen werden. Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter ist geborenes Mitglied im Konventsrat.
( 5 ) Der Konventsrat bereitet unter der Leitung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge eine Jahrestagung und eventuelle weitere Tagungen vor, führt sie durch und setzt die Beschlüsse des landeskirchlichen Gesamtkonvents um.
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§ 8
Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer
für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft eine Pfarrerin/einen Pfarrer für die Dauer von sechs Jahren als Landespfarrerin/Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. Der Gesamtkonvent kann Vorschläge machen. Eine Wiederberufung für weitere sechs Jahre ist zulässig; in besonders begründeten Ausnahmen (z. B. absehbarer Ruhestandseintritt oder besondere gesundheitliche Beeinträchtigung) kann eine zweite Wiederberufung erfolgen. Die unter § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhausseelsorge und praktische Erfahrungen in der Krankenhausseelsorge (Feldkompetenz) müssen vorliegen. Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge ist Inhaberin/Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle.
( 2 ) Der Landespfarrerin/dem Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge obliegt die Fachberatung der in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen und Verantwortlichen. Ausschließlich der Landespfarrerin/dem Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge kann die Fachaufsicht über haupt-, neben- oder ehrenamtlich in der Krankenhaus- oder Altenpflegeheimseelsorge Tätige durch den jeweiligen Anstellungsträger übertragen werden.
( 3 ) Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge hat folgende weitere Aufgaben:
  1. die Vertretung der Belange der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gegenüber der Kirchenleitung, dem Konsistorium, den Krankenhäusern und Einrichtungen, Kreiskirchenräten, Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland, Institutionen und Interessenvertretungen im Bereich des Krankenhaus- und Altenpflegeheimwesens,
  2. die Beteiligung bei der Berufung, Anstellung und Beauftragung von den in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen,
  3. die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und Stellenbeschreibungen,
  4. die Beteiligung bei der Überprüfung der Verteilkriterien der landeskirchlichen Personalkostenanteile für die Krankenhausseelsorge,
  5. Refinanzierungsverhandlungen mit den Trägern zu den Personalkosten der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gemeinsam mit den Kirchenkreisen,
  6. die Leitung des Konventsrats,
  7. die Mitwirkung im Beirat der Seelsorge-Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  8. die Beratung der Landeskirche und der Kirchenkreise in medizinethischen Fragen,
  9. die Teilnahme an landeskirchlichen und kreiskirchlichen Visitationen der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge,
  10. die Teilnahme am Gesamtephorenkonvent und am Konvent der kirchlichen Einrichtungen und Beauftragten,
  11. die Mitgliedschaft in der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  12. die Mitgliedschaft in der Konferenz für Altenpflegeheimseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  13. Kontaktpflege zu der bzw. dem katholischen Beauftragten für Krankenhausseelsorge des Erzbistums Berlin.
( 4 ) Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge kann bestimmte Aufgaben an ordinierte Mitglieder des Gesamtkonvents in Abstimmung mit der zuständigen Referatsleitung im Konsistorium befristet übertragen.
( 5 ) Das Konsistorium beruft eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge auf Vorschlag der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. Voraussetzung ist, dass die betreffende Seelsorgerin oder der betreffende Seelsorger einen Stellenumfang von 100 % innehat. Die Berufungszeit ist an die Amtszeit der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gebunden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Seelsorge im Krankenhaus und die Richtlinien für Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 1. April 2015 außer Kraft.