.Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.04.2015
Geltungszeitraum bis: 31.10.2023
Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz
Vom 20. Februar 2015
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinien beschlossen:
# 1 Seelsorge gehört zum Auftrag der Kirche, ebenso wie Verkündigung, Lehre und Diakonie. 2 In der Nachfolge Jesu Christi ist uns aufgetragen, Menschen zu besuchen (Matthäus 25). 3 Darum ist für die Kirche die Krankenhausseelsorge unverzichtbarer Bestandteil ihrer Arbeit. 4 Diese Seelsorge orientiert sich an dem Verständnis von Gesundheit und Krankheit, das sich nicht ausschließlich auf die Funktionstüchtigkeit des Körpers und des Geistes bezieht, sondern in dem Heilung in der Einheit von Leib, Seele und Geist verstanden wird. 5 Die Seelsorge im Krankenhaus nimmt sich der existentiellen Fragen nach Sinn, Heil und Hoffnung an. 6 Sie arbeitet interdisziplinär und bringt ihr Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit ein.
###§ 1
Ort und Auftrag der Krankenhausseelsorge
(
1
)
1 Die hier geordnete Seelsorge im Krankenhaus betrifft die haupt-, neben- und ehrenamtliche Seelsorge in staatlichen, konfessionellen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern. 2 Der Auftrag zur Seelsorge gilt den Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen, den Zugehörigen und den im Krankenhaus Tätigen. 3 Nicht von dieser Richtlinie umfasst sind die vielfältigen Krankenbesuche, die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie Gemeindeglieder ohne einen speziellen Auftrag in der Krankenhausseelsorge wahrnehmen.
(
2
)
Krankenhausseelsorge geschieht insbesondere durch:
- Einzel- und Gruppengespräche mit Patientinnen und Patienten, insbesondere durch Besuche auf den Stationen,
- Begleitung von Angehörigen und Zugehörigen,
- Seelsorge an Mitarbeitenden im Krankenhaus,
- Gottesdienste, Andachten, Abendmahlsfeiern, Kasualien und andere geistliche Handlungen,
- Sterbebegleitung,
- Zusammenarbeit mit dem therapeutischen Team nach Maßgabe des Seelsorgegeheimnisgesetzes,
- Mitwirkung bei ethischen Beratungsgesprächen sowie Mitarbeit in Ethikkomitees,
- Mitwirkung im Krankenpflegeunterricht sowie bei der Fort- und Weiterbildung des Krankenhauspersonals,
- Kontakte zur Krankenhausleitung und -verwaltung.
(
3
)
Zur Arbeit der Krankenhausseelsorge gehört weiterhin:
- Mitarbeit im Kirchenkreis,
- Kontakte zu den Kirchengemeinden sowie zu ambulanten und stationären Einrichtungen der Krankenversorgung,
- Gewinnung, Begleitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Krankenhausseelsorge,
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2
Der Dienst in der Krankenhausseelsorge
(
1
)
Der Dienst der Krankenhausseelsorge wird wahrgenommen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ehrenamtliche Beauftragte, die jeweils für diesen Dienst besonders qualifiziert sind.
(
2
)
1 Die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich Tätigen sind in der Regel Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen oder kreiskirchlichen Mitarbeiterstellen. 2 Sie können auch im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken oder im Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehen.
(
3
)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für diesen Dienst qualifizierte Ehrenamtliche werden durch den Kreiskirchenrat beauftragt. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die außerhalb ihres hauptamtlichen Auftrags im Nebenamt, im Ehrenamt oder im Ruhestand in der Krankenhausseelsorge tätig sind, beauftragt das Konsistorium gemäß Pfarrdienstgesetz.
(
4
)
Vor Berufungen, Anstellungen, Beauftragungen und Verlängerungen von Berufungszeiten ist die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhausseelsorge zu beteiligen.
(
5
)
Den Kirchenkreisen werden Mittel für Personalkostenanteile in der Krankenhausseelsorge nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes zur Verfügung gestellt.
(
6
)
Zu den Rahmenbedingungen der Krankenhausseelsorge gehören:
- die Bereitstellung eines Andachtsraums und/oder Raumes der Stille; an der Gestaltung dieser Räume ist die oder der in der Krankenhausseelsorge Tätige sowie die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhausseelsorge zu beteiligen,
- die Bereitstellung eines Dienstzimmers sowie eines Ortes für Bekanntmachungen; zur Ausstattung des Dienstzimmers gehören zeitgemäße Kommunikationsmittel, eine entsprechende Büroausstattung sowie eine geeignete Möglichkeit für seelsorgliche Gespräche,
- eine Vereinbarung (Dienstbeschreibung) über die Dienst- oder Arbeitszeit, die Rufbereitschaft, Vertretungen, den Dienst- oder Arbeitsort und die Schwerpunktsetzungen in der Seelsorge,
- die Teilnahme an Konventen und anderen Gremien,
- die Teilnahme an fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
- Finanzierungsregelungen einschließlich Sachkostenerstattung.
(
7
)
1 Die Rahmenbedingungen werden nach Maßgabe der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhausseelsorge zwischen dem Krankenhaus, dem Anstellungsträger und der oder dem in der Krankenhausseelsorge Tätigen erarbeitet und sollen zwischen dem Krankenhaus und dem Anstellungsträger vertraglich geregelt werden. 2 Ist das Krankenhaus selbst Anstellungsträger, wird eine entsprechende Regelung zwischen dem Krankenhaus und dem Kirchenkreis unter der Fachberatung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers angestrebt. 3 Der Anstellungsträger erstellt in Zusammenarbeit mit der oder dem in der Seelsorge Tätigen und der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer eine Dienst- oder Stellenbeschreibung. 4 Sie soll vom Anstellungsträger und den in der Seelsorge Tätigen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden.
(
8
)
1 Die in der Krankenhausseelsorge haupt- und nebenamtlich Tätigen arbeiten eigenverantwortlich und gleichberechtigt. 2 Sind mehrere in einem Krankenhaus tätig, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet.
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9
)
1 In Krankenhäusern mit mehreren hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen wird die Koordination vom Anstellungsträger einer Person aus diesem Kreis übertragen. 2 Zur Koordination gehört insbesondere die Vertretung der Anliegen der Seelsorge gegenüber dem Krankenhaus.
(
10
)
1 Die kreiskirchliche Koordination der Krankenhausseelsorge kann durch die Superintendentin oder den Superintendenten in Abstimmung mit der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer einer oder einem hauptamtlich tätigen Seelsorgerin oder Seelsorger übertragen werden. 2 Die Übertragung der Koordinationstätigkeit erfolgt in der Regel für drei Jahre.
#§ 3
Qualifikation und Fortbildung
(
1
)
Die für den Dienst an kranken oder sterbenden Menschen, deren Angehörigen, Zugehörigen und den betreuenden Berufsgruppen erforderlichen Kompetenzen (zum Beispiel Einfühlungsvermögen, psychische Belastbarkeit, Spiritualität, Kontaktfähigkeit, Gesprächsführung, Befähigung zum Umgang mit ethischen Fragestellungen, Grundkenntnisse in Krankheitsbildern sowie über Strukturen des Gesundheitswesens) werden in der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge, in Fachkonventen und Tagungen sowie durch begleitende Praktika und Supervisionen vermittelt und vertieft.
(
2
)
1 Für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhausseelsorge ist eine zwölfwöchige, für den nebenamtlichen Dienst eine sechswöchige pastoralpsychologische Weiterbildung (KSA) der Sektion klinische Seelsorgeausbildung der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. 2 Über die Vergleichbarkeit entscheidet die Landespfarrerin oder der Landespfarrer.
(
3
)
Bei Bewerberinnen oder Bewerbern um eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit in der Krankenhausseelsorge, die eine entsprechende Qualifikation noch nicht erreicht, aber eine solche Ausbildung bereits begonnen haben, kann die Landespfarrerin oder der Landespfarrer im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Dienst befristete Ausnahmen zulassen.
(
4
)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge, denen die Beauftragung zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen werden soll, müssen an einer Prädikantenausbildung teilgenommen haben. 2 Nach erfolgreichem Abschluss kann der Kirchenkreis oder bei einem anderem Anstellungsträger die Landespfarrerin oder der Landespfarrer die Beauftragung beim Konsistorium beantragen.
(
5
)
1 Berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der Seelsorge sind für alle haupt- und nebenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen verpflichtend. 2 Supervision ist verbindlich, für die ehrenamtlich Tätigen wird sie empfohlen. 3 Haupt- und nebenamtlich Tätige sollen auf Antrag beim Anstellungsträger für die Dauer der fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Supervision unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. 4 Die Kosten werden nach Maßgabe der Mittel durch den Anstellungsträger und/oder die Landeskirche gemäß Fortbildungsgesetz und weiterer landeskirchlicher Regelungen übernommen.
(
6
)
Die Ausbildung der ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen wird in eigenen Richtlinien unter der Leitung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers festgelegt.
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#§ 4
Gesamtkonvent, Regionalkonvente, Fachkonvent und Arbeitsgruppen
(
1
)
1 Die in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen bilden den Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. 2 Der Gesamtkonvent bildet Regionalkonvente, einen Fachkonvent für Altenpflegeheimseelsorge sowie nach Bedarf thematische Arbeitsgruppen.
(
2
)
Der Gesamtkonvent, die Regionalkonvente, der Fachkonvent für Altenpflegeheimseelsorge und die Arbeitsgruppen dienen insbesondere der Fortbildung in pastoraltheologischen und medizinethischen Fragen sowie dem Erfahrungsaustausch.
(
3
)
1 Der Gesamtkonvent kommt auf Einladung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Die Teilnahme ist verbindlich. 3 Nebenamtlich Tätige und ehrenamtlich Beauftragte können auf Antrag Mitglieder oder Gäste des Gesamtkonvents werden. 4 Über den Antrag entscheidet der Konventsrat.
(
4
)
1 Der Gesamtkonvent wählt vier bis sechs seiner Mitglieder für zwei Jahre in den Konventsrat, darunter muss mindestens die Hälfte hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge oder der Altenpflegeheimseelsorge tätig sein. 2 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer ist geborenes Mitglied. 3 Der Konventsrat bereitet unter der Leitung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers eine Jahrestagung und eventuelle weitere Tagungen vor, führt sie durch und setzt die Beschlüsse des Gesamtkonvents um. 4 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Konventsrat rückt die- oder derjenige der Kandidatenliste mit den meisten Stimmen für den Rest der Amtszeit nach. 5 Ist keine Kandidatin oder kein Kandidat mehr vorhanden, bleibt der Platz bis zur nächsten Wahl vakant.
(
5
)
1 Alle in der Krankenhausseelsorge eines Kirchenkreises oder einer Region Tätigen bilden den jeweiligen Regionalkonvent für die Krankenhausseelsorge. 2 Die Regionalkonvente halten Verbindung zu den Kirchenkreisen und organisieren die Strukturen der Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen selbst.
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6
)
Alle im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen bilden den Fachkonvent für Altenpflegeheimseelsorge unter der Leitung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers.
(
7
)
Die Zugehörigkeit der Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen für Krankenhausseelsorge oder Altenpflegeheimseelsorge zu den Pfarrkonventen der Kirchenkreise bleibt bestehen.
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8
)
Die durch den Gesamtkonvent berufenen und eingerichteten Arbeitsgruppen informieren den Konventsrat und den Gesamtkonvent regelmäßig über ihre Arbeit.
#§ 5
Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhausseelsorge
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft eine Pfarrerin oder einen Pfarrer für die Dauer von sechs Jahren als Landespfarrerin oder Landespfarrer für die Krankenhausseelsorge. 2 Der Gesamtkonvent kann Vorschläge machen. 3 Eine Wiederberufung für weitere sechs Jahre ist zulässig, in besonders begründeten Ausnahmen (z. B. absehbarer Ruhestandseintritt oder besondere gesundheitliche Beeinträchtigung) kann eine zweite Wiederberufung erfolgen. 4 Die unter § 3 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhausseelsorge müssen vorliegen. 5 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer ist Inhaberin oder Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle.
(
2
)
1 Der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer obliegt die Fachberatung der in der Krankenhausseelsorge und der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen und Verantwortlichen sowie über die Aufgaben, Inhalte und Standards in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge. 2 Der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer kann die Fachaufsicht über haupt-, neben- oder ehrenamtlich in der Krankenhaus- oder Altenpflegeheimseelsorge Tätige durch den jeweiligen Anstellungsträger übertragen werden.
(
3
)
Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer hat folgende weitere Aufgaben:
- die Vertretung der Belange der Krankenhausseelsorge und der Altenpflegeheimseelsorge gegenüber der Kirchenleitung, dem Konsistorium, den Krankenhäusern und Einrichtungen, Kreiskirchenräten, Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland, Institutionen und Interessenvertretungen im Bereich des Krankenhaus- und Altenpflegeheimwesens,
- die Beteiligung bei der Berufung, Anstellung und Beauftragung von den in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen,
- die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und Stellenbeschreibungen,
- die Beteiligung bei der Überprüfung der Verteilkriterien der landeskirchlichen Personalkostenanteile für die Krankenhausseelsorge,
- Refinanzierungsverhandlungen mit den Trägern zu den Personalkosten der Kranken- und Altenpflegeheimseelsorge gemeinsam mit den Kirchenkreisen,
- die Leitung des Konventsrats,
- die Mitwirkung in der Seelsorgeaus-, Fort- und Weiterbildung,
- die Beratung der Landeskirche und der Kirchenkreise in medizinethischen Fragen,
- die Teilnahme an landeskirchlichen und kreiskirchlichen Visitationen der Krankenhausseelsorge und der Altenpflegeheimseelsorge,
- die Teilnahme am Gesamtephorenkonvent und am Konvent der kirchlichen Einrichtungen und Beauftragten,
- die Mitgliedschaft in der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- die Mitgliedschaft in der Konferenz für Altenpflegeheimseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer kann bestimmte Aufgaben an ordinierte Mitglieder des Gesamtkonvents in Abstimmung mit der Referatsleitung im Konsistorium befristet übertragen.
(
5
)
1 Das Konsistorium beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Landespfarrerin oder des Landespfarrers in der Regel aus den Mitgliedern des Konventsrats. 2 Die Berufungszeit ist an die Amtszeit der Landespfarrerin oder des Landespfarrers gebunden. 3 Der Gesamtkonvent kann Vorschläge machen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten am 1. April 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Seelsorge im Krankenhaus im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2000 (KABl.-EKiBB S. 2001, S. 7), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2005, außer Kraft.