.Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.08.2015
Geltungszeitraum bis: 30.09.2023
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
Berlin Mitte-West
Vom 5. März 2015
(KABl. S. 142)
####§ 1
Kirchenkreisverband
(1) Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, der Kirchenkreis Berlin-Schöneberg und der Kirchenkreis Tempelhof bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West.
(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
(4) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
#§ 2
Zweck
Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West.
#§ 3
Grundsatz
(1) Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er einerseits Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke erbringt und andererseits teilhat an der Aufsicht über diese kirchlichen Körperschaften.
(2) 1Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen, Verbände und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende. 2Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird durch die Beratung und Unterstützung des Kirchlichen Verwaltungsamtes gestärkt.
(3) Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
#§ 4
Organe des Verbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 5
Vorstand
(1) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. 3Die Berufung kann befristet werden. 4Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. 5Erneute Berufung ist zulässig.
(2) 1Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(3) 1Vor der Berufung ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende Person herzustellen. 2Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. 3Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
(4) Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Verwaltungsamtes.
(5) 1Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
#§ 6
Verwaltungsrat
(1) 1Jeder Kirchenkreis, der Mitglied des Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West ist, entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. 2Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) 1Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. 2Zusätzlich benennt jeder Kirchenkreis für sein weiteres Mitglied im Verwaltungsrat eine Vertretung.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. 2Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(4) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens dreimal jährlich. 2Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. 3Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnis vorgelegt. 4Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(5) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2Er berät und beschließt über
- die Berufung und die Abberufung des Vorstands einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
- Grundsätze der Vermögensanlage,
- die Verbandssatzung und deren Änderung sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige weitere Standorte,
- die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz,
- die Zustimmung zur Übernahme von Auftragsaufgaben gemäß § 10 Verwaltungsämtergesetz,
- die Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9 a Verwaltungsämtergesetz,
- Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten oder Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
- die Zustimmung zur Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten des Verbandes.
(6) Der Verwaltungsrat wirkt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand darauf hin, dass zum Zwecke einer möglichst effizienten Arbeit des Verwaltungsamtes Arbeitsabläufe, Prozesse und andere Vorgänge in den beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie Einrichtungen, Verbänden und Werken, die die Zuständigkeit des Verbandes oder des Verwaltungsamtes berühren, soweit wie möglich unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Beteiligten angeglichen werden bzw. einheitlich erfolgen.
(7) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
#§ 7
Regelaufgaben
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände sind verpflichtet, die folgenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt erledigen zu lassen:
- Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
- Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
- Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
- Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
- Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten,
- Personalverwaltung, soweit die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, mit Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
- Personalverwaltung, soweit nicht unter Nr. 6 erfasst, mit der Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
- haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
- Verwaltung von nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Einrichtungen, insbesondere Friedhöfen,
- Verwaltung von Kindertageseinrichtungen,
- Verwaltung von Projekten, die überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden,
- Verwaltung von Projekten, die nicht überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden (zum Beispiel Bauprojekten),
- Führung von Baukassen,
- Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
- Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören.
§ 8
Finanzierung
(1) Die Erledigung der Regelaufgaben wird wie folgt finanziert:
- Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts,
- Gebühren und Kostenbeiträge gemäß der diese regelnden Gebühren- und Kostenbeitragssatzung,
- Zuschüsse der Kirchenkreise insbesondere zur Deckung der Sachkosten, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen der beteiligten Kirchenkreise bemisst.
(2) 1Die am Verband beteiligten Kirchenkreise stellen die Bildung ausreichender Rücklagen zur Sicherung des Personalkostenrisikos des Verbandes und die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage des Gebäudes Karolingerplatz 6/6a, 14052 Berlin, soweit diese durch den Verband aufzubringen und vorzuhalten ist, sicher. 2Sie treffen hierzu jeweils eine gesonderte Vereinbarung.
#§ 9
Auftragsaufgaben
1Das Kirchliche Verwaltungsamt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates weitere Aufgaben für kirchliche Körperschaften, Einrichtungen, Verbände oder Werke übernehmen. 2Die Bedingungen im Einzelnen, insbesondere auch die Höhe der Kostenbeiträge, sind vor der Übernahme der Aufgabe in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen.
#§ 10
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft
(1) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
(2) 1Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaft in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- und Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. 2Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
(3) 1Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft daraufhin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. 2Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
#§ 11
Wirtschaftsführung
(1) 1Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. 2Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, Kostenbeiträge, Gebühren und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
(2) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
#§ 12
Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach Zustimmung der in § 1 genannten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium zum 1. August 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West vom 1. Januar 2012 (KABI. S. 56) außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 21. Juli 2015 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.