. § 1
# § 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.07.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2023
Rechtsverordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an universitäre lehramtsbezogene Studiengänge im Fach Evangelische Religionslehre (AusbO/Ev. RL)
Vom 8. Juni 2012
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#### § 1
Ziel der schulpraktischen Ausbildung
(
1
)
1 Die schulpraktische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Fach Evangelische Religionslehre wird nach Maßgabe von § 19 des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 13], S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S. 26, 59) und § 16a des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, ber. S. 948) BRV 2232-1, zuletzt geändert durch Art. I 14. ÄndG vom 18. 09. 2011 (GVBl. S. 491) von der Evangelischen Kirche durchgeführt. 2 Sie nimmt teil an dem Auftrag, die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit den Anforderungen der Schul- und Unterrichtspraxis vertraut zu machen. 3 Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die Lehrerqualifikationen Unterrichten, Erziehen, Beraten, Beurteilen, Innovieren, Organisieren und Verwalten erwerben. 4 Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung der schulpraktischen Ausbildung hat sich an diesen Zielen zu orientieren.
(
2
)
1 Die schulpraktische Ausbildung schließt mit der Abschließenden Kirchlichen Prüfung. 2 Damit wird die Befähigung für folgende Lehrämter im Fach Evangelische Religionslehre erworben:
- das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen;
- das Lehramt an Gymnasien;
- das Lehramt an beruflichen Schulen oder
- das Lehramt für Sonderpädagogik.
§ 2
Gliederung der Ausbildung
(
1
)
Die schulpraktische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Evangelische Religionslehre umfasst die Teilnahme an den Veranstaltungen eines für das jeweilige Lehramt zuständigen Fachseminars und die Durchführung von Ausbildungsunterricht.
(
2
)
Die Teilnahme an den Konventen der Religionslehrkräfte der zuständigen Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht ist Bestandteil der schulpraktischen Ausbildung.
# § 3
Einweisung in die schulpraktische Ausbildung
(
1
)
Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Evangelische Religionslehre werden gleichzeitig mit ihrer Einweisung in ein Schulpraktisches Seminar dem für sie zuständigen Fachseminar (§ 4) und einer Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht durch das Konsistorium zugewiesen.
(
2
)
Nach Möglichkeit soll der Ausbildungsunterricht (§ 6) im Fach Evangelische Religionslehre an derselben Schule durchgeführt werden, an der die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter den Ausbildungsunterricht im anderen Fach erteilt.
# § 4
Fachseminare
(
1
)
1 In den Fachseminaren Evangelische Religionslehre sollen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit der Praxis des Evangelischen Religionsunterrichts vertraut gemacht und zur selbstständigen Planung, Durchführung und Auswertung von Religionsunterricht befähigt werden. 2 Dies geschieht in der Regel durch Planung und Erprobung von Einzelstunden und Unterrichtseinheiten sowie durch Unterrichtsbeobachtung mit anschließender didaktischer Analyse.
(
2
)
Die Ausbildung in den Fachseminaren umfasst insbesondere die Themenbereiche:
- Einführung in die Didaktik des Religionsunterrichts, Vermittlung von Beobachtungskategorien und Beurteilungskriterien und Methoden der Erfolgskontrolle;
- Erörterung der Aufgaben des Religionsunterrichts in Gegenwart und Vergangenheit unter Berücksichtigung der Situation der Schülerinnen und Schüler und des Auftrages der Kirche;
- Einführung in das Selbstverständnis eines kirchlich verantworteten Religionsunterrichts als Beitrag zum Bildungsauftrag der Schule;
- Anwendung der jeweils gültigen kompetenzorientierten und standardbezogenen Rahmenlehrpläne der Evangelischen Landeskirche;
- Analyse der Struktur des Religionsunterrichts und seiner unterschiedlichen didaktischen Ansätze;
- Probleme der Methodik des Religionsunterrichts, seiner unterschiedlichen Arbeits- und Sozialformen;
- Verwendung und Analyse von Medien;
- Analyse fachdidaktischer Literatur;
- Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts auf dem Gebiet der Evangelischen Landeskirche.
(
3
)
Die dreistündigen Sitzungen der Fachseminare finden in der Regel einmal wöchentlich statt und haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.
(
4
)
Die Fachseminare können Veranstaltungsformen wie pädagogische Wochen, Hospitationstage, Projekte oder fächerverbindende und fachübergreifende Seminare annehmen.
(
5
)
Die Zahl der Mitglieder eines Fachseminars soll nach Möglichkeit fünfzehn nicht überschreiten.
# § 5
Aufgaben der Fachseminarleitung
(
1
)
Die Fachseminarleitung hat folgende Aufgaben:
- Leitung der Sitzungen des Fachseminars;
- Planung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildungsaufgaben (§ 4);
- Festsetzung des Umfangs des Ausbildungsunterrichts in Absprache mit der oder dem zuständigen Beauftragten;
- Besuch der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Ausbildungsunterricht mindestens zweimal pro Ausbildungshalbjahr mit anschließender Beratung;
- Beurteilung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter;
- Teilnahme an Dienstberatungen der staatlichen Studienseminare oder der Schulpraktischen Seminare nach entsprechender Einladung durch diese.
(
2
)
1 Zur Sicherung der Qualität der Ausbildung führt die Fachseminarleitung in Absprache und Kooperation mit dem Konsistorium in regelmäßigen Abständen geeignete Maßnahmen zur internen Evaluation durch. 2 Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen können daran beteiligt werden. 3 Jede Lehramtsanwärterin und jeder Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an Befragungen und Erhebungen teilzunehmen, sofern diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluierungsauftrages erforderlich sind.
# § 6
Ausbildungsunterricht
(
1
)
Die schulpraktische Ausbildung umfasst den Ausbildungsunterricht und andere die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffende Tätigkeiten.
(
2
)
Der Ausbildungsunterricht beträgt in der Regel fünf Wochenstunden und wird einmal pro Ausbildungshalbjahr von der oder dem zuständigen Beauftragten gemeinsam mit der Fachseminarleitung hospitiert.
(
3
)
Der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter wird durch die zuständige Beauftragte oder den zuständigen Beauftragten eine geeignete Religionslehrkraft benannt, die sie oder ihn in Fragen der Unterrichtsplanung, -durchführung und -reflexion methodisch-didaktischer Entscheidungen anleitet.
(
4
)
Im Ausbildungsunterricht sollen sich Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht sinnvoll ergänzen.
(
5
)
Selbstständiger Unterricht soll in einem Umfang von zwei Wochenstunden zu Ausbildungsbeginn durchgeführt werden und in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters vier Stunden ab der zweiten Ausbildungshälfte nicht überschreiten.
(
6
)
Die Beauftragung mit selbstständigem Unterricht erfolgt durch die zuständige Beauftragte oder den zuständigen Beauftragten in Absprache mit der Fachseminarleitung.
# § 7
Dauer der schulpraktischen Ausbildung
(
1
)
1 Die Dauer der schulpraktischen Ausbildung richtet sich nach den in den jeweils gültigen Fassungen der Ordnungen der Länder Berlin (§ 3 Lehrerausbildungs- und Prüfungsordnung – LAPO) und Brandenburg (§ 14 Ordnung für den Vorbereitungsdienst – OVP) festgelegten Ausbildungszeiten. 2 Die schulpraktische Ausbildung beginnt mit der Einweisung in das Fachseminar.
(
2
)
Die schulpraktische Ausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Lehramts-anwärterin oder der Lehramtsanwärter die Abschließende Kirchliche Prüfung abgelegt oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, oder mit der Entlassung aus der schulpraktischen Ausbildung.
(
3
)
Auf die schulpraktische Ausbildung können nach Ablegen der Ersten Staatsprüfung oder der lehramtsbezogenen gestuften Studiengänge zurückgelegte Zeiten einer schulpraktischen Ausbildung in gleichwertigen Seminaren und einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit an Schulen nach Maßgabe des jeweiligen staatlichen Rechts durch die jeweils zuständige staatliche Stelle angerechnet werden.
(
4
)
Die schulpraktische Ausbildung kann verlängert werden, wenn
- die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen übersteigen;
- eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf.
(
5
)
Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, an den Veranstaltungen des Fachseminars bis drei Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung und im Falle des Nichtbestehens der Prüfung erneut bis drei Wochen vor der Wiederholungsprüfung teilzunehmen.
# § 8
Beurteilungen
(
1
)
1 Zwei Wochen vor dem Ende der ersten Ausbildungshälfte und zwölf Wochen vor dem Ende der zweiten Ausbildungshälfte nimmt die oder der zuständige Beauftragte, in deren oder dessen Arbeitsstellenbereich die schulpraktische Ausbildung erfolgt, schriftlich zu Fähigkeiten, Kenntnissen, fachlicher Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nach dem Ausbildungsstand Stellung. 2 Die anleitende Lehrkraft soll dabei gehört werden. 3 Die Beurteilung schließt jeweils mit einer Note. 4 Sie ist der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter und im Anschluss der Fachseminarleitung zur Kenntnis zu geben.
(
2
)
1 Die Fachseminarleitung erstellt unverzüglich unter Berücksichtigung der Beurteilung nach Absatz 1 und unter Einbeziehung der ausbildungsbegleitenden Modulprüfungen des Fachseminars eine Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt. 2 Sie schließt mit einer Note. 3 Die Beurteilung ist der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter, im Anschluss der Leitung des Schulpraktischen Seminars und dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
(
3
)
1 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter, die die Abschließende Kirchliche Prüfung wiederholen dürfen, werden in der Regel nach der Hälfte der Zeit, um die die schulpraktische Ausbildung verlängert worden ist, von der Fachseminarleitung beurteilt. 2 Die Fachseminarleitung äußert sich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nach dem Ausbildungsstand. 3 Die oder der zuständige Beauftragte soll dabei gehört werden. 4 Die Beurteilung schließt mit einer Note. 5 Die Beurteilung ist der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter, im Anschluss der Leitung des Schulpraktischen Seminars und dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
# § 9
Notenskala
(
1
)
Für die Beurteilung gemäß § 8 sind folgende Noten zu verwenden:
Zur differenzierten Bewertung werden im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
sehr gut |
(
1
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
(
2
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
(
3
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
ausreichend |
(
4
)
= | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
(
5
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und |
ungenügend |
(
6
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(
2
)
1 Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
bis 1,49 | sehr gut | |
von 1,50 | bis 2,49 | gut |
von 2,50 | bis 3,49 | befriedigend |
von 3,50 | bis 4,0 | ausreichend |
von 4,01 | bis 5,0 | mangelhaft |
ab 5,01 | ungenügend |
2 Bei diesen Ergebnissen werden nur die ersten zwei Dezimalstellen berücksichtigt. 3 Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
# § 10
Übergangsregelung
Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich am 30. Juni 2012 in der schulpraktischen Ausbildung befunden haben, gilt die Ordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung für Lehramtsanwärter im Fach Evangelische Religionslehre (AusbO/Ev.RL) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl. EKiBB S. 117).
#§ 11
In-Kraft-Treten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(
2
)
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung tritt die Ordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung für Lehramtsanwärter im Fach Evangelische Religionslehre (AusbO/Ev.RL) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl. EKiBB S. 117) außer Kraft.