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Rechtsverordnung über die schulpraktische Ausbildung im Fach Evangelische Religionslehre (AusbO/Ev. RL)

Vom 16. Juni 2023

(KABl. Nr. 82 S. 156)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) die nachstehende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Ziel der schulpraktischen Ausbildung

( 1 ) Die schulpraktische Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Fach Evangelische Religionslehre wird nach Maßgabe von § 14 des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 45]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 10]) und § 15 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. 2014, 49) BRV 2232-1, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) von der Evangelischen Kirche durchgeführt. Sie nimmt teil an dem Auftrag, Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit den Anforderungen der Schul- und Unterrichtspraxis vertraut zu machen. Der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, über die eine Lehrkraft zur Bewältigung ihrer allgemeinen und lehramtsspezifischen Aufgaben verfügen muss, stehen dabei im Mittelpunkt. Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die in den von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Bildungsstandards für die Lehrerbildung ausgewiesenen Kompetenzbereiche erwerben. Die berufsfeldbezogenen Kompetenzen orientieren sich an den Zielen und Grundsätzen von Bildung und Erziehung des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts und konzentrieren sich unter Berücksichtigung des Aspekts der Inklusion auf die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation.
( 2 ) Die schulpraktische Ausbildung schließt mit der Abschließenden Kirchlichen Prüfung. Damit wird die Lehrbefähigung für folgende Lehrämter im Fach Evangelische Religionslehre erworben:
  1. das Lehramt für die Primarstufe,
  2. das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),
  3. das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder
  4. das Lehramt für Förderpädagogik.
( 3 ) Lehrkräfte, die die fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Lehramtes im Fach Evangelische Religionslehre gemäß Absatz 2 erfüllen und die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den kirchlichen Dienst eingestellt wurden, können berufsbegleitend ausgebildet werden. Näheres wird durch kirchliche Rechtsverordnung geregelt.
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§ 2
Gliederung der Ausbildung

( 1 ) Die schulpraktische Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Evangelische Religionslehre umfasst die Teilnahme an den Veranstaltungen eines für das jeweilige Lehramt zuständigen Fachseminars und die Durchführung von Ausbildungsunterricht.
( 2 ) Die Teilnahme an den Konventen der Religionslehrkräfte der zuständigen Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht ist Bestandteil der schulpraktischen Ausbildung. Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten werden dazu regelmäßig durch die Beauftragten eingeladen.
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§ 3
Einweisung in die schulpraktische Ausbildung

( 1 ) Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Evangelische Religionslehre werden gleichzeitig mit ihrer Einweisung in ein Schulpraktisches Seminar bzw. Allgemeines Seminar dem für sie zuständigen Fachseminar (§ 4) und einer Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht durch das Konsistorium zugewiesen.
( 2 ) Nach Möglichkeit soll der Ausbildungsunterricht (§ 6) im Fach Evangelische Religionslehre an derselben Schule durchgeführt werden, an der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten den Ausbildungsunterricht im anderen Fach erteilen.
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§ 4
Fachseminare

( 1 ) In den Fachseminaren Evangelische Religionslehre sollen die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit der Theorie und Praxis des Evangelischen Religionsunterrichts vertraut gemacht und zur selbstständigen Planung, Durchführung und Auswertung von Religionsunterricht befähigt werden. Dies geschieht in der Regel durch Planung und Erprobung von Einzelstunden und Unterrichtssequenzen sowie durch Unterrichtsbeobachtung mit anschließender didaktischer Analyse.
( 2 ) Die Ausbildung in den Fachseminaren umfasst insbesondere die Themenbereiche:
  1. Einführung in die Didaktik des Religionsunterrichts, Vermittlung von Beobachtungskategorien und Beurteilungskriterien und Methoden der Erfolgskontrolle,
  2. Erörterung der Aufgaben des Religionsunterrichts in Gegenwart und Vergangenheit unter Berücksichtigung der Situation der Schülerinnen und Schüler und des Auftrages der Kirche,
  3. Einführung in das Selbstverständnis eines kirchlich verantworteten Religionsunterrichts als Beitrag zum Bildungsauftrag der Schule,
  4. Anwendung der jeweils gültigen kompetenzorientierten und standardbezogenen Rahmenlehrpläne der Evangelischen Landeskirche,
  5. Analyse der Struktur des Religionsunterrichts und seiner unterschiedlichen didaktischen Ansätze,
  6. Probleme der Methodik des Religionsunterrichts, seiner unterschiedlichen Arbeits- und Sozialformen,
  7. Verwendung und Analyse von Medien,
  8. Analyse fachdidaktischer Literatur,
  9. Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts auf dem Gebiet der Evangelischen Landeskirche.
( 3 ) Die drei Wochenstunden andauernden Sitzungen der Fachseminare finden in der Regel einmal wöchentlich statt und haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.
( 4 ) Die Fachseminare können Veranstaltungsformen wie pädagogische Wochen, Hospitationstage, Projekte oder fächerverbindende und fachübergreifende Seminare annehmen. In Ausnahmefällen können sie als Video- oder Telefonkonferenzen oder hybrid, durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder, angeboten werden.
( 5 ) Die Zahl der Mitglieder eines Fachseminars soll nach Möglichkeit fünfzehn nicht überschreiten.
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§ 5
Aufgaben der Fachseminarleitung

( 1 ) Die Fachseminarleitung hat folgende Aufgaben:
  1. Leitung der Sitzungen des Fachseminars,
  2. Planung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildungsaufgaben (§ 4),
  3. Festsetzung des Umfangs des Ausbildungsunterrichts in Absprache mit der oder dem zuständigen Beauftragten,
  4. Besuch der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Ausbildungsunterricht in der Regel zweimal pro Ausbildungshalbjahr mit anschließender Beratung,
  5. Beurteilung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten,
  6. Teilnahme an Dienstberatungen der staatlichen Schulpraktischen oder Allgemeinen Seminare nach entsprechender Einladung durch diese.
( 2 ) Zur Sicherung der Qualität der Ausbildung führt die Fachseminarleitung in Absprache und Kooperation mit dem Konsistorium in regelmäßigen Abständen geeignete Maßnahmen zur internen Evaluation durch. Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen können daran beteiligt werden. Jede Lehramtskandidatin und jeder Lehramtskandidat ist verpflichtet, an Befragungen und Erhebungen teilzunehmen, sofern diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluierungsauftrages erforderlich sind.
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§ 6
Ausbildungsunterricht

( 1 ) Die schulpraktische Ausbildung umfasst den Ausbildungsunterricht und andere die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffende Tätigkeiten.
( 2 ) Der Ausbildungsunterricht beträgt in der Regel fünf Wochenstunden und wird einmal pro Ausbildungshalbjahr von der oder dem zuständigen Beauftragten gemeinsam mit der Fachseminarleitung hospitiert.
( 3 ) Der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten wird durch die zuständige Beauftragte oder den zuständigen Beauftragten eine geeignete Religionslehrkraft benannt, die sie oder ihn in Fragen der Unterrichtsplanung, -durchführung und -reflexion methodisch-didaktischer Entscheidungen anleitet.
( 4 ) Im Ausbildungsunterricht sollen sich Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht sinnvoll ergänzen.
( 5 ) Selbstständiger Unterricht soll in einem Umfang von zwei Wochenstunden zu Ausbildungsbeginn durchgeführt werden und in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand der Lehramtskandidatin oder Lehramtskandidaten vier Stunden ab der zweiten Ausbildungshälfte nicht überschreiten.
( 6 ) Die Beauftragung mit selbstständigem Unterricht erfolgt durch die zuständige Beauftragte oder den zuständigen Beauftragten in Absprache mit der Fachseminarleitung.
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§ 7
Dauer der schulpraktischen Ausbildung

( 1 ) Die Dauer der schulpraktischen Ausbildung richtet sich nach den in den jeweils gültigen Fassungen der Ordnungen der Länder Berlin (Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter – VSLVO) und Brandenburg (Ordnung für den Vorbereitungsdienst – OVP) festgelegten Ausbildungszeiten. Die schulpraktische Ausbildung beginnt mit der Einweisung in das Fachseminar.
( 2 ) Die schulpraktische Ausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Abschließende Kirchliche Prüfung abgelegt oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, oder mit der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bzw. der schulpraktischen Ausbildung.
( 3 ) Auf die schulpraktische Ausbildung können nach Ablegen der Ersten Staatsprüfung oder der lehramtsbezogenen gestuften Studiengänge zurückgelegte Zeiten einer schulpraktischen Ausbildung in gleichwertigen Seminaren und einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit an Schulen nach Maßgabe des jeweiligen staatlichen Rechts durch die jeweils zuständige staatliche Stelle angerechnet werden.
( 4 ) Die schulpraktische Ausbildung kann verlängert werden, wenn
  1. die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen,
  2. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf.
( 5 ) Die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat ist verpflichtet, an den Veranstaltungen des Fachseminars bis drei Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung teilzunehmen.
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§ 8
Beurteilungen

( 1 ) Zwölf Wochen vor Ende der Ausbildung nimmt die oder der zuständige Beauftragte, in deren oder dessen Arbeitsstellenbereich die schulpraktische Ausbildung erfolgt, schriftlich zu Fähigkeiten, Kenntnissen, fachlicher Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten nach dem Ausbildungsstand Stellung. Die anleitende Lehrkraft soll dabei gehört werden. Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 9. Sie ist der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten und im Anschluss der Fachseminarleitung zur Kenntnis zu geben.
( 2 ) Die Fachseminarleitung erstellt zwei Wochen vor dem Ende der ersten Ausbildungshälfte eine Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt. Sie schließt mit einer Note. Unter Berücksichtigung der Beurteilung nach Absatz 1 erstellt die Fachseminarleitung zwölf Wochen vor Ende der Ausbildung unter Einbeziehung der ausbildungsbegleitenden Modulprüfungen eine Schlussbeurteilung. Sie schließt mit einer Note. Die Beurteilung der Fachseminarleitung ist dem Konsistorium und der/dem zuständigen Beauftragten sowie der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten zur Kenntnis zu geben, die diese an die Leitung des Schulpraktischen oder Allgemeinen Seminars weiterleiten.
( 3 ) Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten, die die Abschließende Kirchliche Prüfung wiederholen dürfen, werden in der Regel nach der Hälfte der Zeit, um die die schulpraktische Ausbildung verlängert worden ist, von der Fachseminarleitung beurteilt. Die Fachseminarleitung äußert sich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nach dem Ausbildungsstand. Die oder der zuständige Beauftragte soll dabei gehört werden. Die Beurteilung schließt mit einer Note. Die Beurteilung ist der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten, im Anschluss der Leitung des Schulpraktischen Seminars, der oder dem zuständigen Beauftragten und dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Lautet die Note der Schlussbeurteilung gemäß Absatz 2 Satz 3 schlechter als „ausreichend“ (4,0), kann eine Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung nicht erfolgen. Das Konsistorium teilt dies der zuständigen staatlichen Stelle mit. Wird durch die zuständige staatliche Stelle einer Ausbildungsverlängerung zugestimmt, richtet sich diese nach den landesrechtlichen Regelungen.
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§ 9
Notenscala

( 1 ) Für die Beurteilung gemäß § 8 sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut
1 =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
2 =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
3 =
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend
4 =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
5 =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
ungenügend
6 =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zur differenzierten Bewertung werden im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
bis 1,49
„sehr gut“,
von 1,50
bis 2,49
„gut“,
von 2,50
bis 3,49
„befriedigend“,
von 3,50
bis 4,0
„ausreichend“,
von 4,01
bis 5,0
„mangelhaft“
ab 5,01
„ungenügend“.
Bei diesen Ergebnissen werden nur die ersten zwei Dezimalstellen berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 10
Übergangsregelung

Für Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten, die sich am 31. Juli 2023 in der schulpraktischen Ausbildung befunden haben, gilt die AusbO/Ev.RL in der Fassung vom 8. Juni 2012 (KABl. S. 158).
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt mit der Maßgabe des § 10 die Rechtsverordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an universitäre lehramtsbezogene Studiengänge im Fach Evangelische Religionslehre (AusbO/Ev. RL) vom 8. Juni 2012 (KABl. S. 158) außer Kraft.
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Anlage

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Modularisierte Themenbereiche der Fachseminare
gemäß § 4 AusbO/Ev. RL

Modul
Modulbeschreibung
Mögliche Inhalte
Pflichtmodule
Recht
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • die Besonderheit der rechtlichen Verfasstheit des Evangelischen Religionsunterrichts beschreiben und die dafür maßgeblichen geschichtlichen Gründe benennen,
  • rechtlich fachkundige Gespräche zu exemplarischen Problemen des Evangelischen Religionsunterrichts führen.
Der Evangelische Religionsunterricht in Berlin und Brandenburg ist in seiner rechtlichen Verfasstheit einzigartig. Diese Einzigartigkeit soll mit Blick auf die Geschichte erschlossen werden. Die zentralen kirchlichen und staatlichen Rechtstexte werden so erschlossen, dass die künftigen Religionslehrkräfte souverän mit der kirchlichen und der staatlichen Verantwortung für ihr Fach umgehen können. Während die inhaltliche und dienstrechtliche Verantwortung ganz bei der Evangelischen Kirche liegt, ermöglichen die Länder einen angemessenen organisatorischen Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens ergeben sich immer wieder Fragestellungen, für die im Modul gemeinsame Lösungen gesucht werden.
  • Regelungen des Grundgesetzes zum Religionsunterricht,
  • Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes zum Religions- und Weltanschauungsunterricht,
  • Regelungen des Berliner Schulgesetzes zum Religions- und Weltanschauungsunterricht,
  • Kirchliche Religionslehrerdienstordnung,
  • AV (Berlin) / VV (Brandenburg) Religions- und Weltanschauungsunterricht,
  • Entwicklung des Religionsunterrichts in Berlin nach 1945,
  • Entwicklung des Religionsunterrichts in Brandenburg nach 1990,
  • Entstehungsgeschichte des Fachs L-E-R,
  • Kooperation mit dem Pflichtfach Ethik (Berlin).
Planung und Reflexion
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • Religionsunterricht planen, gestalten und reflektieren,
  • zentrale Themen des Religionsunterrichts religionspädagogisch erschließen und reflektieren,
  • vielfältige Methoden situationsangemessen und kompetenzfördernd einsetzen,
  • Heterogenität differenziert wahrnehmen und religionspädagogisch reflektieren,
  • Bewertungskriterien zur Bewertung der didaktischen Qualität von Unterricht erstellen,
  • religionspädagogische Aspekte der Leistungsbeurteilung reflektieren,
  • wertschätzende Rückmeldungen zum Kompetenzerwerb der SuS geben.
Erwerb von religionspädagogischer Kompetenz auf der Grundlage von aktuellen Kenntnissen der evangelischen Fachdidaktik und der modernen Bildungswissenschaften. Dabei orientiert sich das unterrichtliche Handeln zudem an Erkenntnissen über theologische, religionswissenschaftliche und bibeldidaktische Perspektiven. Wahrnehmen der religionsdidaktischen Aufgabe im Rahmen der Bildungsverantwortung der Kirche am Lernort Schule unter Berücksichtigung von subjektorientierten Kriterien des Unterrichtens.
  • Unterrichtsplanung und -durchführung,
  • Nachgespräch,
  • Evaluation,
  • Umgang mit Vielfalt und Heterogenität,
  • Binnendifferenzierung,
  • Subjektorientierung,
  • Inklusion,
  • Leistungsbewertung,
  • Selbsteinschätzung.
Didaktik und Methodik
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • religionspädagogische Konzepte unter didaktischen und methodischen Gesichtspunkten analysieren, in historisch/ gesellschaftlichem Kontext reflektieren und bewerten,
  • Konzepte, Modelle, Methoden im Blick auf die eigene fachcurriculare Unterrichtsplanung überprüfen.
Inhalts- und themenbezogene Reflexion des Zusammenhangs/ Zusammenspiels von Didaktik und Methodik anhand von Unterrichtsmodellen, religionsdidaktischen Ansätzen der Vergangenheit und Gegenwart und eigenem Unterricht.
  • Didaktik und Methodik des RU,
  • das Konzept der Elementarisierung,
  • aktuelle didaktische Ansätze: performative Didaktik, Kinder- und Jugendtheologie, kompetenzorientierter RU, inklusiver RU,
  • Mediendidaktik,
  • Analyse didaktischer Medien,
  • Schulbuchanalyse.
Religiöse Kompetenz
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • verschiedene religionspädagogische Kompetenzmodelle erklären und vergleichen,
  • die Standards des RLPs auf konkrete Schul- und Unterrichtssituationen beziehen,
Kompetenzorientierung bildet die Grundlage schulischen Unterrichts. Den Kompetenzbegriff problematisieren, sowie Chancen und Grenzen der Kompetenzorientierung benennen.
  • Kompetenzmodelle (CI, EPA),
  • Berliner Kompetenzmodell,
  • Rahmenlehrplan,
  • Standards,
  • Niveaustufen,
  • Modelle zur Analyse und Beschreibung religiöser Sozialisation,
  • die SuS entsprechend ihrem Alter, ihrer religiösen Entwicklung und ihres persönlichen und sozialen Hintergrunds aktiv in Planung und Durchführung des Unterrichts einbeziehen.
  • entwicklungspsychologische Aspekte religiösen Lernens.
Wahlmodule
Religion und
Religionsunterricht
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • das Wechselverhältnis von allgemeiner und religiöser Bildung bestimmen,
  • die Bedeutung des Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Fächerkanons darstellen,
  • andere konfessionelle, religiöse und weltanschauliche Lebens- und Denkformen bzw. Perspektiven religionspädagogisch reflektieren,
  • das Verständnis der SuS für religiöse Handlungen fördern und Räume eröffnen, die das Erleben und Gestalten religiöser Ausdrucksformen ermöglichen
Reflexion und Erörterung des Verhältnisses von Religion und Bildung.
Auseinandersetzung
  • mit dem Profil des RU im Zusammenhang/ in der Zusammenarbeit mit dem Pflichtfach Ethik bzw. L-E-R,
  • mit seelsorgerlichen Aspekten des RU,
  • mit dem Rollenverständnis der Religionslehrerinnen und Religionslehrer.
  • Aufgaben des RU in der öffentlichen Schule,
  • positive und negative Religionsfreiheit,
  • säkulare Konzepte allgemeiner Bildung,
  • Entwicklung von Themen für fächerübergreifendes Lernen,
  • Möglichkeiten der konfessionellen Kooperation,
  • Aufgaben, Formen und Grenzen des interreligiösen Lernens sowie des Lernens mit Konfessionslosen,
  • Begegnungslernen,
  • Feste und Feiern als Ausdruck religiösen Lebens und Teil der Schulkultur,
  • Möglichkeiten und Grenzen liturgischer Formen in der Schule.
Bibeldidaktik
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • bibelwissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse didaktisch aufbereiten und anwenden,
  • theologische Sachverhalte auf die Lebenswelt der SuS hin aktualisieren und kontextualisieren.
Die religionsunterrichtliche Aufgabe, die biblische Sprache in eine an der Lebenswelt der SuS orientierte Ausdrucksweise und Verstehensmöglichkeit zu integrieren, begründet die Auseinandersetzung mit religionspädagogischen Konzeptionen. Diese didaktischen Zugänge ermöglichen die Reflexion der Hermeneutik zwischen biblischer Überlieferung und Textauslegung unter der Berücksichtigung aktueller Lebensbezüge der SuS.
  • Konzeptionen, z. B. hermeneutischer RU, Symbol- und Zeichendidaktik,
  • theologische Reflexion,
  • Methoden,
  • narrative Didaktik,
  • Rezeptionsästhetik.
Ethisches Lernen
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • die Heterogenität von Werten und Normen der SuS im RU erkennen, damit konstruktiv umgehen und für den RU fruchtbar machen,
  • Modelle ethischer Bildung darstellen und im Unterricht umsetzen.
  • die Urteilskompetenz der SuS stärken.
Die Auseinandersetzung mit Werten und Normen spielt im RU eine grundlegende Rolle und ist insbesondere für die Ausbildung einer religiösen Handlungskompetenz wesentlich.
Im Modul werden verschiedene Modelle ethischen Lernens diskutiert und Beispiele erprobt.
Grundlegende ethische Fragen werden didaktisch reflektiert.
  • Theologie und Ethik,
  • Modelle ethischen Lernens, z. B. Verklärung, Wertkommunikation,
  • Methoden ethischen Lernens, z. B. Dilemmageschichten.
Theologische
Gespräche
Die Lehramtskandidatinnen und -kandidaten können
  • typische Konstruktionsprozesse von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit religiösen Themen wahrnehmen,
  • Methoden zum Theologisieren anwenden und theologische Gespräche führen,
  • sich auf offene Lernprozesse einlassen und weiterführende Lernanlässe inszenieren.
Die Kinder- und Jugendtheologie begreift Kinder und Jugendliche als eigenständige Theologen, die mit ihren Denk- und Sprachmöglichkeiten die großen Fragen des Lebens bedenken und eigene Antworten finden. Im Modul wird das didaktische Leitbild der Kinder- und Jugendtheologie erarbeitet und insbesondere die methodische Handlungskompetenz zu einer offenen Gesprächsführung geschult.
  • Theologie der Kinder und Jugendlichen,
  • theologische Gespräche mit Kindern und Jugendlichen,
  • Theologie für Kinder und Jugendliche.
Hinweise zu Modulprüfungen
  1. Lehrkraft nach universitärem lehramtsbezogenem Studium – Referendariat und Lehrkraft nach wissenschaftlicher Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule – berufsbegleitende Ausbildung:
    Nachweis über zwei erfolgreich absolvierte Modulprüfungen, davon eine im Pflichtmodul „Recht“. Ausgenommen ist das Pflichtmodul „Planung und Reflexion“ (dieses Modul wird durch die Beurteilung der Fachseminarleitung ausbildungsbegleitend bewertet).
  2. Lehrkraft mit abgeschlossener Staatsprüfung und zusätzlichem Weiterbildungsstudium:
    Nachweis über vier Pflichtmodule. Das Pflichtmodul „Planung und Reflexion“ wird abgedeckt durch das unterrichtspraktische Modul.
Mögliche Formen der Modulprüfungen
  • Vorbereitung, Gestaltung und Auswertung einer Seminarsitzung,
  • mündliches Prüfungsgespräch,
  • schriftliche Ausarbeitung,
  • Portfolio,
  • multimediale Präsentation.