.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg
Vom 10. März 2018
####§ 1
Finanzanteile
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1 Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75% der Finanzanteile verwendet, wovon 75 % die Kirchengemeinden erhalten. 2 Die Verteilung erfolgt nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechend der Feststellung der Landeskirche. 3 Nicht verbrauchte Personalkostenanteile sind den Personalkostenrücklagen bis zu der in § 10 Abs. 2 Finanzgesetz definierten Höhe zuzuführen. 4 Sofern dann noch Personalkostenanteile verfügbar sind, werden diese der objektgebundenen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
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1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet, wovon 75 % die Kirchengemeinden erhalten. 2 Die Verteilung erfolgt nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechend der Feststellung der Landeskirche. 3 Von den verbleibenden 25 % erhält der Kirchenkreis für die Unterhaltung seiner Gebäude einen Betrag von 75.000 € jährlich, maximal jedoch die Hälfte des kreiskirchlichen Finanzanteils für Bau und Bauunterhaltung. 4 Der verbleibende Rest wird der Substanzerhaltungsrücklage nach § 8 Abs. 2 der Finanzverordnung zugeführt. 5 Es wird eine Zuschussregelung für Substanzerhaltungsmaßnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises erarbeitet.
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3
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1 Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon 64 % die Kirchengemeinden erhalten. 2 Die Verteilung erfolgt nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechend der Feststellung der Landeskirche.
#§ 2
Für Personalausgaben anrechenbare Einnahmen
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Finanzgesetz wird dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden die Möglichkeit eingeräumt, bis zu 50 % der erwarteten eigenen dauerhaften Einnahmen (vgl. § 4 und § 7 der Finanzverordnung) für weitere Personalausgaben einzusetzen.
#§ 3
Finanzausgleich
Auf einen Finanzausgleich zwischen dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden gemäß § 5 Absatz 2 Finanzverordnung wird verzichtet.
#§ 4
Laufzeit
Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg wird nach drei Jahren überprüft.
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