.§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz
Vom 16. November 20181#; geändert am 16. November 2019
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Anlagevermögens im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Kirchengemeinden weitergegeben.
(
4
)
Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [§ 3 Absatz 2 Finanzverordnung].
#§ 3
Anlageimmobilien
(
1
)
1 Kirchengemeinden können nicht nach dem Kirchenbaugesetz gewidmete Gebäude des realisierbaren Anlagevermögens (Anlageimmobilien) als Selbstabschließer verwalten. 2 In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
(
2
)
Für Anlageimmobilien sollen Substanzerhaltungsrücklagen in Höhe des doppelten nach § 72 Absatz 6 HKVG in Verbindung mit der Bewertungsverordnung Erforderlichen vorgehalten werden.
(
3
)
In den Haushalt der Kirchengemeinde einfließende Entnahmen aus den Erträgen der Anlageimmobilien unterliegen zu 50 % der Anrechnung zum Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises (§ 6 FinanzG i. V. m. § 5 FinVO).2#
#§ 3a
Finanzausgleich
1 Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 3 und 4 FinanzO unterliegen nicht dem Finanzausgleich gemäß § 6 FinanzG, soweit sie ausschließlich für Baumaßnahmen für gewidmete Gebäude im Sinne des Kirchenbaugesetzes verwendet werden. 2 Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die zu diesen Zwecken aufgenommen wurden.
#§ 4
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen
(
1
)
Grundlage der Stellenplanung in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
(
2
)
Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
(
3
)
Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
(
4
)
Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
#§ 5
Kindertagesstätten
(
1
)
Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
(
2
)
1 Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. 2 In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. 3 Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
#§ 6
Zuwendungsempfänger
(
1
)
Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz und Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
(
2
)
Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
#§ 7
Befristung
Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022.
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1 ↑ Die Satzung wurde am 28. November 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
1 ↑ Die Satzung wurde am 28. November 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
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2 ↑ Rechenbeispiel zu § 3 Absatz 3:
2 ↑ Rechenbeispiel zu § 3 Absatz 3:
Entnahme aus Erträgen der Anlageimmobilien | 78.000,00 EUR |
anrechnungsfrei gem. § 3 Absatz 3 der Satzung (50 %) | 39.000.00 EUR |
dem Finanzausgleich unterliegen | 39.000,00 EUR |
Anrechnungssatz 30 % f. d. KK | 11.700,00 EUR |