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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz

Vom 16. November 20181#

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§ 1
Finanzanteile

(1) Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Anlagevermögens im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Kirchengemeinden weitergegeben.
(4) Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [§ 3 Absatz 2 Finanzverordnung].
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§ 3
Anlageimmobilien

(1) 1Kirchengemeinden können nicht nach dem Kirchenbaugesetz gewidmete Gebäude des realisierbaren Anlagevermögens (Anlageimmobilien) als Selbstabschließer verwalten. 2In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
(2) Für Anlageimmobilien sollen Substanzerhaltungsrücklagen in Höhe des doppelten nach § 72 Absatz 6 HKVG in Verbindung mit der Bewertungsverordnung Erforderlichen vorgehalten werden.
(3) In den Haushalt der Kirchengemeinde einfließende Entnahmen aus den Erträgen der Anlageimmobilien unterliegen zu 50 % der Anrechnung zum Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises (§ 6 FinanzG i. V. m. § 5 FinVO).2#
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§ 4
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen

(1) Grundlage der Stellenplanung in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
(2) Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
(3) Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
(4) Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
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§ 5
Kindertagesstätten

(1) Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
(2) 1Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. 2In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. 3Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
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§ 6
Zuwendungsempfänger

(1) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz und Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
(2) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
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§ 7
Befristung

Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 28. November 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
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2 ↑ Rechenbeispiel zu § 3 Absatz 3:
Entnahme aus Erträgen der Anlageimmobilien78.000,00 EUR
anrechnungsfrei gem. § 3 Absatz 3 der Satzung (50 %)39.000.00 EUR
dem Finanzausgleich unterliegen39.000,00 EUR
Anrechnungssatz 30 % f. d. KK11.700,00 EUR
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER