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Geltungszeitraum von: 04.12.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Teltow-Zehlendorf

Vom 15. November 2019

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Präambel

1Grundlage der von der Kreissynode beschlossenen Finanzsatzung bilden die Regelungen des Finanzgesetzes (insbesondere § 6) und der Finanzverordnung (insbesondere § 2) zum Finanzausgleich und zur Verteilung der Baulast.
2Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Teltow-Zehlendorf verstehen sich als Solidargemeinschaft, in der die zur Verfügung stehenden Einnahmen im Sinne gemeinsamer Verantwortlichkeit untereinander und füreinander verteilt werden. 3Diese Finanzsatzung leistet zugleich einen Beitrag zur praktikablen Umsetzung der rechtlichen Vorschriften des kirchlichen Finanzwesens und versteht sich dabei als Hilfestellung für einen verantwortungsbewussten und vorausschauenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen.
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§ 1
Finanzanteile

(1) 1Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
2Die Gemeinden und der Kirchenkreis sollen jeweils eine Personalkostenrücklage von 150 % der Jahrespersonalkosten (= Ist-Personalkosten des jeweiligen Vorjahres) vorhalten.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Aus diesem Teil erhalten die Kirchengemeinden Mittel zugewiesen:
  1. für gewidmete Gebäude (gottesdienstliche Gebäude, Gemeindehäuser, Pfarrdienstwohnungen) in Höhe der zu bildenden jährlichen Substanzerhaltungsrücklage nach § 72 Absatz 6 HKVG. 2Keine Berücksichtigung finden Kindertagesstätten und Friedhöfe.
  2. 10 % der ihr nach lit. a) zugewiesenen Substanzerhaltungsrücklage pauschal als Zuweisung zu Kleinreparaturen.
3Die nach vorgenannter Regelung weiterzugebenden Mittel an die Kirchengemeinden müssen mindestens 50 % der Anteile für Bau- und Bauausgaben betragen.
4Die restlichen Mittel verwendet der Kirchenkreis zur Erfüllung der Vorsorge nach § 2 Absatz 2 FinVO. 5Dazu stellt er einen weiteren Zuschuss zu Baumaßnahmen der Rechtsträger in Aussicht. 6Einzelheiten für diese Bezuschussungen regelt der Haushaltsausschuss der Kreissynode.
(3) 1Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 260 % dieser Finanzanteile werden den Gemeinden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zugewiesen; die anderen 40 % verwendet der Kirchenkreis gemäß § 2 Absatz 3 FinVO.
(4) Für die Verteilung werden die tatsächlichen Finanzanteile im Sinne des Finanzgesetzes zugrunde gelegt.
(5) Die Zuweisungsklausel in Absatz 2 wird durch die Kreissynode alle vier Jahre überprüft, erstmalig für die Haushaltsaufstellung 2023.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

(1) Der Erhalt von eigenen Pfarrdienstwohnungen durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis wird im Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises begünstigt.
(2) Hierzu bleibt bei den anrechenbaren Einnahmen ein Betrag von 3.000 Euro je Pfarrdienstwohnung bei der zuweisenden Kirchengemeinde, Kirchenkreis bzw. Pfarrsprengel anrechnungsfrei, welcher einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage des Rechtsträgers zuzuführen ist.
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§ 3
Anzurechnende eigene Einnahmen der Kirchengemeinden
und des Kirchenkreises

(1) Für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises unterliegen folgende Einnahmen der Anrechnung:
  1. Pachten abzüglich aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen,
  2. Mieten (gemäß § 4 Nr. 2 FinVO),
  3. Zinsen (gemäß § 4 Nr. 3 FinVO),
  4. wiederkehrende Zahlungen (gemäß § 4 Nr. 4 FinVO),
  5. Erträge aus Gestattungsverträgen (z. B. Mobilfunkantennen, Solaranlagen) abzgl. eines pauschalen Bewirtschaftungsansatzes von 5 %,
  6. Erträge aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2,
  7. sonstige Erträge abzgl. aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen.
(2) 1Die Überschüsse aus der laufenden Forstbewirtschaftung werden zunächst einer Forstwirtschaftsrücklage zugeführt. 2Entnahmen aus der Rücklage für die laufende Bewirtschaftung werden nicht angerechnet. 3Entnahmen in den Gemeindehaushalt und für sonstige Zwecke werden zum Zeitpunkt der Entnahme in die Anrechnung einbezogen.
(3) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) für Altdarlehen (Bestand 31.12.2014) werden im Finanzausgleich von den anrechenbaren Einnahmen in Abzug gebracht.
(4) Die Anrechnung erfolgt nach tatsächlichen Erträgen bzw. tatsächlichen Entnahmen in den Haushalt mit dem Jahresabschluss.
(5) Bei haushaltsaufstellenden Rechtsträgern mit weniger als 1.000 Gemeindegliedern werden die ersten 5.000 € bei der Feststellung der nach § 3 Absatz 1 bis 4 anrechenbaren Einnahmen nicht angerechnet.
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§ 4
Verwendung des Aufkommens aus dem Finanzausgleich

(1) Mindestens 15 % des Aufkommens des Finanzausgleichs werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt (§ 8 Absatz 2 FinVO).
(2) 1Weitere 15 % des Aufkommens werden denjenigen haushaltsaufstellenden Rechtsträgern nach dem Verhältnis ihrer Gemeindeglieder zugewiesen, deren anrechenbare eigene Einnahmen pro Gemeindeglied weniger als 20 % des entsprechenden Durchschnittsbetrags aller Rechtsträger im Kirchenkreis betragen. 2Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags erfolgt keine Anrechnung der Altdarlehen gemäß § 3 Absatz 3 und des Freibetrages nach § 3 Absatz 5. 3Die zugewiesenen Mittel sind jeweils dem „Allgemeinen Vermögen“ zuzuführen.
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§ 5
Stellenplan, Stellenbesetzung und Personalkostenrücklagen

Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
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§ 6
Zuwendungsempfänger

(1) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbandes Berlin Süd-West und das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
(2) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Finanzanteile.
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§ 7
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# in Kraft. 2Sie findet erstmalig auf das Haushaltsjahr 2019 Anwendung.

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1 ↑ Die Finanzsatzung wurde am 3. Dezember 2019 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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