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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Oberes Havelland

Vom 5. März 2017

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland hat am 5.März 2017 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 und § 2 Absatz 1 Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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Präambel

Ziel dieser Satzung über Finanz- und Haushaltsfragen ist der verantwortliche Umgang mit den dem Evangelischen Kirchenkreis Oberes Havelland anvertrauten finanziellen Mitteln. Diese Finanzsatzung ist von dem Gedanken des solidarischen Teilens von Mitteln und Belastungen zwischen den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland geleitet und der Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 77 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet. Der den Kirchengemeinden zustehende hälftige Anteil wird bis zur Inkraftsetzung einer Immobilienplanung entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden berechnet.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 11% der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
( 4 ) Für die Weiterbildung der im Kirchenkreis haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

( 1 ) Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen wird ein Pfarrdienstwohnungsfonds des Kirchenkreises gebildet.
( 2 ) Der Pfarrdienstwohnungsfonds speist sich aus 10 % der eigenen Einnahmen jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises gemäß § 4 Finanzverordnung.
( 3 ) Für die Erhaltung einer genutzten Pfarrdienstwohnung erhält jede Kirchengemeinde aus diesem Fonds pro Jahr 5.000 €. Genutzt ist eine Pfarrdienstwohnung, wenn in ihr eine Pfarrerin oder ein Pfarrer wohnt, die oder der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder einer kreiskirchlichen Pfarrstelle Dienst tut. Die Mittel für die Pfarrdienstwohnungen dienen zweckgebunden dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnungen. Die Tilgung von Krediten aus früheren Jahren mit diesen Mitteln ist möglich.
( 4 ) Sofern diese Mittel dieses Fonds nicht ausreichen, werden die notwendigen Mittel aus dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden entnommen.
( 5 ) Mittel aus den vom Kirchenkreis zentral verwalteten Anteilen für Bau und Bauunterhaltung werden nicht für Pfarrdienstwohnungen vergeben.
( 6 ) Sofern notwendig, stellt der Kirchenkreis zinsgünstige Kirchenkreisdarlehen für Bau und Bauunterhaltung der Pfarrdienstwohnungen für die Kirchengemeinden bereit.
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§ 3
Verwendung der Finanzausgleichbeträge

Die Finanzausgleichbeträge nach § 6 Absatz 3 Finanzverordnung zufließenden Beträge werden für die vom Kirchenkreis beschlossenen Zwecke jährlich mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zweckbestimmt.
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§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan und Personalkosten

( 1 ) Die Personalkostenanteile verbleiben beim Kirchenkreis. Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. Die Personalkosten werden vom Kirchenkreis getragen. Davon abweichend werden die Personalkosten für die technischen Kräfte, die bereits im bis zum 31.12.2012 gültigen Stellenplan aufgeführt waren, zu 50 % von den Anstellungsträgern und zu 50 % vom Kirchenkreis getragen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden zahlen jährlich 20 % der eigenen Einnahmen im Sinne von § 4 Finanzverordnung an den Kirchenkreis zur Deckung der Personalkosten und zur Erweiterung der Personalkostenrücklage bis zur Höhe von 150 % der Jahrespersonalkosten.
( 3 ) Sofern die Mittel aus Zuweisungen und eigenen Einnahmen im Sinne von § 4 Finanzverordnung zur Deckung der Personalkosten nicht ausreichen, werden die Zahlungen der Kirchengemeinden auf bis zu 50 % der eigenen Einnahmen im Sinne von § 4 Finanzverordnung erhöht.
( 4 ) Sofern die Mittel dennoch nicht ausreichen, wird die Personalkostenrücklage des Kirchenkreises in Anspruch genommen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach Veröffentlichung zum 1. Januar 2018 in Kraft und bedarf vorab der Genehmigung des Konsistoriums1#. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 10. November 2012 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 11. Oktober 2017 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.