.Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums zur Stellung von Anträgen
§ 1
#§ 2
        
      Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums zur Stellung von Anträgen
bei steuerrelevanten Sachverhalten (Antragsbevollmächtigungsgesetz – AntrBevG)
Vom 11. November 2021
(KABl. Nr. 162 S. 265)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Antragstellung
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			1
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		  1 Der Antrag 
- zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
 - auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung
 
kann auch vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die mit ihrer/seiner Stellvertretung beauftragte Person gestellt werden.  2 Die Antragstellung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften.
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			2
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		  1 Das Konsistorium wird von dem Antragsrecht nach Absatz 1 nur Gebrauch machen, soweit damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden kann.  2 Bei Anträgen nach Absatz 1 Buchstabe b) ist dies insbesondere der Fall, wenn der nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung relevante Sachverhalt steuerrechtliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben kann.  3 Die Feststellung darüber obliegt dem Konsistorium.  4 Macht es von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch, obliegt das Antragsrecht den kirchlichen Körperschaften.
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			3
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		 Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- Kirchengemeinden,
 - Gemeindeverbände,
 - Kirchenkreise,
 - Kirchenkreisverbände,
 - die Landeskirche,
 - die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
 - das Domstift Brandenburg.
 
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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