.Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums zur Stellung von Anträgen
§ 1
#§ 2
Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums zur Stellung von Anträgen
bei steuerrelevanten Sachverhalten (Antragsbevollmächtigungsgesetz – AntrBevG)
Vom 11. November 2021
(KABl. Nr. 162 S. 265)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Antragstellung
(1) 1Der Antrag
- zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
- auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung
kann auch vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die mit ihrer/seiner Stellvertretung beauftragte Person gestellt werden. 2Die Antragstellung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften.
(2) 1Das Konsistorium wird von dem Antragsrecht nach Absatz 1 nur Gebrauch machen, soweit damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden kann. 2Bei Anträgen nach Absatz 1 Buchstabe b) ist dies insbesondere der Fall, wenn der nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung relevante Sachverhalt steuerrechtliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben kann. 3Die Feststellung darüber obliegt dem Konsistorium. 4Macht es von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch, obliegt das Antragsrecht den kirchlichen Körperschaften.
(3) Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- Kirchengemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Kirchenkreise,
- Kirchenkreisverbände,
- die Landeskirche,
- die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- das Domstift Brandenburg.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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